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Amt der Kärntner Landesregierung |
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Abteilung 2V - Verfassungsdienst |
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Datum: |
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18. September 2007 |
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Zahl: |
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-2V- VE-56/5-2007 |
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Betreff: |
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(Bei Eingaben bitte Geschäftszahl anführen!) |
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Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zur Umsetzung der Richtlinie über Endenergieeffizienz; Begutachtung |
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Auskünfte: |
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Dr. Ley-Schabus |
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Telefon: |
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05 0 536 – 30203 |
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Fax: |
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05 0 536 – 30200 |
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e-mail: |
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post.abt2V@ktn.gv.at |
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An das
Präsidium des Nationalrates
1017 W I E N
per e-Mail an: begutachtungsverfahren@parlament.gv.at
Mit dem Ersuchen um Kenntnisnahme
Anlage
Für die Kärntner Landesregierung:
Dr. Glantschnig
FdRdA
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Amt der Kärntner Landesregierung |
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Abteilung 2V - Verfassungsdienst |
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Datum: |
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18. September 2007 |
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Zahl: |
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-2V- VE-56/5-2007 |
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Betreff: |
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(Bei Eingaben bitte Geschäftszahl anführen!) |
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Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zur Umsetzung der Richtlinie über Endenergieeffizienz; Begutachtung |
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Auskünfte: |
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Dr. Ley-Schabus |
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Telefon: |
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05 0 536 – 30203 |
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Fax: |
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05 0 536 – 30200 |
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e-mail: |
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post.abt2V@ktn.gv.at |
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An das
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
Abteilung IV/1
Schwarzenbergplatz 1
1015 Wien
Bezugnehmend auf das Schreiben des Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit vom 20. 8. 2007, GZ. BMWA-551.100/0065-IV/1/2007, mit dem der Entwurf einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zur Umsetzung der Richtlinie über Endenergieeffizienz übermittelt wurde, wird seitens des Amtes der Kärntner Landesregierung wie folgt Stellung genommen:
Der Abschluss der im Entwurf vorliegenden Vereinbarung nach Art. 15a B‑VG steht durch die Verpflichtung Österreichs zur Umsetzung der Endenergieeffizienz-Richtlinie unter Zeitdruck: So ist im Entwurf die Erstellung eines ersten nationalen Energieeffizienz-Aktionsplanes durch den Bund sowie seine Vorlage an die Europäische Kommission bis spätestens 30. Juni 2007 vorgesehen. Das erklärt, dass der Entwurf über die Energieeffizienz-Aktionspläne hinaus wenig Konkretes enthält und insbesondere dem im Zusammenhang mit der Erreichung der Kyoto-Ziele erhobenen Postulat nicht Rechnung trägt, dass im Interesse einer zielgerichteten innerstaatlichen Umsetzung immer nur einer Gebietskörperschaft die Verantwortung für eine Maßnahme übertragen werden sollte. Art. 10 des Entwurfes, der die Vertragspartner dazu verpflichten soll, „zur Umsetzung der Art. 5, 6, 7 Abs. 2, 8, 9 Abs. 1, 10, 12 und 13 der Richtlinie in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich alle jene Vorschriften zu erlassen oder Maßnahmen zu ergreifen, die zur Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG erforderlich sind“, ist insofern kritikwürdig. Damit wird die Umsetzung eines zentralen Kapitels (Kapitel III: Förderung von Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen) auf eine andere Ebene verschoben und in der zur Richtlinienumsetzung konzipierten Art. 15a-Vereinbarung nicht geregelt.
Art. 9 des Entwurfes verpflichtet den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sowie die Landesregierungen „vorhandenen oder potentiellen Abnehmern von Energiedienstleistungen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen aus dem öffentlichen und privaten Sektor Musterverträge für diese Finanzinstrumente zur Verfügung zu stellen oder zugänglich zu machen.“ „Diese Finanzinstrumente“ werden im Entwurf nicht definiert. Die Richtlinie hat allerdings ein extrem weites Begriffsverständnis, das alle Finanzierungsinstrumente wie Fonds, Subventionen, Steuernachlässe, Darlehen, Drittfinanzierungen, Energieleistungsverträge, Verträge über garantierte Energieeinsparungen, Energie-Outsourcing und andere ähnliche Verträge, die von öffentlichen oder privaten Stellen zur teilweisen bzw. vollen Deckung der anfänglichen Projektkosten für die Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen auf dem Markt bereitgestellt werden, umfasst. Es wird auf die Schwierigkeit hingewiesen, Musterverträge für (alle?) diese Instrumente aufzulegen und angeregt, in der Art. 15a-Vereinbarung eine Regelung vorzusehen, wie Bund und Länder in ihrem jeweiligen Kompetenzbereich Energieversorgungsunternehmen durch legistische Maßnahmen zur Bereitstellung (zumindest eines Teiles) der geforderten Musterverträge verhalten könnten. Wenn die „Finanzinstrumente“ vom Land Kärnten bereitgestellt werden müssen, dürfte es erforderlich sein, externe Dienstleister zuzuziehen.
Darüber hinaus ziehen auch Art. 6 (Aufsicht) und 7 (Endenergieeffizienz im öffentlichen Sektor) erhebliche finanzielle Konsequenzen für das Land und die Gemeinden nach sich. So werden etwa Kosten für Aufbau und Durchführung des Monitorings entstehen; die Vereinbarung wird sich auch auf das Beschaffungswesen des Landes und der Gemeinden und die Sanierung von Amtsgebäuden auswirken.
Es wird zu einer Umschichtung von Fördermitteln in den Bereichen Wohnbau- und Energieförderung kommen müssen. Diese Umschichtung ist derzeit auch Thema der Finanzausgleichsverhandlungen. Es wird über eine Art. 15a B‑VG-Vereinbarung bezüglich der gesamten Klimastrategie diskutiert. Diese Vereinbarung müsste jedenfalls mit der vorliegenden Vereinbarung abgestimmt werden.
Um ein einheitliches akkordiertes Verfahren bezüglich der Messung und Überprüfung von Energieeinsparungen und eines einheitliches Berichtformates zu gewähren, wird für Art. 5 Abs. 3 der Vereinbarung folgende Formulierung vorgeschlagen:
„(3) Die Energieeffizienz-Aktionspläne des Bundes, vertreten durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, und der Länder sind ab dem zweiten Energieeffizienz-Aktionsplan in einem einheitlichen Berichtsformat zu erstellen und so aufeinander abzustimmen, dass die Erreichung des in Art. 2 festgelegten Energieeinsparrichtwertes bei Anwendung der Messmethoden nach Art. 4 realistisch erscheint. Das einheitliche Berichtsformat ist im Einvernehmen zwischen Bund und Ländern bis 30. Juni 2010 zu entwickeln.“
Für die Kärntner Landesregierung:
Dr. Glantschnig
FdRdA