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An die |
GZ ● BKA-601.193/0003-V/2/2007 Abteilungsmail ● v@bka.gv.at bearbeiter ● Herr Dr Gerald EBERHARD Pers. E-mail ● gerald.eberhard@bka.gv.at Telefon ● 01/53115/2316 BMUKK-12.663/0006-III/2/2007
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Parlamentsdirektion Parlament 1017 Wien
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Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail
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Betrifft: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Schulzeitgesetz 1985 geändert wird; Begutachtung; Stellungnahme
In der Anlage übermittelt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 seine Stellungnahme zum oben angeführten Gesetzesentwurf.
4. Oktober 2007 Für den Bundeskanzler: Georg LIENBACHER
Elektronisch gefertigt
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REPUBLIK ÖSTERREICH BUNDESKANZLERAMT |
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Geschäftszahl: |
BKA-601.193/0003-V/2/2007 |
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An das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur Minoritenplatz 5 1014 Wien
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Sachbearbeiter: |
Herr Dr Gerald EBERHARD |
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Pers. e-mail: |
gerald.eberhard@bka.gv.at |
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Telefon: |
01/53115/2316 |
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Ihr
Zeichen |
BMUKK-12.663/0006-III/2/2007 |
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Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl an: |
v@bka.gv.at |
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Betrifft: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Schulzeitgesetz 1985 geändert wird;
Begutachtung; Stellungnahme
Zum mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:
Zu legistischen Fragen darf allgemein auf die Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik hingewiesen werden, unter der insbesondere
· die Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „LRL ...“) und
· verschiedene, legistische Fragen betreffende Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst
zugänglich sind.
Die Gemeinschaftsrechtskonformität des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes ist vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen.
Die im ersten Satz enthaltene Formulierung „der dringenden Befriedigung öffentlicher Interessen und der schulischen Entwicklungsarbeit dient“ suggeriert, dass die schulische Entwicklungsarbeit kein öffentliches Interesse ist.
Zur Vermeidung eines solchen Missverständnisses könnte im Normtext eine Präzisierung der erwähnten öffentlichen Interessen in Anlehnung an die in den Erläuterungen enthaltene Beschreibung („öffentlichen Interesses an der Nutzung derartiger Tage für familiäre Gemeinsamkeiten oder gesellschaftliche Unternehmungen“) erfolgen.
Statt „Angleichung an … schulfrei erklärten Tage“ müsste es „Angleichung an … schulfrei erklärte Tage“ lauten.
Im sechsten Absatz müsste es statt „diese Bestimmung nicht die Arbeitszeit … regeln“ korrekterweise „diese Bestimmung nicht die Arbeitszeit … regelt“ lauten.
Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom
6. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis
gebracht.
4. Oktober 2007
Für den Bundeskanzler:
Georg LIENBACHER
Elektronisch gefertigt