Bundesministerium für

Verkehr, Innovation und Technologie

Stubenring 1

1011 Wien

 

E-Mail: st4@bmvit.gv.at

 

 

 

ZAHL

DATUM

CHIEMSEEHOF

2001-BG-13/56-2007

 20.9.2007

* POSTFACH 527, 5010 SALZBURG

 

 

landeslegistik@salzburg.gv.at

 

FAX (0662) 8042 -

2164

TEL  (0662) 8042 -

2290

 

 

Herr Mag. Feichtenschlager

 

BETREFF

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (29. KFG-Novelle); Stellungnahme

Bezug: Zl BMVIT-170.031/0004-II/ST4/2007

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Zu dem im Gegenstand bezeichneten Gesetzentwurf gibt das Amt der Salzburger Landesregierung folgende Stellungnahme bekannt:

 

1. Zu den §§ 20 und 132:

Gemäß den geplanten Abs 1 lit d und Abs 5 lit j soll die derzeit von Gesetzes wegen bestehende Ermächtigung zum Führen von Blaulicht an Fahrzeugen, die für die Entstörung von Richtfunk- und Koaxialkabelanlagen der BOS-Netze (Behörden und Organisationen mit Sicherheitsfunktionen) bestimmt sind, durch eine Bewilligungspflicht ersetzt werden. Den Erläuterungen folgend geht dieser Vorschlag auf das Bundesministerium für Inneres zurück, weil „die Wirkung der Verwendung von Blaulicht bei Einsatzfahrzeugen – somit auch bei Fahrzeugen der Bundespolizei – mit der Häufigkeit der Verwendung, vor allem im städtischen Bereich, abnimmt [und] das Bundesministerium für Inneres an einer restriktiven Gestaltung der Berechtigung zum Führen des Blaulichtes interessiert [ist].“

Die Ansicht, dass die Verwendung von Blaulicht durch andere Fahrzeuge als die klassischen Einsatzfahrzeuge der Bundespolizei, Rettung und Feuerwehr bei den sonstigen Verkehrsteilnehmern ein „Abstumpfen“ gegenüber der Signalwirkung und Bedeutung des Blaulichts bewirken kann, wird geteilt. Es wird jedoch verkannt, dass sich sowohl die im geltenden § 20 Abs 1 lit d KFG 1967 enthaltene Ermächtigung als auch die im § 20 Abs 5 lit j KFG 1967 geplante Bewilligungspflicht nur auf das „Führen“ von Blaulicht bezieht. Die Verwendung des Blaulichts ist dagegen an anderer Stelle geregelt. Außerdem wird betreffend die Vollziehung des geplanten Abs 5 lit j zu bedenken gegeben, dass die Bewilligungsvoraussetzungen eine abschlägige Entscheidung kaum zulassen werden, zumal im geltenden Abs 1 selbst die Notwendigkeit zum Führen von Blaulicht an den von der geplanten Bewilligungspflicht erfassten Fahrzeugen zum Ausdruck gebracht wird.

Eine Realisierung des geplanten Vorhabens wird daher nur die Verwaltung zusätzlich belasten, ohne dass den in den Erläuterungen dargestellten Zielsetzungen Rechnung getragen wird. Die Änderungen werden daher abgelehnt.

 

2. Zu § 101:

2.1. Die im Abs 2 geplante Ausnahme wird begrüßt. Die (positiven) finanziellen Auswirkungen dürfen allerdings nicht überschätzt werden: Im Bundesland Salzburg werden derzeit etwa 10 Ausnahmebewilligungen pro Jahr erteilt. Der Einsparungseffekt durch die geplante Ausnahme wird auf 5 Stunden eines b/B-Bediensteten im Jahr geschätzt. 

2.2. Die im Abs 9 geplante Ausnahme von der Verpflichtung zum Mitführen von Schneeketten wird begrüßt. Es wird jedoch vorgeschlagen, den Kreis der Ausnahmen noch um „Fahrzeuge, die auf Grund ihrer Bauweise bestimmungsgemäß nur auf schneefreien  Straßen eingesetzt werden“ zu ergänzen. Damit sollen vor allem kommunale Kehrfahrzeuge erfasst werden, die ohnehin nur bei schneefreien Straßenverhältnissen eingesetzt werden können. 

 

3. Über den eigentlichen Gegenstand des Begutachtungsverfahrens hinaus werden folgende ergänzende Vorschläge erstattet:

3.1. Zu § 122 KFG:

§ 122 KFG lässt die Frage offen, welche Voraussetzungen ein Fahrzeug zu erfüllen hat, um auch im Rahmen von Übungsfahrten eingesetzt werden zu können. Es ist jedoch  zweckmäßig und erforderlich, bei der Durchführung von Übungsfahrten nur solche Fahrzeuge zuzulassen, die auch den tatsächlichen Anforderungen im Straßenverkehr entsprechen.

Es sollte daher gesetzlich festgelegt werden, dass das im Rahmen von Übungsfahrten eines Bewerbers für die Lenkberechtigung der Klasse B verwendete Fahrzeug den Anforderungen des § 7 Abs 2 Z 2 der Fahrprüfungsverordnung (vierrädriges Fahrzeug der Klasse B mit einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 100 km/h) zu entsprechen hat.

3.2. Zu § 123a KFG:

Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr 1255/97 sind die für die Kontrolle von Tiertransporten eingesetzten Personen so auszurüsten, dass diese auch „die von dem in Straßenfahrzeugen installierten Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 erfassten Daten“ kontrollieren können. Um die im digitalen Kontrollgerät gespeicherten Daten auch auslesen zu können, ist eine Kontrollkarte gemäß § 123a KFG erforderlich. Der geltende § 123a Abs 2 KFG sieht jedoch eine Bestellung von Kontrollkarten für Tiertransportinspektore nicht vor. Unabhängig davon, dass bereits aus Art 16 der Verordnung im Zusammenhalt mit dem Tiertransportgesetz 2007 eine solche Berechtigung für den Landeshauptmann abgeleitet werden kann, sollte dennoch zur Klarstellung für alle Beteiligten (insbesondere Kartenproduzenten) eine entsprechende Ergänzung vorgenommen werden.

Es wird daher vorgeschlagen, im § 123a Abs 2 Z 5 KFG anzufügen:

„Tiertransportinspektore und andere Organe, die Tiertransportkontrollen durchführen,“

 

 

Gleichschriften dieser Stellungnahme ergehen ue an die Verbindungsstelle der Bundesländer, an die übrigen Ämter der Landesregierungen, an das Präsidium des Nationalrates und an das Präsidium des Bundesrates.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Für die Landesregierung:

Dr. Heinrich Christian Marckhgott

Landesamtsdirektor

 

 

Ergeht nachrichtlich an:

1. – 8. E-Mail an: Alle Ämter der Landesregierungen

9.       E-Mail an: Verbindungsstelle der Bundesländer vst@vst.gv.at

10.     E-Mail an: Präsidium des Nationalrates begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at

11.     E-Mail an: Präsidium des Bundesrates peter.michels@parlament.gv.at

12.     E-Mail an: Bundeskanzleramt vpost@bka.gv.at

13.     E-Mail an: Institut für Föderalismus institut@foederalismus.at

14.     E-Mail an: Abteilung 5 zu do Zl 20504-18/29/3-2007

16.     E-Mail an: Abteilung 6 zu do Zl 2065-10/1105-2007

 

zur gefl Kenntnis.