ÖSTERREICHISCHER

GEMEINDEBUND

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Telefax: 512 14 80-72

Telefon: 512 14 80

 

An das

Bundesministerium für

Wirtschaft und Arbeit

 

Per E-Mail: post@IV1.bmwa.gv.at

Wien, am 18. September 2007

Zl.: 811-1/190907/EH

 

 

GZ: BMWA-551.100/0065-IV/1/2007

 

Betr.: Richtlinie über Endenergieeffizienz

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

 

Der Österreichische Gemeindebund erlaubt sich mitzuteilen, dass zu obig angeführtem Gesetzesentwurf nachstehende Stellungnahme abgegeben wird:

 

Maßnahmen zur Effizienzsteigerungen im Energiebereich werden grundsätzlich begrüßt, jedoch müssen einige Punkte gesondert betrachtet werden:

 

Unter anderem legt der Entwurf in Art. 7 fest, dass Bund und Länder in ihrem Wirkungsbereich sicherstellen, dass die Gemeinden die Bestimmungen des Abs. 3 sinngemäß anwenden. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Gebietskörperschaften als Träger von Privatrechten in ihrer Vorbildfunktion jedenfalls zwei von den unter Zif. 1 bis 6 genannten Maßnahmen umsetzen müssen. Welcher Aufwand mit der Umsetzung dieser (bzw. einzelner) Punkte in Art. 7 Abs. 3 Zif. 1 bis 6, verbunden ist, ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschätzbar.

 

Auch scheint nicht ausgeschlossen, dass es zu einer Kollision mit einzelnen Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes kommt.

Bedenklich ist die Einschränkung im Art. 7 Abs. 4 dE, wonach der Bund und die Länder in ihrem Wirkungsbereich Leitlinien zur Berücksichtigung der Energieeffizienz und der Energieeinsparung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge – im Rahmen der Zuschlagskriterien – erarbeiten und veröffentlichen sollen. Der Österreichische Gemeindebund warnt davor, dass bei Nichtbeachtung der Leitlinien sogar mit einer Verwaltungsstrafe oder dergleichen zu rechnen ist und weiters, dass der Bieter im Vergabeverfahren Rechtsansprüche aus diesen Leitlinien geltend machen kann, wenn ein anderer Bieter den Zuschlag erhält.

 

Unter diesem Gesichtspunkt sollte geprüft werden, ob europarechtlich auch damit der Umsetzung der Richtlinie Genüge getan wird, wenn an der Stelle der Festlegung des Begriffes der „Anforderungen“ der Begriff der „Empfehlung“ in Art. 7 Abs. 3 Zif 1 bis 6 aufgenommen wird. Damit wäre der Eingriff in die Privatwirtschaftsverwaltung der Gemeinden weniger drastisch.

 

Unter Verweis auf andere bestehende Möglichkeiten – etwa im Rahmen von Zu- und Abschlagssystemen bei Förderungen – energiesparende Maßnahmen des öffentlichen Sektors zu fördern, äußert der Österreichische Gemeindebund Bedenken gegen die derzeitige Formulierung des Entwurfs.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Für den Österreichischen Gemeindebund:

 

Der Generalsekretär:

Der Präsident:

 

 

Hink e.h.

 

Mödlhammer e.h.

vortr. HR Dr. Robert Hink

Bgm. Helmut Mödlhammer

 

 

Ergeht weiters an: begutachtungsverfahren@parlament.gv.at