Textfeld: Bundesministerium für Unterricht,
Kunst und Kultur
Minoritenplatz 5
1014 Wien

Eisenstadt, am 03.10.2007

E-Mail: post.vd@bgld.gv.at

Tel.: 02682/600 DW 2221

Mag.a Sandra Steiner

 

 

 

 

 

Zahl:  LAD-VD-B104-10076-4-2007

Betr: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird; Stellungnahme

 

Bezug:   BMUKK-12.940/0007-III/2/2007

 

 

Zu dem mit obbez. Schreiben übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird, erlaubt sich das Amt der Burgenländischen Landesregierung folgende Stellungnahme abzugeben:

 

Beim Landesschulrat für Burgenland ist es immer wieder zu Klagen darüber gekommen, dass wegen der grundsätzlichen Terminisierung der Wiederholungs-prüfungen am Ende der Hauptferien oder am Beginn des Unterrichtsjahres Konfliktsituationen bei den Schulpartnern aufgetreten sind, die teilweise das Schulklima in einem nicht unerheblichen Ausmaß beeinträchtigt haben.

 

Laut den Erläuterungen des BMUKK zum vorliegenden Gesetzesentwurf wurde aber bereits bei den Vorbereitungen zu dem sogenannten 2. Schulrechtspaket seitens der Schulpartner die derzeitige Rechtslage als Ergebnis der Verhandlungen ausgearbeitet.

Mit dem gegenständlichen Entwurf wird nun wieder teilweise auf die alte, vor 2006 geltende Rechtslage, zurückgegriffen. (vgl. § 23 SchUG, wonach die Wiederholungs-prüfungen „zu Beginn des folgenden Schuljahres“ abzulegen waren)

Nur mehr in begründeten Fällen kann auf Grund des vorliegenden Gesetzes-entwurfes das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss beschließen, die Wiederholungsprüfungen am Donnerstag und Freitag des letzten Schuljahres abzuhalten.

Aus pädagogischer Sicht ist es eine Tatsache, dass die Schülerinnen und Schüler auf einen zeitlichen Gewinn setzen, um längere Lernphasen in den Ferien zu haben.

Auch seitens der Lernpsychologie wird empfohlen, nach einer Phase der Erholung (Juli) eine Phase der dosierten Aufnahme von Lernstoff anschließen zu lassen.

Der überwiegende Teil der Schulleiterinnen und Schulleiter präferiert daher eine Wiederholungsprüfung in der ersten Schulwoche.

Bereits im 2. Schulrechtspaket 2005 wurde aber durch die Einführung der „Unterrichtsgarantie“ vorgesehen, dass ab dem ersten Montag des neuen Schuljahres stundenplanmäßiger Unterricht stattzufinden hat.

Dies führt jedoch in manchen Schulen, vor allem in solchen mit vielen Wiederholungsprüfungen, zu nicht unbeträchtlichen organisatorischen Schwierig-keiten, die eine Störung des Unterrichtsbeginnes zur Folge haben.

Ein ordnungsgemäßer Unterricht kann daher in keiner Weise „garantiert“ werden. (Raumprobleme, Lehrerinnen bzw. Lehrer sind gleichzeitig KV und Prüfer etc.)

Eine „Unterrichtsgarantie“ bei gleichzeitiger Abhaltung von Wiederholungs-prüfungen schließt sich daher meist aus und es sollte daher auch die Entscheidung über etwaige Klassen- und Gruppenteilungen auf den Mittwoch der ersten Schulwoche verlegt werden.

 

Im ersten Satz des § 23 Abs. 1c sollte das Wort „Unterricht“ durch das Wort „Unterrichts“ ersetzt werden.

 

Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme ergeht an die e-mail Adresse „begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at“.

 

Für die Landesregierung:

Der Landesamtsdirektor:

Dr. Tauber


Zl.u.Betr.w.v.                                                                        Eisenstadt, am 03.10.2007

 

 

1.    Präsidium des Nationalrates, Dr. Karl Renner-Ring 3, 1017 Wien

2.    Präsidium des Bundesrates, Dr. Karl Renner-Ring 3, 1017 Wien

3.    Allen Ämtern der Landesregierungen (z.H. der Herren Landesamtsdirektoren)

4.    Der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der NÖ. Landesregierung, Schenkenstraße 4, 1014 Wien

 

zur gefälligen Kenntnis.

 

 

Für die Landesregierung:

Der Landesamtsdirektor:

Dr. Tauber