ZVR-Nummer: 576439352

Österreichischer Gewerkschaftsbund

Gewerkschaft Öffentlicher Dienst

Bundesvertretung 3 - Unterrichtsverwaltung

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An das

Präsidium des Nationalrates

Parlament

Dr. Karl-Renner-Ring 3

1017 Wien

per EMAIL:    begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

 

 

 

Unser Zeichen:                                                                                Datum:

19/968/07/MJa/Wie                                                                        21. September 2007

 

 

 

Betrifft:           Entwurf eines BIFIE-Gesetzes 2008

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Die Bundesvertretung 3 dankt für die Übermittlung des Entwurfes eines BIFIE-Gesetzes 2008 und erlaubt sich folgende Stellungnahme zu übermitteln:

 

Allgemeines:

Die Neuschaffung des BIFIE als „Ausgliederung“ von bisher nachgeordneten Einrichtungen stellt eine weitere Maßnahme der Auflösung einer einheitlichen Struktur des Bundesdienstes dar und ist daher grundsätzlich – wie auch alle vorangegangen Ausgliederungen – aus diesem Gesichtspunkt abzulehnen.

 

Nach eingehendem Studium dieses Gesetzesentwurfes und den dazugehörigen Erläuterungen musste unter anderem festgestellt werden, dass der Gesetzesentwurf und die Erläuterungen nicht schlüssig sind. 
 
Anscheinend wurden im Rahmen der Gesetzeswerdung verschiedene Gesetzesregelungen über ausgegliederte Einrichtungen übernommen. So finden sich Regelungsweisen aus u.a. dem Bundesmuseen-Gesetz 2002 sowie dem Buchhaltungsagenturgesetz wieder.

 

Zu § 1 des Entwurfes:

Unklar ist, ob das BIFIE vollrechtsfähig ist: § 1 Abs. 2 des Entwurfes normiert, dass das BIFIE eine juristische Person des öffentlichen Rechts zur Erfüllung der im § 2 genannten Aufgaben im öffentlichen Interesse ist. Im dritten Teil des Entwurfes werden die Organe des BIFIE benannt, u.a. der Vorstand sowie der Aufsichtsrat, die auf eine Vollrechtsfähigkeit hinweisen. Demgegenüber regelt § 2 Abs. 2 des Entwurfes, dass die Kernaufgaben des BIFIE nach Maßgabe näherer inhaltlicher Anordnungen durch das zuständige Regierungsmitglied wahrzunehmen sind. Weiters ist das BIFIE nicht auf Gewinn ausgerichtet.


 

 

Die Vollrechtsfähigkeit wird auch durch die Regelungsinhalte des § 4 des Entwurfes eingeschränkt, wonach Dritte nur dann zur Aufgabenwahrnehmung herangezogen werden dürfen, wenn weder schutzwürdige Interessen von natürlichen oder juristischen Personen, noch öffentliche Interessen entgegenstehen. Welche schutzwürdige Interessen das sind, wurde jedoch nicht einer näheren Definition zugeführt.

 

Zu § 3 Abs. 3 des Entwurfes:

Die Einführung eines „Sonderstrafrechtes“ für die im BIFIE tätigen Personen wird seitens der Bundesvertretung strikt abgelehnt.

 

Zu § 8 des Entwurfes:

Die derzeitige Bundeseinrichtung umfasst etwa 40 MitarbeiterInnen. Die Einrichtung einer Organstruktur mit Vorstand (bestehend aus zwei Personen), Aufsichtsrat (bestehend aus sieben Personen) und wissenschaftlichem Beirat ist keinesfalls angemessen. Hingegen wird die darunter liegende Verwaltungsstruktur des BIFIE im Gesetz nicht einmal erwähnt.

 

Zu § 9 Abs. 2 des Entwurfes:

Aus unserer Sicht sollte Abs. 2 dahingehend ergänzt werden, dass der Vorstand aus einem pädagogischen und wissenschaftlichen Leiter (Geschäftsführer 1) sowie aus einem Vorstandsmitglied, der über eine wirtschaftliche Ausbildung verfügt, besteht. Dies auch im Hinblick auf den Regelungsgehalt der Bestimmung des § 15 des Entwurfes, wonach der Jahresabschluss und der Lagebericht des BIFIE unter sinngemäßer Anwendung der §§ 189 bis 234a des UGB zu erstellen ist.

 

Darüber hinaus sollte die Verwaltungsstruktur mit einem Verwaltungsdirektor/in besetzt sein.

 

Zu § 11 des Entwurfes:

Im Hinblick auf die Aufgaben des Aufsichtsrates in § 11 Abs. 5 des Entwurfes merkt die Bundesvertretung an, dass die Zahl der von der Bundesministerin zu bestellenden Mitglieder (vier) aus unserer Sicht überdimensioniert ist.

 

Zudem beschränken sich die Aufgaben des Aufsichtsrates in erster Linie auf die Berichterstattung und Unterbreitung von Vorschlägen an die Ministerin. Entscheidungskompetenzen kommen dem Aufsichtsrat in nur zwei Angelegenheiten (§ 11 Abs. 5 Ziffer 7 und 8 des Entwurfes) zu. Es kann sich somit nicht um einen Aufsichtsrat im gesellschaftsrechtlichen Sinn handeln.

 

Außerdem fordert die Bundesvertretung, dass nicht – wie im Gesetz vorgesehen – zwei Betriebsräte im Aufsichtsrat sind, sondern ein Betriebsrat und ein Vertreter der GÖD.

 

Zu § 11 Abs. 5 Ziffer 6 des Entwurfes:

Es muss festgeschrieben werden, dass die GÖD alleiniger Verhandlungspartner für einen zu entstehenden Kollektivvertrag ist und dieser nach Entstehen des Gesetzes sofort verhandelt werden muss.

 


 

 

Zu § 16 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 des Entwurfes:

Angemerkt wird, dass die Basiszuwendung (auch nach dem Jahr 2008) viel zu gering erscheint und keine (erforderliche) Valorisierung vorgesehen ist. Außerdem ist die im Absatz 2 vorgesehene Zwölftelregelung im höchsten Maße unflexibel und für eine möglicherweise vollrechtsfähige Einrichtung auch unpraktikabel.

 

Zu den Erläuterungen:

Bei den Erläuterungen, Punkt „finanzielle Auswirkungen“ vierte und fünfte Zeile des ersten Absatzes wäre die Wendung „Pädagogischen Akademie bzw. Pädagogischen Instituten“ durch den Begriff „Pädagogische Hochschulen“ (In-Kraft-Treten mit 01.10.2007, somit vor In-Kraft-Treten des BIFIE-Gesetzes) zu ersetzen.

 

Darüber hinaus merkt die Bundesvertretung an, dass beim Beiblatt der Erläuterungen zum Punkt „Finanzielle Auswirkungen“ zum Teil Zahlen genannt werden, die aus unserer Sicht nicht schlüssig sind. Es wurden keine Abfertigungsrückstellungen, Rückstellungen für Jubiläumsgelder, Rückstellungen für diverse freiwillige sonstige Sozialleistungen, wie z.B. Essenzuschuss, Weihnachtsremuneration, Geldaushilfe, Kinderzulage und Bezugsvorschuss, berücksichtigt!

 

Abschließend merkt die Bundesvertretung 3 an, dass diese Form der Ausgliederung bzw. der Versuch eine neue Einrichtung entstehen zu lassen weder mit dem zuständigen Personalvertretungsorgan (Zentralausschuss Unterrichtsverwaltung), noch mit der gewerkschaftlichen Standesvertretung (Bundesvertretung 3) verhandelt wurde und es auch keine vorbereitenden informativen Gespräche und Beratungen gegeben hat.

 

Die Umsetzung der vorgesehenen Personalüberleitung birgt Rechtsunsicherheit für die Betroffenen hinsichtlich ihrer besoldungsrechtlichen Zukunft und widerspricht daher der Fürsorgepflicht des Bundes als gegenwärtiger – und für die Beamten auch künftiger – Dienstgeber.

 

Aus unserer Sicht ist dieser Gesetzesentwurf in sich unschlüssig, der vorgesehene Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens mit 1. Jänner 2008 unrealistisch und wird daher seitens der Bundesvertretung abgelehnt.

 

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

Monika Jantschitsch

Vorsitzende