An das

GZ ● BKA-602.152/0001-V/2/2007

Abteilungsmail v@bka.gv.at

bearbeiterin Frau Dr Elisabeth GROIS

Pers. E-mail elisabeth.grois@bka.gv.at

Telefon 01/53115/2983

Ihr Zeichen 551.100/0065-IV/1/2007

 

Bundesministerium für

Wirtschaft und Arbeit

 

mailto: post@IV1.bmwa.gv.at

 

 

Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

 

 

 

BetrifftEntwurf einer Vereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Art. 15a B‑VG zur Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz;

Begutachtung; Stellungnahme

 

 

Zum mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:

I. Allgemeines

Zu legistischen Fragen darf allgemein auf die Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik hingewiesen werden, unter der insbesondere

·      die Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „LRL ...“),

·      das EU-Addendum zu den Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „RZ .. des EU-Addendums“),

·      der ‑ für die Gestaltung von Erläuterungen weiterhin maßgebliche ‑ Teil IV der Legistischen Richtlinien 1979,

·      die Richtlinien für die Verarbeitung und die Gestaltung von Rechtstexten (Layout-Richtlinien) und

·      verschiedene, legistische Fragen betreffende Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst

zugänglich sind.

Die Gemeinschaftsrechtskonformität der im Entwurf vorliegenden Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG ist vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen.

II. Zum Vereinbarungsentwurf

Allgemeines:

Eine Vereinbarung nach Art. 15a B‑VG sollte nur Regelungen enthalten, an deren Einhaltung durch eine Vertragspartei den anderen Vertragsparteien gelegen ist, und insbesondere keinen durch diesen Gesichtspunkt nicht begründeten Detaillierungsgrad aufweisen. Eine solche zurückhaltende Gestaltung des Regelungsumfanges muss aber beim vorliegenden Entwurf verschiedentlich vermisst werden.

Insbesondere erscheint es nicht sinnvoll, festzuschreiben, welcher Bundesminister den Bund zu vertreten habe – hier ist die Bezugnahme auf den zuständigen Bundes­minister völlig ausreichend und kann auf die Spezifikation des berufenen Bundes­organes wohl überhaupt verzichtet werden – oder (Art. 5 Abs. 5) bestimmte gemeinschaftsrechtliche Pflichten zu erfüllen habe. Siehe auch das unten zu Art. 16 und Art. 7 Abs. 3 Ausgeführte.

Zur Präambel

Auf das Fehlen der Präambel nach dem Vereinbarungstitel, die nach nachstehendem Muster gestaltet werden sollte, wird hingewiesen:

„Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und

die Länder

Burgenland,

Kärnten,

Niederösterreich,

Oberösterreich,

Salzburg,

Steiermark,

Tirol,

Vorarlberg und

Wien,

jeweils vertreten durch die Landeshauptfrau bzw. den Landeshauptmann,

– im Folgenden Vertragsparteien genannt –

sind überein gekommen, gemäß Art. 15a B‑VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:“

Zur Gliederung

Es wird angeregt, die Abschnitte jeweils mit einer ihren Inhalt andeutenden Abschnittsüberschrift zu versehen (siehe auch LRL 111).

Zu Artikel 1 (Ziel der Vereinbarung)

Die angeführten Richtlinien wären in Abs. 1 ohne Bezeichnung des erlassenden Organs und unter Entfall des Erlassungsdatums verkürzt zu zitieren (siehe Rz 54 des EU‑Addendums): „… Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG, ABl. …“.

Die Richtlinie 93/76/EWG würde im Übrigen auf Seite 64 des ABl. Nr. L 114 vom 27.04.2006 kundgemacht.

In Abs. 2 Z 1 scheint die Wendung „und die Heeresverwaltung“ überschießend, weil der bezogene § 2 Wehrgesetz 2001 (lediglich) Aufgaben des Bundesheeres und nicht Aufgaben der Heeresverwaltung zum Gegenstand hat.

Zu Artikel 5 (Energieeffizienz‑Aktionspläne)

Welche Intention hinter der Begriffsbildung „Berichtsformat“ steht, ist nicht erkennbar.

Zu Artikel 6 (Aufsicht)

Die Artikelüberschrift erscheint sprachlich insofern als zu eng gefasst, als sie lediglich einen Teilbereich der erfassten Überwachungsmaßnahmen zum Gegenstand hat.

Zu Artikel 7 (Endenergieeffizienz im öffentlichen Sektor)

Zu Art. 7 Abs. 3 Z 1

Aus vergaberechtlicher Sicht ist anzumerken: Art. 7 Abs. 3 Z 1 der Vereinbarung spricht – in wörtlicher Übernahme der diesbezüglichen Richtlinienregelung – davon, dass „die zu beschaffenden Ausrüstungen und Fahrzeuge aus Listen energieeffizienter Produkte auszuwählen sind“. Die Erläuterungen zu dieser Bestimmung halten dazu zutreffend fest, dass gemäß den – unbeschadet bleibenden – vergaberechtlichen Vorschriften eine Bezugnahme auf technische Spezifikationen jedenfalls mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ zu versehen ist und Art. 7 Abs. 3 Z 1 dementsprechend keine zwingende Auswahl der zu beschaffenden Produkte aus einer Liste vorschreibt, was im Lichte der gemeinschaftsrechtlichen Judikatur auch äußerst problematisch wäre. Wenn es nicht konsensfähig sein sollte, in der Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG vom Wortlaut der Richtlinie abzuweichen und eine den – in den Erläuterungen angesprochenen – vergaberechtlichen Vorgaben besser entsprechende Formulierung zu treffen, so wird bereits jetzt dringend angeregt, in den die Vereinbarung umsetzenden Regelungen klarer zum Ausdruck zu bringen, dass keine verpflichtende Auswahl von zu beschaffenden Ausrüstungen aus generell festgelegten (Produkt)Listen geboten ist, da dies vergaberechtlich unzulässig wäre.

Die Anregung des Bundesministeriums für Finanzen zu Art. 7 Abs. 3 Z 1 der Vereinbarung, die Wortfolge „durch die in Art. 6 genannten Stellen“ zu streichen (nicht jedoch die alternativ vorgebrachte Anregung, [auch] den Bundesminister für Finanzen zu nennen] wird seitens des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst unterstützt.

Zu Art. 7 Abs. 6

Nach Abs. 6 obliegt dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit – unbeschadet der Zuständigkeit anderer Bundesminister nach dem BMG – die Verantwortung für die Verwaltung, Leitung und Durchführung näher bezeichneter Aufgaben des Entwurfs und der Richtlinie. Er kann sich zur Durchführung dieser Aufgaben Dritter bedienen.

Die Erläuterungen führen dazu aus, entsprechend dem Grundsatz bundesgesetzlich verankerte Zuständigkeiten der Ressorts können nicht durch Vereinbarungen gemäß Art. 15a B‑VG verändert werden, werden Aufgaben in den Wirkungsbereich des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit insoweit zugewiesen, als nicht die Zuständigkeiten anderer Bundesminister nach dem BMG berührt werden.

Es ist zutreffend, dass bundesgesetzlich festgelegte Ressortzuständigkeiten nicht durch Vereinbarungen gemäß Art. 15a B‑VG verändert werden können. Ebenso wenig können auch bundesgesetzlich zu begründende Ressortzuständigkeiten durch Vereinbarungen gemäß Art. 15a B‑VG einem Ressort zugewiesen werden; Zumal Vereinbarungen gemäß Art. 15a B‑VG lediglich die beteiligten Gebietskörperschaften zu berechtigen und verpflichten vermögen, sonst aber nicht unmittelbar anwendbar sind und der Transformation mit jenem Rechtsquellentypus bedürfen, der unabhängig vom Vertragsabschluss zur Herstellung des gewünschten Zieles zu ergreifen wäre [Thienel, Art. 15a B‑VG, in: Korinek/Holoubek (Hrsg), Bundesverfassungsrecht, Rz 19, 93ff (2000)].

Im Übrigen ist dem in den Erläuterungen zum Ausdruck gebrachten Verständnis, dass lediglich die durch das BMG bzw. bundesgesetzlich nicht einem bestimmten Ressort zugewiesenen (und mit Blick auf die gegenständliche Vereinbarung relevanten) Zuständigkeiten dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zugewiesen werden, entgegenzutreten: Mit Blick auf den Subsidiärtatbestand des Abschnitt E Z 13 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG, der dem Wirkungsbereich Bundesministeriums für Inneres die „Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, die nicht ausdrücklich einem anderen Bundesministerium zugewiesen sind“ zuweist, verbleiben keine „nicht zugewiesenen“ Zuständigkeiten nach dem BMG.

Zu Artikel 11 (Inkrafttreten)

Abs. 1 entspricht dem Standard von Inkrafttretensbestimmungen, wonach die Länder das Erfüllen der landesverfassungsrechtlichen Voraussetzungen auch mitteilen. Im Übrigen empfiehlt sich aus Gründen der Rechtssicherheit auch eine Mitteilung darüber, dass die formellen Voraussetzungen für das Inkrafttreten gegeben sind. Dies könnte nach nachstehendem Muster erfolgen:

„(1) Diese Vereinbarung tritt am 30. Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem

           1. die nach den jeweiligen Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen aller Länder darüber vorliegen, sowie

           2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind.

Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Tag des In-Kraft-Tretens der Vereinbarung mitteilen.“

Am Ende des zweiten Satzes des Abs. 2 ist der Bindestrich in der Abkürzung „B‑VG“ durch einen geschützten Bindestrich zu ersetzen.

Welche Vereinbarungen gemäß Art. 15a B‑VG durch die Wendung „andere Vereinbarungen gemäß Art. 15a B‑VG“ erfasst sein sollen, ist fraglich.

Zu Artikel 12 (Durchführung der Vereinbarung)

In Abs. 2 sollte das überflüssige Wort „wiederum“ entfallen (LRL 1).

Zu Artikel 14 (Mitteilungen)

Die Reichweite der hinter der gegenständlichen Regelung stehenden Intention ist nicht erkennbar. Aufgrund der vorliegenden Textfassung ist an möglichen Erklärungen die Vereinbarung betreffend lediglich eine Kündigung (Art. 13) ersichtlich. Eine Klarstellung wird angeregt.

Zu Artikel 15 (Urkunden)

Entsprechend den Gepflogenheiten bei der Gestaltung von Vereinbarungen gemäß Art. 15a B‑VG hätte die Überschrift besser auf „Hinterlegung“ statt auf „Urkunden“ zu lauten.

Zu Artikel 16 (Bezugnahme auf Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft)

Die dieser Notifikationsbestimmung wohl zugrundeliegende Annahme, dass eine auf Art. 15a B‑VG gestützte Vereinbarung ein taugliches rechtliches Instrument zur Richtlinienumsetzung sei, ist unzutreffend:

Zur Richtliniendurchführung bedarf es nach der Rechtsprechung des EuGH der Rechtsform, bei der die Richtlinienbestimmungen in nationale Vorschriften, die zwingenden Charakter haben, umgesetzt werden. Die aus der Richtlinie Begünstigten müssen in der Lage sein, von allen Rechten Kenntnis zu erlangen und diese gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten geltend zu machen (siehe Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht2, 99). Die Umsetzung bedarf außenverbindlicher Rechtssätze (Ruffert, in: Callies/Ruffert [Hrsg.], EUV/EGV, 2. Aufl. 2002, Art. 249, Rn 51ff).

Mit Vereinbarungen gemäß Art. 15a B‑VG kann kein unmittelbar anwendbares Bundes‑ und Landesrecht erzeugt werden; vielmehr können nur die vertragsschließenden Teile berechtigten und verpflichten werden. Ohne entsprechenden Transformationsakt, der das ausschließlich zwischen dem Bund und den Bundesländern geltende Vertragsrecht in Recht umwandelt, das (auch) den Normunterworfenen berechtigt und verpflichtet, vermag eine solche Vereinbarung für den Einzelnen keine Rechtswirkungen zu entfalten (VfSlg. 15.972/2000 mwN; Öhlinger, Verfassungsrecht5 Rz 320).

Da aufgrund von Vereinbarungen gemäß Art. 15a B‑VG unmittelbar Rechte oder Pflichten von Normadressaten nicht begründet werden können, eignen sich Vereinbarungen nach Art. 15a B‑VG zur Umsetzung von Richtlinien nicht. Die Regelung zur Notifikation der Richtlinienumsetzung hätte daher zu entfallen.

Zum Anhang zu Art. 4 Abs. 2

In Z 1 lit. f und 3 lit. d sollten die Abkürzungen „CO2“ und insbesondere „KWK“ ausgeschrieben werden.

III. Zu den Erläuterungen

Zu Art. 3

Die Schreibweise der Richtlinie 2006732/EG wäre jeweils zu berichtigen.

Zu Art. 4

Die Schreibweise der Abkürzung „KfZ“ sollte den derzeit bereits im Bundesrecht gebräuchlichen Abkürzungen „Kfz“ oder „KFZ“ angepasst werden.

IV. Zum Layout

Der Entwurf entspricht in verschiedener Weise nicht den Layout-Richtlinien:

·      So finden sich keine geschützten Bindestriche (zB: „BVG“).

·      Die zweizeiligen Artikelüberschriften wären so zu formatieren, dass die erste Zeile (Artikelbezeichnung) die Formatvorlage 44, die zweite Zeile (eigentliche Artikelüberschrift) die Formatvorlage 45 erhält.

·      Vor Maßangaben wie „TJ“ wäre ein geschützter Leerschritt zu setzen



Für den Bundeskanzler:

 

 

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