Amt der Tiroler Landesregierung

 

 

|||

Verfassungsdienst

 

 

An das
Bundesministerium
für Unterricht, Kunst und Kultur
Minoritenplatz 5
1014  W i e n

p.a. begutachtung@bmukk.gv.at

 

Dr. Dieter Wolf

Telefon: 0512/508-2201

Telefax: 0512/508-2205

E-Mail: verfassungsdienst@tirol.gv.at

DVR: 0059463

 

 

 

 

 

 

 

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Schulzeitgesetz 1985 geändert wird;

Stellungnahme

Geschäftszahl

Innsbruck,

Präs.II-240/155
26.09.2007

 

 

Zu GZ BMUKK-12.663/0006-III/2/2007 vom 22.08.2007

Zum übersandten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Schulzeitgesetz 1985 geändert wird, wird folgende Stellungnahme abgegeben:

§ 2 Abs. 5a zweiter Satz (Z. 2) sieht im Wesentlichen für Bundesschulen mit Fünf-Tage-Woche vor, dass jene fünf Tage, die schulautonom aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens schulfrei erklärt werden können, um die Anzahl jener Tage vermindert werden, die in besonderen Fällen vom zuständigen Bundesminister schulfrei erklärt werden.

Für die Pflichtschulen sieht der Entwurf eine solche Bestimmung nicht vor. Die Grundsatzbestimmung des § 8 Abs. 5 bestimmt in ihrer geltenden Fassung, dass zusätzlich zu den vier Tagen, die aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens schulfrei erklärt werden können, in besonderen Fällen bis zu zwei weitere Tage schulfrei erklärt werden können. Der nunmehrige Entwurf (Z. 4) ergänzt diese Bestimmung dahingehend, dass die Angleichung der schulfreien Tage an Pflichtschulen an die an Bundesschulen vom zuständigen Bundesminister schulfrei erklärten „(Fenster-)Tage“ jedenfalls einen solchen besonderen Fall darstellt.

Auch den Erläuterungen ist zu entnehmen, dass die Länder - unter Ausnutzung eben jener zwei „(Fenster)Tage“, die an Bundesschulen in besonderen Fällen für schulfrei erklärt werden können - dieselben Tage auch an den Pflichtschulen für schulfrei erklären sollen.

Diese Fenstertage wurden bisher meist schulautonom für schulfrei erklärt. In Tirol werden die Tage, deren Schulfreierklärung nicht den einzelnen Schulen im Rahmen der Schulautonomie obliegt, oft gerade deshalb nicht ausgenutzt, um die Betreuungssituation für die Eltern nicht noch weiter zu erschweren. Bei der vorgeschlagenen Neuregelung ist demgegenüber zu erwarten, dass im Pflichtschulbereich künftig insgesamt alle sechs Tage für schulfrei erklärt werden, darunter zwei in der Regel nicht (mehr) auf Fenstertage entfallende Tage, die schulautonom und damit nicht landesweit einheitlich festgelegt werden.

Gerade im Bereich der sechs- bis 14-jährigen Pflichtschüler, bei denen (im Gegensatz zu den zum Teil älteren Schülern an Bundesschulen) unzweifelhaft ein hoher Betreuungsbedarf außerhalb der Schulzeit gegeben ist, führt dies nicht zur Vereinheitlichung der schulfreien Tage und zur Entlastung der Erziehungsberechtigten bzw. der Familien, sondern faktisch zu einer Vermehrung der schulfreien Tage. Es sollte daher auch für die Pflichtschulen eine der Regelung für die Bundesschulen vergleichbare Grundsatzbestimmung vorgesehen werden, wonach jene vier Tage, die aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens für schulfrei erklärt werden können, um die Anzahl jener Tage vermindert werden, die in besonderen Fällen (landesweit einheitlich) für schulfrei erklärt werden.

Hinsichtlich der Bestimmung über das In-Kraft-Treten (§ 16a Abs. 7; Z. 5) ist anzumerken, dass die in Z. 2 vorgesehene einjährige Frist für die Erlassung der Ausführungsgesetze nicht (mehr) mit dem mit 1. September 2008 vorgesehenen Termin für das In-Kraft-Treten der Ausführungsgesetze korreliert.

Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird unter einem auch dem Präsidium des Nationalrates übermittelt.

 

Mit freundlichen Grüßen
Für die Landesregierung:

Dr. Liener
Landesamtsdirektor