BUNDESMINISTERIUM

FÜR

EUROPÄISCHE UND INTERNATIONALE

ANGELEGENHEITEN

 

VÖLKERRECHTSBÜRO

A-1014 Wien, Minoritenplatz 8

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e-mail: abti2@bmeia.gv.at

 

E-MAIL

 

GZ:

BMeiA-AT.8.15.02/0276-I.2c/2007

Datum:

13. September 2007

Seiten:

2

An:

post@IV1.bmwa.gv.at

Cc:

begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

Von:

Ges. Dr. Baier

SB:

Dr. Reichard, Mag. Quidenus

DW:

3650

 

BETREFF:    Entwurf einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zur Umsetzung der Richtlinie über Endenergieeffizienz; Begutachtung

 

Zu GZ BMWA-551.100/0065-IV/1/2007

vom 26. Juli 2007

 

Das BMeiA nimmt zum vorliegenden Entwurf wie folgt Stellung:

1. Generell (Entwurf und Materialien):

 

Bei der Zitierung der umgesetzten RL 2006/32/EG wären die einschlägigen Zitierregeln in den Legistischen Richtlinien des BKA, EU-Addendum, Rz. 51ff. zu beachten, v.a. keine Nennung der erlassenden Institution, kein Datum des Rechtsaktes, Monate in Zahlen statt in Worten.

 

2. Entwurf

 

Art. 4

Ein direkter Verweis auf eine Richtlinie ist grundsätzlich nicht zulässig (Legistische Richtlinien des BKA, EU-Addendum, Rz. 44). Daher wäre, damit die Richtlinie durch die gegenständliche Vereinbarung selbst bereits vollständig umgesetzt wird, der verwiesene Anhang IV der RL eigens durch mit diesem vereinbarte konkrete Vorschriften betreffend Berechnungs- und Prüfmethoden umzusetzen, z.B. in einem eigenen Anhang zum Entwurf.

Im Lichte der Bestimmung des Art. 3 in Verbindung mit Art. 10 der ggstdl. Vereinbarung wird daher ho. davon ausgegangen, dass die richtlinienkonformen Berechnungs- und Prüfmethoden jedenfalls in den auf der Grundlage der Vereinbarung zu erlassenden Vorschriften des Bundes und der Länder konkret vorgeschrieben werden. Ein weiterer genereller Verweis dieser Umsetzungs­vorschriften auf die im genannten Anhang der Richtlinie vorgesehenen Kriterien würde nach ha. Ansicht Gefahr laufen, dem Vorwurf der nicht vollständigen Umsetzung zu begegnen.

 

Art. 10

Die Mitgliedstaaten haben bereits nach allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts sowie konkret gem. Art. 18 der RL die gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung, die Richtlinie umzusetzen. Die nochmalige innerstaatliche Verankerung einer Umsetzungsverpflichtung für die einzelnen Gebietskörperschaften Bund und Länder erscheint daher aus diesem Blickwinkel rechtstechnisch überflüssig – wenn nicht sogar gemeinschaftsrechtlich bedenklich –, es sei denn es wird in Abs. 1 nach dem Wort „Wirkungsbereich“ ein Vermerk „entsprechend Art. 18 der Richtlinie“ eingefügt. Insofern ist nach ha. Ansicht aus dem Fehlen von Artikeln der Richtlinie in der diesbezüglichen Aufzählung der ggstdl. Bestimmung auch nicht a contrario zu schließen, dass eine diesbezügliche Umsetzungsverpflichtung allenfalls nicht bestünde.

Inwiefern sich die Gebietskörperschaften über die bestehenden verfassungs­gesetzlichen Bestimmungen hinaus jedoch überhaupt durch die ggstdl. Vereinbarung gegenseitig ausdrücklich der vollständigen Umsetzung der Richtlinie versichern wollen und dürfen, wäre allenfalls vom Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst zu prüfen. Um den im vorstehenden Absatz geäußerten europarechtlichen Bedenken zu begegnen, wird zutreffendenfalls zusätzlich angeregt, einer Umformulierung des Satzbeginns wie folgt näher zu treten: „Die Vertragsparteien verpflichten sich wechselseitig, zur Umsetzung …“.

 

3. Erläuterungen:

 

Zu Art. 3

„2006732/EG“ hätte jeweils „2006/32/EG“ zu lauten (Druckfehler 3x im Text)

 

4. weitere Bestimmungen der RL 2006/32/EG

 

Art. 14 Abs. 2 UAbs. 2 der RL (ab „Der zweite und dritte EEAP…“)

Für diese Bestimmung der RL betreffend die Inhalte der nachfolgenden EEAP kann aus ha. Sicht keine Umsetzung im Entwurf oder den Erläuterungen gefunden werden. Falls dies nicht an anderer Stelle geschehen oder vorgesehen ist (Art. 14 der RL ist in Art. 10 des Entwurfes nicht erwähnt), wäre dies ggf. an entsprechender Stelle nachzuholen.

 

 

Für die Bundesministerin:

i.V. Baier m.p.