28. September 2007
Bei Rückfragen: Durchwahl 301
Sachbearbeiter: HR Dr. Reinhold Raffler

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Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

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Bundesgesetz, mit dem das

Schulunterrichtsgesetz geändert wird

 

GZ.: 12.940/0007-III/2/2007

 

 

 

Zum vorgelegten Entwurf eines Bundesgesetzes der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird, darf seitens des Landesschulrates für Tirol folgende Stellungnahme abgegeben werden:

 

Die vorgesehene fixe Terminisierung der Wiederholungsprüfungen an den ersten beiden Unterrichtstagen der ersten Schulwoche gemäß § 23 Abs. 1a des SchUG wird grundsätzlich begrüßt ebenso wie die Möglichkeit für das Schulforum bzw. den Schulgemeinschaftsausschuss, gemäß § 23 Abs. 1c des SchUG eine Abweichung von dieser Terminisierung vorzunehmen und die Wiederholungsprüfungen auch auf Donnerstag und bzw. oder Freitag der letzten Ferienwoche zu verlegen.

 

Es wird allerdings vorgeschlagen, im Gesetzestext selbst oder zumindest in den Erläuterungen stärker darauf hinzuweisen, dass eine Terminkollision zwischen Wiederholungsprüfungen und beginnendem Unterricht gemäß der Unterrichtsgarantie ab dem ersten Schultag unbedingt vermieden werden soll. Eine solche Terminkollision würde nämlich dazu führen, dass Schüler/innen mit Wiederholungsprüfung(en) bereits am Beginn des Schuljahres Unterricht mit wichtigen Informationen versäumen und damit mit einem inhaltlichen und sozialen Defizit in das neue Schuljahr starten. Es sollte daher unbedingt darauf gedrängt werden, Wiederholungsprüfungen und beginnenden Unterricht zeitlich voneinander zu trennen. Sollte dies an größeren Schulen mit vielen Wiederholungsprüfungen nicht durchführbar sein, sollte das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss dazu verpflichtet werden, eine Verlegung der Wiederholungsprüfungstermine vorzunehmen.

 

Ein Festhalten an der Unterrichtsgarantie, die den Beginn des Unterrichts für alle Schülerinnen und Schüler am Montag der ersten Schulwoche verpflichtend vorsieht, in den Erläuterungen zum Gesetzesentwurf wird ausdrücklich begrüßt.

 

 

Für den Amtsführenden Präsidenten:

HR Dr. Reinhold Raffler