REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESKANZLERAMT

 

Geschäftszahl:

BKA-601.187/0017-V/2/2007

An die

Parlamentsdirektion

Parlament

1017 Wien

Sachbearbeiter:

Herr Dr Gerald EBERHARD

Pers. e-mail:

gerald.eberhard@bka.gv.at

Telefon:

01/53115/2316

Ihr Zeichen
vom:

 

Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl an:

v@bka.gv.at

 

 

 

 

 

 

Betrifft:  Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird;

              Begutachtung; Stellungnahme

 

 

In der Anlage übermittelt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 seine Stellungnahme zum oben angeführten Gesetzesentwurf.

 

4. Oktober 2007

Für den Bundeskanzler:

Georg LIENBACHER

 

 

 

Elektronisch gefertigt



 

REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESKANZLERAMT

 

Geschäftszahl:

BKA-601.187/0017-V/2/2007

An das

Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

Minoritenplatz 5

1014   Wien

 

Sachbearbeiter:

Herr Dr Gerald EBERHARD

Pers. e-mail:

gerald.eberhard@bka.gv.at

Telefon:

01/53115/2316

Ihr Zeichen
vom:

BMUKK-12.940/0007-III/2/2007

Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl an:

v@bka.gv.at

 

 

 

Betrifft:  Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird;

Begutachtung; Stellungnahme

 

 

Zum mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:

I. Allgemeines:

Zu legistischen Fragen darf allgemein auf die Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik hingewiesen werden, unter der insbesondere

·      die Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „LRL ...“) und

·      verschiedene, legistische Fragen betreffende Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst

zugänglich sind.

II. Zum Gesetzesentwurf:

Zu Z 1 (§ 23 Abs. 1a):

Die Abkürzung „Abs.“ wäre nur zusammen mit einer konkreten Absatzbezeichnung zu verwenden, also nicht in der Wendung „die folgenden Absätze“.

Da offenbar bewirkt werden soll, dass die Rechtsfolge „finden … statt“ teils eintritt und teils nicht eintritt, wäre statt „sofern“ vielmehr „soweit“ zu setzen.

Zu Z 2 (§ 23 Abs. 1c):

Es müsste korrekterweise „des lehrplanmäßigen Unterrichts“ lauten.

Die – verwirrende – Wendung „und bzw. oder“ sollte vermieden werden (vgl. LRL 26).

Statt „[…] Beschluss bedarf der Beschlusserfordernisse […]“ wäre „[…] Beschluss bedarf der Erfüllung der Beschlusserfordernisse […]“ oder „[…] Beschluss unterliegt den Beschlusserfordernissen […]“ sprachrichtig.


Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.

 

4. Oktober 2007

Für den Bundeskanzler:

Georg LIENBACHER

 

 

Elektronisch gefertigt