Amt der Tiroler Landesregierung

 

 

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Verfassungsdienst

 

 

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Bundesministerium für

Wirtschaft und Arbeit

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Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zur Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG;

Stellungnahme

Geschäftszahl

Innsbruck,

Präs.II-1060/647
19.09.2007

 

 

Zu Zl. BMWA-551.100/0065-IV/1/2007 vom 20. August 2007

Zum Entwurf einer Vereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Art. 15a B-VG zur Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz wird wie folgt Stellung genommen:

 

Zu Art. 5 Abs. 3:

Nach Art. 5 Abs. 3 zweiter Satz soll die Entwicklung und Gestaltung des Berichtsformates für die Erstel­lung der Energieeffizienz-Aktionspläne so erfolgen, dass die Erreichung des Energieeinsparrichtwertes nach Art. 2 bei Anwendung der Messmethoden nach Art. 4 realistisch erscheint.

Diese Formulierung ist missverständlich, da diesem Erfordernis wohl nicht durch die Gestaltung des Be­richtsformates, sondern vielmehr durch die inhaltliche Gestaltung der Energieeffizienz-Aktionspläne Rech­nung getragen werden kann. Es wird daher angeregt, eine Klarstellung entsprechend dem Formulierungs­vorschlag in der Stellungnahme des Landes Vorarlberg vom 16. August 2007, PrsG-656.05, vorzunehmen.

 

Zu Art. 16:

Art. 16 sieht eine Verpflichtung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zur Notifikation der gegen­ständlichen Vereinbarung an die Europäische Kommission vor.

Hierzu ist festzuhalten, dass die Möglichkeit der Teilumsetzung der Richtlinie 2006/32/EG im Rahmen der gegenständlichen Vereinbarung bereits in der ha. Stellungnahme vom 27. November 2006, Zl. Präs.II-1060/588, in Zweifel gezogen wurde und eine Notifikation der Vereinbarung an die Europäische Kommis­sion im Hinblick auf die Anforderungen des Europäischen Gerichtshofes an einen innerstaatlichen Umset­zungsakt daher als verfehlt angesehen wird.

Zudem ergibt sich die Verpflichtung zur Notifikation der in Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG erlasse­nen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bereits unmittelbar aus Art. 18 der Richtlinie, sodass die Bestim­mung auch aus diesem Grund entbehrlich ist. Im Übrigen müsste die Notifikation wohl durch das Bundes­kanzleramt erfolgen.

Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird unter einem auch dem Präsidium des Nationalrates übermittelt.

 

 

Für die Landesregierung:

 

 

Dr. Liener
Landesamtsdirektor