ÖSTERREICHISCHER

GEMEINDEBUND

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Per E-Mail: st4@bmvit.gv.at

 

Wien, am 25. September 2007

Zl.: B,K-743/250907/BB/Dr

 

 

 

GZ:BMVIT-170.031/0004-II/ST4/2007

 

 

Betr.: Kraftfahrgesetz

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Der Österreichische Gemeindebund erlaubt sich mitzuteilen, dass zu obig angeführtem Gesetzesentwurf folgende Stellungnahme abgegeben wird:

 

Die Intention des Bundesgesetzgebers, Schneeräumfahrzeuge bis zu einer Breite von 3 m ohne Ausnahmebewilligung verwenden zu können, wird begrüßt (§ 101 Abs. 2 dieses Entwurfs).

 

Am meisten betroffen von diesem Entwurf sind vor allem die ländlichen Gemeinden durch die Änderung der Zählregel in § 106 Abs. 1 letzter Satz dieses Entwurfs. Im gesamten Bereich des Gelegenheitsverkehrs sowie auch im täglichen Gelegenheitsverkehr von und zu einer Schule oder Kindergarten soll nunmehr die Zählregel 1:1 gelten. Eine Ausnahme besteht nur für den Kraftfahrlinienverkehr.

Diese Regelung ist u. A. durch europarechtliche Vorgaben (EU-Richtlinie 2003/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. April 2003) bedingt, Ausnahmen für den Gelegenheitsverkehr sind laut Erläuterungen lediglich bis April 2008 möglich.

 

Derzeit gilt bei der Berechnung der Anzahl der Personen die mit einem Omnibus oder Omnibusanhänger im Kraftfahrlinienverkehr  oder im täglichen Gelegenheitsverkehr von und zu einer Schule oder einem Kindergarten befördert werden, dass drei Kinder unter 14 Jahren als zwei Personen und dass Kinder unter sechs Jahren nicht zu zählen sind.

Nunmehr soll die Zählregel im Gelegenheitsverkehr bei Fahrzeugen der Klassen M2 und M3, und hier insbesondere bei Schulbussen, geändert werden. Anlass dafür ist die erforderliche Umsetzung der oben genannten EU-Richtlinie.

In den Erläuterungen wird dazu festgehalten, dass die Änderung der Zählregel bei der Beförderung von Kindern in Omnibussen im Gelegenheitsverkehr zwar finanzielle Auswirkungen haben könnte, allerdings sollte die vorhergesehene Änderung darum keine großen Auswirkungen haben, da im Bereich der Schülerfreifahrten im Gelegenheitsverkehr bereits mit Wirksamkeit ab 1. September 1998 verfügt wurde, dass die 1:1 Sitzplatzregelung auch in Kraftfahrzeugen der Klasse M2 und M3 zu gelten hat, sofern diese mit Sicherheitsgurten bzw. entsprechenden Rückhaltevorrichtungen ausgestattet sind. Die Änderung beträfe daher nur mehr jene Omnibusse, die bis jetzt noch nicht mit Sicherheitsgurten ausgestattet sind. Inwieweit hier nicht trotzdem zusätzliche finanzielle Aufwendungen auf die Beförderer und damit auch auf die Auftraggeber (also auch auf die Gemeinden) zukommen, lässt sich laut den Ausführungen in den Erläuterungen nicht sagen, da die Anzahl der Schüler und die Beförderungen nicht ermittelt werden kann. Dies scheint darum nicht ganz nachvollziehbar, weil derzeit gerade eine entsprechende Datenbank aufgebaut wird. Es sollten daher zumindest diesbezügliche Rohdaten vorhanden sein, aufgrund deren die (eventuellen) finanziellen Belastungen der Gebietskörperschaften abgeschätzt werden könnten.

 

Aufgrund der Änderung der Zählregel im § 106 Abs. 1 und dem Wegfall der Differenzierung im Gelegenheitsverkehr, soll auch die Bestimmung über die Kindersicherung entsprechend angepasst werden. Problematisch scheint die Regelung insofern, als dem Lenker (falls keine andere erwachsene Begleitperson mitfährt) von Omnibussen im Gelegenheitsverkehr nunmehr die Verantwortung für das Anlegen der Sicherheitsgurte auferlegt werden soll. Dies scheint aus unserer Sicht insofern bedenklich, als es einem Lenker eines Omnibusses wohl kaum zugemutet werden kann, das Anlegen der vorhandenen Sicherheitssysteme zu kontrollieren. Befördert er die Kinder trotzdem und „passiert etwas“ könnte der Lenker für unfallbedingte Folgen haftungsrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Hier sollte daher einer praktikablere Lösung angedacht werden.

 

Unverständlich ist unserer Ansicht nach auch, dass die erhöhten Sicherheitsbestimmungen nur für den Gelegenheitsverkehr jedoch nicht für den Linienverkehr gelten. Selbstverständlich ist uns bewusst, dass sich die neuen Verpflichtungen aus der angeführten EU-Richtlinie ableiten lassen und daher diese in nächster Zeit umzusetzen sind. Eine sachliche Begründung für die Unterscheidung der beiden angeführten Verkehre in diesem Bereich wird jedoch nicht geliefert. Dies erscheint darum nicht ganz nachvollziehbar, weil es hier um Sicherheitsbestimmungen für Kinder geht und es daher gleichgültig sein müsste, ob die Kinder in Omnibussen des Linien- oder des Gelegenheitsverkehrs befördert werden.

 

Der Österreichische Gemeindebund nimmt die Regelung als Umsetzung europarechtlicher Normen zur Kenntnis, weist aber darauf hin, dass diese wieder Kosten verursacht, die zu einem Großteil von den Gemeinden getragen werden.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Für den Österreichischen Gemeindebund:

 

Der Generalsekretär:

Der Präsident:

 

 

Hink e.h.

 

Mödlhammer e.h.

vortr. HR Dr. Robert Hink

Bgm. Helmut Mödlhammer