An die

GZ ● BKA-601.193/0003-V/2/2007

Abteilungsmail v@bka.gv.at

bearbeiter Herr Dr Gerald EBERHARD

Pers. E-mail gerald.eberhard@bka.gv.at

Telefon 01/53115/2316

BMUKK-12.663/0006-III/2/2007

 

Parlamentsdirektion

Parlament

1017 Wien

 

Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

 

Betrifft:  Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Schulzeitgesetz 1985 geändert wird;

Begutachtung; Stellungnahme

 

 

In der Anlage übermittelt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 seine Stellungnahme zum oben angeführten Gesetzesentwurf.

 

4. Oktober 2007

Für den Bundeskanzler:

Georg LIENBACHER

 

 

Elektronisch gefertigt

 

 


 

REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESKANZLERAMT

 

Geschäftszahl:

BKA-601.193/0003-V/2/2007

An das

Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

Minoritenplatz 5

1014   Wien

 

Sachbearbeiter:

Herr Dr Gerald EBERHARD

Pers. e-mail:

gerald.eberhard@bka.gv.at

Telefon:

01/53115/2316

Ihr Zeichen
vom:

BMUKK-12.663/0006-III/2/2007

Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl an:

v@bka.gv.at

 

 

 

Betrifft:  Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Schulzeitgesetz 1985 geändert wird;

Begutachtung; Stellungnahme

 

 

Zum mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:

I. Allgemeines:

Zu legistischen Fragen darf allgemein auf die Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik hingewiesen werden, unter der insbesondere

·      die Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „LRL ...“) und

·      verschiedene, legistische Fragen betreffende Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst

zugänglich sind.

Die Gemeinschaftsrechtskonformität des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes ist vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen.

II. Zum Gesetzesentwurf:

Zu Z 2 (§ 2 Abs. 5a):

Die im ersten Satz enthaltene Formulierung „der dringenden Befriedigung öffentlicher Interessen und der schulischen Entwicklungsarbeit dient“ suggeriert, dass die schulische Entwicklungsarbeit kein öffentliches Interesse ist.

Zur Vermeidung eines solchen Missverständnisses könnte im Normtext eine Präzisierung der erwähnten öffentlichen Interessen in Anlehnung an die in den Erläuterungen enthaltene Beschreibung („öffentlichen Interesses an der Nutzung derartiger Tage für familiäre Gemeinsamkeiten oder gesellschaftliche Unternehmungen“) erfolgen.

Zu Z 4 (§ 8 Abs. 5):

Statt „Angleichung an … schulfrei erklärten Tage“ müsste es „Angleichung an … schulfrei erklärte Tage“ lauten.

2. Zum Bersonderen Teil der Erläuterungen:

Zu Z 1 und 2 (§ 2 Abs. 5 und 5a:

Im sechsten Absatz müsste es statt „diese Bestimmung nicht die Arbeitszeit … regeln“ korrekterweise „diese Bestimmung nicht die Arbeitszeit … regelt“ lauten.


Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.

 

4. Oktober 2007

Für den Bundeskanzler:

Georg LIENBACHER

 

 

Elektronisch gefertigt