LANDESSCHULRAT FÜR VORARLBERG |
*800000_4550966**800000_4550966* |
A-6901 Bregenz, Bahnhofstraße 12 DVR: 0106879 |
Zahl: 800000.83/0019/2007 |
Bregenz, 26.09.2007 |
(Bei Antwortschreiben bitte anführen)
An das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur Minoritenplatz 5 1014 Wien |
Sachbearbeiterin: Dr. Christiane Peter Telefon - DW: 05574 4960 610 e-mail: office.lsr@lsr-vbg.gv.at
|
E-mail: begutachtung@bmukk.gv.at
Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Schulzeitgesetz 1985 geändert wird;
Begutachtungs- und Konsultationsverfahren – Stellungnahme
GZ. BMUKK-12.663/0006 -III/2/2007
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Landesschulrat für Vorarlberg nimmt gemäß § 7 Abs. 3 Bundesschulaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 240/1962 idgF., wie folgt Stellung:
zu Z. 1
Entfall des § 2 Abs. 5 letzter Satz SchZG
Die der Schulbehörde eingeräumte Möglichkeit, einen zwischen zwei unterrichtsfreie Tage fallenden Schultag für schulfrei zu erklären, erhöht die Gestaltungsmöglichkeiten der Schulbehörden und wird begrüßt.
Zu Z. 2 , Z. 4 und Z. 5
§ 2 Abs. 5 a, § 8 Abs. 5, § 16 a Abs. 7 SchZG
Das Problem der unterschiedlichen Festlegung der schulautonomen Tage und die damit verbundenen organisatorischen Schwierigkeiten für Berufstätige und Familien mit mehreren Kindern wird in Vorarlberg bereits seit vier Jahren durch die Abhaltung von „Herbstferien“ in allen Schulen zur vollen Zufriedenheit aller Schulpartner gelöst.
Seit dem Schuljahr 2004/05 wurde durch jeweils gleich lautende Verordnungen der Vorarlberger Landesregierung und des Landesschulrates für Vorarlberg sowohl für die allgemein bildenden Pflichtschulen als auch für die mittleren und höheren Schulen die Woche um den Nationalfeiertag im Wege des § 2 Abs. 7 Schulzeitgesetz 1985 schulfrei erklärt (Herbstferien); zur Einbringung der entfallenden Unterrichtstage wurden im Gegenzug im Einvernehmen mit den jeweiligen Dienststellenausschüssen und den Fachausschüssen sowie dem Zentralaussschuss u.a. die schulautonomen Tage verringert.
Um einen Teil der schulautonomen Tage zu vereinheitlichen, bedarf es somit keiner Änderung des Schulzeitgesetzes. Es kann dieses Ziel auf Grundlage der bestehenden gesetzlichen Regelungen und in Übereinstimmung mit den jeweiligen landesspezifisch vorherrschenden Gegebenheiten besser erreicht werden. Nach § 2 Abs. 7 leg. cit. kann die Schulbehörde bereits derzeit aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen bis zu drei Tage schulfrei erklären und zur Einbringung dieser Tage die schulautonomen Tage verringern. Eine gleichartige Regelung enthält im Übrigen das Vorarlberger Pflichtschulzeitgesetz.
Die Novelle sieht vor, dass eine zentrale Schulfreierklärung nur möglich ist, wenn es der dringenden Befriedigung öffentlicher Interessen dient.
Um dem Anliegen von berufstätigen Eltern und solcher, die Kinder in verschiedenen Schulen haben, zu entsprechen, ist keine österreichweite, sondern eine auf das jeweilige Bundesland bzw. die jeweiligen Bundesländer, die zweckmäßigerweise im Einvernehmen vorgehen, bezogene Schulfreierklärung notwendig.
Eine zentrale Schulfreierklärung und Vereinheitlichung der schulautonomen Tage für das gesamte Bundesgebiet kann auf die regionalen Erfordernisse nicht ausreichend Rücksicht nehmen und würde den unterschiedlichen Interessenslagen der Länder und den verschiedenen schulzeitrechtlichen Bestimmungen in den einzelnen Bundesländern nicht entsprechend Rechnung tragen sowie den Handlungsspielraum der Schulen und der Schulbehörden einschränken.
Dem vorliegenden Gesetzesentwurf kann insbesondere im Hinblick auf die sich in Vorarlberg sehr bewährten Herbstferien daher in diesem Punkt nicht zugestimmt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Für den Amtsführenden Präsidenten
HR Mag. Dr. Evelyn Marte-Stefani
Landesschulratsdirektorin
Elektronisch gefertigt |
|