An das

Präsidium des Nationalrates

 

begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

 

 

 

 

8011 Graz

Körblergasse 23, Postfach 663

www.lsr-stmk.gv.at

DVR: 0064360

 

Parteienverkehr:

Montag-Freitag: 8.30 – 12.00 Uhr

 

Sachbearbeiter: Mag. Engelbert Wippel

Tel.: (0316) 345 / 338

Fax: (0316) 345 / 438

e-mail: engelbert.wippel@lsr-stmk.gv.at

 

*600000_33858189*

 

 

 

GZ.: ISchu1/37 - 2007

Graz, am 10. Oktober 2007

 

 

 

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das

Schulzeitgesetz 1985 geändert wird;

 

Stellungnahme

 

 

 

 

In der Beilage wird die Stellungnahme des Landesschulrates für Steiermark zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Schulzeitgesetz 1985 geändert wird, übermittelt.

 

 

 

 

 

Der Amtsführende Präsident:

Mag. Erlitz


 

An das

Bundesministerium für Unterricht,

Kunst und Kultur

 

 

begutachtung@bmukk.gv.at

 

 

 

8011 Graz

Körblergasse 23, Postfach 663

www.lsr-stmk.gv.at

DVR: 0064360

 

Parteienverkehr:

Montag-Freitag: 8.30 – 12.00 Uhr

 

Sachbearbeiter: Mag. Engelbert Wippel

Tel.: (0316) 345 / 338

Fax: (0316) 345 / 438

e-mail: engelbert.wippel@lsr-stmk.gv.at

 

*600000_33858189*

 

 

GZ.: ISchu1/37 - 2007

Graz, am 10. Oktober 2007

 

 

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das

Schulzeitgesetz 1985 geändert wird;

 

Stellungnahme

 

 

 

Zu dem mit do. Erlass vom 22. August 2007, GZ.: BMUKK-12.663/0006-III/2/2007, anher übermittelten Entwurf eines Bun­desgesetzes, mit dem das Schulzeitgesetz 1985 geändert wird, wird gemäß § 7 Abs. 3 des Bundes-Schulaufsichts­gesetzes, BGBl.Nr. 240/1962, in der geltenden Fassung, folgendermaßen Stellung genommen:

 

 

Zu § 2 Abs. 5a:

 

Die geplante Gesetzesänderung sollte auf alle mittleren und höheren Schulen ausgedehnt werden. Es gibt keine sachliche Begründung, nur die AHS-Langform in die Regelung einzubeziehen. Auch würden ansonsten für Mehrkindfamilien, die Kinder auf unterschiedlichen Schulstufen bzw. in verschiedenen Schularten haben, die Organisationsprobleme weiter bestehen.

 

Es sollte vorgesehen werden, dass, wenn der zuständige Bundesminister vom Verordnungsrecht keinen Gebrauch macht, bei fünf schulautonom schulfreien Tagen mindestens zwei für die Schulentwicklung bzw. Lehrerfortbildung vorzusehen sind. Wenn der zuständige Bundesminister vom Verordnungsrecht nur für einen Schultag Gebrauch macht bzw. bei weniger als fünf schulautonom schulfreien Tagen, sollte zumindest ein Tag für die Schulentwicklung bzw. Lehrerfortbildung vorgesehen werden.

 

 

Im Übrigen wird gegen den Gesetzesentwurf kein Einwand erhoben.

 

 

 

Der Amtsführende Präsident:

Mag. Erlitz