Amt der Kärntner Landesregierung

 

 

 

Abteilung 2V - Verfassungsdienst

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Datum:

 

18. September 2007

 

 

 

Zahl:

 

-2V- VE-56/5-2007

 

Betreff:

 

(Bei Eingaben bitte Geschäftszahl anführen!)

 

Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zur Umsetzung der Richtlinie über Endenergieeffizienz; Begutachtung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auskünfte:

 

Dr. Ley-Schabus

 

 

Telefon:

 

05 0 536 – 30203

 

 

Fax:

 

05 0 536 – 30200

 

 

e-mail:

 

post.abt2V@ktn.gv.at

 

 

 

 

 

 

 

An das

Präsidium des Nationalrates

 

1017  W I E N

per e-Mail an: begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

 

Mit dem Ersuchen um Kenntnisnahme

 

Anlage

Für die Kärntner Landesregierung:

Dr. Glantschnig

FdRdA


 

 

 

Amt der Kärntner Landesregierung

 

 

 

Abteilung 2V - Verfassungsdienst

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Datum:

 

18. September 2007

 

 

 

Zahl:

 

-2V- VE-56/5-2007

 

Betreff:

 

(Bei Eingaben bitte Geschäftszahl anführen!)

 

Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zur Umsetzung der Richtlinie über Endenergieeffizienz; Begutachtung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auskünfte:

 

Dr. Ley-Schabus

 

 

Telefon:

 

05 0 536 – 30203

 

 

Fax:

 

05 0 536 – 30200

 

 

e-mail:

 

post.abt2V@ktn.gv.at

 

 

 

 

 

 

 

 

An das

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

Abteilung IV/1

 

Schwarzenbergplatz 1

1015  Wien

 

 

Bezugnehmend auf das Schreiben des Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit vom 20. 8. 2007, GZ. BMWA-551.100/0065-IV/1/2007, mit dem der Entwurf einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zur Umsetzung der Richtlinie über Endenergieeffizienz übermittelt wurde, wird seitens des Amtes der Kärntner Landesregierung wie folgt Stellung genommen:

 

Der Abschluss der im Entwurf vorliegenden Vereinbarung nach Art. 15a B‑VG steht durch die Verpflichtung Österreichs zur Umsetzung der Endenergieeffizienz-Richtlinie unter Zeitdruck: So ist im Entwurf die Erstellung eines ersten nationalen Energieeffizienz-Aktionsplanes durch den Bund sowie seine Vorlage an die Europäische Kommission bis spätestens 30. Juni 2007 vorgesehen. Das erklärt, dass der Entwurf über die Energieeffizienz-Aktionspläne hinaus wenig Konkretes enthält und insbesondere dem im Zusammenhang mit der Erreichung der Kyoto-Ziele erhobenen Postulat nicht Rechnung trägt, dass im Interesse einer zielgerichteten innerstaatlichen Umsetzung immer nur einer Gebietskörperschaft die Verantwortung für eine Maßnahme übertragen werden sollte. Art. 10 des Entwurfes, der die Vertragspartner dazu verpflichten soll, „zur Umsetzung der Art. 5, 6, 7 Abs. 2, 8, 9 Abs. 1, 10, 12 und 13 der Richtlinie in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich alle jene Vorschriften zu erlassen oder Maßnahmen zu ergreifen, die zur Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG erforderlich sind“, ist insofern kritikwürdig. Damit wird die Umsetzung eines zentralen Kapitels (Kapitel III: Förderung von Endenergieeffizienz und Energie­dienst­leistungen) auf eine andere Ebene verschoben und in der zur Richtlinien­um­setzung konzipierten Art. 15a-Vereinbarung nicht geregelt.

 

Art. 9 des Entwurfes verpflichtet den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sowie die Landesregierungen „vorhandenen oder potentiellen Abnehmern von Energie­dienst­leistungen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen aus dem öffentlichen und privaten Sektor Muster­verträge für diese Finanzinstrumente zur Verfügung zu stellen oder zu­gäng­lich zu machen.“ „Diese Finanzinstrumente“ werden im Entwurf nicht definiert. Die Richt­linie hat allerdings ein extrem weites Begriffsverständnis, das alle Finanzierungs­instrumente wie Fonds, Subventionen, Steuernachlässe, Darlehen, Dritt­finanzierungen, Energieleistungsverträge, Verträge über garantierte Energie­ein­sparungen, Energie-Outsourcing und andere ähnliche Verträge, die von öffentlichen oder privaten Stellen zur teilweisen bzw. vollen Deckung der anfänglichen Projekt­kosten für die Durchführung von Energie­effizienz­maß­nahmen auf dem Markt bereit­gestellt werden, umfasst. Es wird auf die Schwierigkeit hingewiesen, Musterverträge für (alle?) diese Instrumente aufzu­legen und angeregt, in der Art. 15a-Vereinbarung eine Regelung vorzusehen, wie Bund und Länder in ihrem jeweiligen Kompetenz­bereich Energieversorgungsunternehmen durch legistische Maßnahmen zur Bereit­stellung (zumindest eines Teiles) der geforderten Musterverträge verhalten könnten. Wenn die „Finanzinstrumente“ vom Land Kärnten bereitgestellt werden müssen, dürfte es erforderlich sein, externe Dienstleister zuzuziehen.

 

Darüber hinaus ziehen auch Art. 6 (Aufsicht) und 7 (Endenergieeffizienz im öffentlichen Sektor) erhebliche finanzielle Konsequenzen für das Land und die Gemeinden nach sich. So werden etwa Kosten für Aufbau und Durchführung des Monitorings entstehen; die Vereinbarung wird sich auch auf das Beschaffungs­wesen des Landes und der Gemeinden und die Sanierung von Amtsgebäuden auswirken.

 

Es wird zu einer Umschichtung von Fördermitteln in den Bereichen Wohnbau- und Energieförderung kommen müssen. Diese Umschichtung ist derzeit auch Thema der Finanzausgleichsverhandlungen. Es wird über eine Art. 15a B‑VG-Vereinbarung bezüglich der gesamten Klimastrategie diskutiert. Diese Vereinbarung müsste jedenfalls mit der vorliegenden Vereinbarung abgestimmt werden.

 

Um ein einheitliches akkordiertes Verfahren bezüglich der Messung und Überprüfung von Energieeinsparungen und eines einheitliches Berichtformates zu gewähren, wird für Art. 5 Abs. 3 der Vereinbarung folgende Formulierung vorgeschlagen:

 

„(3) Die Energieeffizienz-Aktionspläne des Bundes, vertreten durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, und der Länder sind ab dem zweiten Energieeffizienz-Aktionsplan in einem einheitlichen Berichtsformat zu erstellen und so aufeinander abzustimmen, dass die Erreichung des in Art. 2 festgelegten Energieeinsparrichtwertes bei Anwendung der Messmethoden nach Art. 4 realistisch erscheint. Das einheitliche Berichtsformat ist im Einvernehmen zwischen Bund und Ländern bis 30. Juni 2010 zu entwickeln.“

 

Für die Kärntner Landesregierung:

Dr. Glantschnig

FdRdA