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GZ-BMVIT-170.031/0004-II/ST4 Vp 25638/25/07/Dr.GS/Sa 4024 01.10.2007
8.08.2007 Dr. Günter Schneglberger
29. KFG-Novelle, Begutachtung
Sehr geehrte Damen und Herren!
Wir bedanken uns für die Übersendung der Unterlagen zur 29. KFG-Novelle. Zu den vorgeschlagenen Änderungen nehmen wir wie folgt Stellung:
Zu Z 1 (§ 2 Abs 1 Z 43 lit b):
Gegen die Anhebung des Mindestalters für historische Fahrzeuge auf 30 Jahre besteht kein Einwand. Es wäre jedenfalls sicherzustellen, dass durch die Anhebung des Mindestalters keine Fälle auftreten, in denen Fahrzeuge nach der bestehenden Regelung als historische Fahrzeuge gelten, ab dem 1.01.2010 dann allerdings nicht mehr.
Zu Z 2 (§ 20 Abs 1 lit d und Abs 5 lit j):
Es wird keine Notwendigkeit gesehen, die Bestimmungen zur Verwendung von Blaulicht zu ändern, da ein vermehrter Einsatz dieses Lichtzeichens im städtischen Bereich nicht wahrgenommen wird.
Zu Z 4 (§ 40 a Abs 3):
Dieser Novellierungsvorschlag wird vor allem von der Versicherungswirtschaft ausdrücklich begrüßt.
Zu Z 7 (§ 102 Abs 9):
Wir unterstützen diesen Novellierungsvorschlag, da damit die gesetzlichen Regelungen an die Praxis angepasst werden.
Zu Z 8 (§ 102 d Abs 9):
Die vorgeschlagene Zweckbindung wird von der Wirtschaftskammer Österreich sehr begrüßt.
Zu Z 9 und 10 (§ 106):
Wir haben bereits in der Vergangenheit ausdrücklich festgehalten, dass wir der Einführung der
1:1 Zählregel in der Schülerbeförderung mit Omnibussen keineswegs ablehnend gegenüberstehen.
Der Einführung dieser Zählregel kann aber nur zugestimmt werden, wenn sowohl die Frage
der Finanzierung der notwendigen zusätzlichen Fahrzeugkapazitäten geklärt ist, als auch
seitens des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend eine verbindliche Zusage
zur Finanzierung der daraus resultierenden Mehrkosten aus dem Familienlastenausgleichsfonds (FLAF) vorliegt.
Zusätzlich weisen wir darauf hin, dass bei der Umsetzung der 1:1 Regel unter Umständen Schüler auf Grund dieser gesetzlichen Bestimmung an den Haltestellen zurückgelassen werden müssen. Diese Tatsache ist sicherlich noch unangenehmer für Schüler, als in einem – ohnehin zumeist nur auf den letzten Kilometern - voll besetzten Bus transportiert zu werden.
Außerdem wäre mit der neuen Regelung kein garantierter Sitzplatz verbunden, weil dadurch die gesetzlich zulässige Beförderung von stehenden Fahrgästen nicht berührt wird. Aufgrund der stark zunehmenden technischen Ausstattung der Busse ist die behördlich zugelassene Anzahl der Stehplätze drastisch gesunken. So hatten Standardbusse früher 40-45 Stehplätze, jetzt aber nur mehr 13-20 Stehplätze. Die Menge der gesetzlich zulässigen Höchstzahl von Passagieren nimmt dadurch rapide ab, womit sich das Problem der „Überfüllung“ durch die übliche Fuhrparkerneuerung von selbst entschärft.
Zu Z 11 (§ 106 Abs 6 Z 4):
Auch in Miet- und Gästewägen wird die Ausnahme von der Verwendung von Kinderrückhalteeinrichtungen - vor allem aus organisatorischen Gründen - als notwendig erachtet. Da Miet- bzw. Gästewägen bei guter Auftragslage keinesfalls nach abgeschlossener Fahrt an den Betriebsstandort zurückkehren, sondern nach einem Fahrtauftrag direkt zum nächsten fahren, wäre das Mitführen von Rückhalteeinrichtungen organisatorisch nur sehr schwer zu gestalten und nur mit erheblichen zusätzlichen Kosten möglich. Vor allem im Hinblick auf die Verwendung geeigneter Kinderrückhalteeinrichtungen insbesondere der verschiedenen Klassen würden zumindest drei Arten von Kinderrückhalteeinrichtungen benötigt werden. Wenn dann bei
zwei zugleich durchgeführten Fahrten Kinder der gleichen Altersgruppe befördert werden
müssen, würden hierfür zwei Kinderrückhalteeinrichtungen der gleichen Altersgruppe benötigt
werden. Das bedeutet, dass auch kleinere Unternehmungen mit lediglich zwei Fahrzeugen
zumindest 6 Kinderrückhalteeinrichtungen benötigen würden, um einen aus organisatorischer
Sicht reibungslosen Ablauf gewährleisten zu können. Dies ist jedoch aus finanzieller Sicht für
die Unternehmungen keinesfalls tragbar.
Zusätzlich zu den oben vorgebrachten Äußerungen erlauben wir uns, folgende weitere Änderungswünsche vorzubringen, die im Rahmen der 29. KFG-Novelle verwirklicht werden könnten:
Daher ist es dringend erforderlich, in beiden Fällen die Vermietung an Inhaber einer entsprechenden Fahrschulbewilligung oder generell für Ausbildungszwecke hineinzunehmen.
Die bisherige erlassmäßige
Regelung (BMWV 12.1.1998, 170.022/1-II/B/62/98) würde auf diese Art und
Weise in das KFG einfließen.
Wir bitten um Berücksichtigung.
Freundliche Grüße
Dr. Christoph Leitl Dr. Reinhold Mitterlehner
Präsident Generalsekretär-Stv.