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Zahl:                                                      Sachbearbeiter:                               Telefon:                                                                 Datum:
allg-5819/2007                      Ziegler Georg                      +43/463/5812-310                      03.10.2007

 

 

Betreff:

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Schulzeitgesetz geändert wird;  Begutachtungs- und Konsultationsverfahren

 

 

Zu dem mit d.o. Erlass vom 22. August 2007, Zl.:bmukk-12.663/0006-III/2/2007, vorgelegten Entwurf eines Bundesgesetzes mit dem das Schulzeitgesetz geändert wird, nimmt der Landesschulrat für Kärnten mit Verfügung seiner Amtsführenden Präsidentin (§7 Abs.2 des Bundes- Schulaufsichtsgesetzes, BGBL Nr. 42) wie folgt Stellung:

 

1.      Der Entfall des letzten Satzes von §2 Abs. 5 des Schulzeitgesetzes wird begrüßt.
Die restriktive Bestimmung, wonach zwischen unterrichtsfreien Tagen fallende Schultage durch die Schulbehörde nicht freigegeben werden dürfen, erscheint nicht mehr zeitgemäß.

Gerade diese Tage sind für die Organisation familiärer Gemeinsamkeiten von großer Bedeutung.

 

2.      Derzeit werden in Kärnten vom Schulpartnerbeirat die Schulfreierklärung bestimmter Tage den Schulen empfohlen; diese Empfehlungen werden auch großteils umgesetzt, so dass aus der Sicht des Landesschulrates für Kärnten kein unmittelbarer Handlungsbedarf besteht. Dennoch wird die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, dass bis zu zwei zwischen unterrichtsfreie Tage fallende Schultage in jedem Unterrichtsjahr durch Verordnung der Schulbehörde schulfrei erklärt werden können und diese Tage von den fünf schulautonomen Tagen in Abzug zu bringen sind, grundsätzlich begrüßt. Auch der dezidierte Hinweis, dass diese beiden Tage der schulischen Entwicklungsarbeit dienen müssen, wird vom Landesschulrat für Kärnten unterstützt.


3.      Auf Grund regionaler Unterschiede erscheint es jedoch zwingend erforderlich, dass nicht die zuständige Bundesministerin sondern der jeweilige Landesschulrat jene Tage, die der dringenden Befriedigung öffentlicher Interessen dienen, durch Verordnung schulfrei erklären sollte.

4.      Darüber hinaus vertritt der Landesschulrat für Kärnten die Ansicht, dass eines der im Entwurf genannten Ziele, nämlich die Organisation familiärer Gemeinsamkeiten, wohl nur dann erreicht werden kann, wenn die durch Verordnung des Landesschulrates schulfrei erklärten Tage nicht nur die Langform der AHS, sondern alle im Bundesland gelegenen mittleren und höheren Schulen betreffen.

 

Um entsprechende Berücksichtigung der Änderungsvorschläge wird ersucht.

 

 

Die Amtsführende Präsidentin:

Dr. Egger

 

F.d.R.d.A.:

Swaton