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Der Vorsitzende |
VA 6100/10-V/1/07 - km Wien, am 1. Oktober 2007
Sachbearb.: Tel.: (01)51 505-223 od. 0800 223 223-223
Dr. Thomas Piskernigg Fax: (01)51 505-150
Betr.: Entwurf
eines Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz über die Einrichtung eines
Bundesinstitutes für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des
österreichischen Schulwesens erlassen wird und das
Bundes-Schulaufsichtsgesetz sowie das Schulorganisationsgesetz geändert
werden (BIFIE-Gesetz 2008)
Stellungnahme der Volksanwaltschaft
zu GZ BMUKK-12.803/0001-III/2/2007
Sehr geehrte Damen und Herren!
Die Volksanwaltschaft nimmt zum übermittelten Entwurf wie folgt Stellung:
Die Zielsetzung bzw Aufgabenstellung des neu zu schaffenden Bundesinstituts für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens (BIFIE) wird grundsätzlich positiv bewertet. Abzulehnen ist jedoch der Umstand, dass das BIFIE durch Umwandlung der bereits bestehenden nachgeordneten Dienststelle „Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation, und Entwicklung des Bildungswesens“ in eine juristische Person öffentlichen Rechts errichtet werden soll.
Die Erläuterungen zum vorliegenden Entwurf enthalten jedenfalls keine tragfähige Begründung für die Notwendigkeit der Ausgliederung. In diesem Zusammenhang ist lediglich von einem notwendigen „Freiraum“ für die angewandte Forschung die Rede, wobei unklar bleibt, weshalb eine reguläre Dienststelle der öffentlichen Verwaltung – eine entsprechende Dotierung vorausgesetzt – weniger Freiraum bereitstellen sollte. In der Tat existiert eine Vielzahl solcher Dienststellen in verschiedenen Bundesministerien, welche über ein veritables Budget für Auftragsforschung verfügen.
In Betracht gezogen werden müssen jedoch auch mögliche Nachteile, die aus einer solchen Ausgliederung erwachsen können: Mit einer Ausgliederung können – zumindest was die Leitungsebene betrifft – erhöhte Personalkosten verbunden sein, welche gerade in Zeiten budgetärer Knappheit vermieden werden sollten. Nachteilig ist aus Sicht des Personals auch die verminderte dienstrechtliche Bestandsfestigkeit der untergeordneten Dienstposten.
Schließlich steht zu befürchten, dass die Volksanwaltschaft ihre Kontrollmöglichkeit über diese für das Schulwesen – vor allem strategisch – sehr relevante Institution verlieren könnte, zumal etwa nach Kucsko-Stadlmayer in Korinek/Holoubek, Kommentar zum B-VG, RZ 15 zu Art 148a mwN der Volksanwaltschaft grundsätzlich keine Prüfungskompetenz in bezug auf juristische Personen des öffentlichen Rechts zukommt. In diesem Zusammenhang ist freilich auch folgendes anzumerken: Das Kollegium der Volksanwaltschaft hat im Zuge der Begutachtung der aktuellen Verfassungsreformkonzepte mehrheitlich beschlossen, einen Vorschlag zur Ausweitung der Prüfkompetenzen der Volksanwaltschaft auf Rechtsträger und Unternehmungen im Sinne des Art 126b B-VG, soweit sie im Allgemeininteresse liegende Aufgaben erfüllen, zu unterbreiten. Die eben geäußerte Befürchtung gilt somit nur für den Fall, dass diese Anregung der Volksanwaltschaft nicht entsprechend umgesetzt wird.
Zusammenfassend ist daher nochmals festzuhalten, dass die Aufgabenstellung und Ziele des BIFIE begrüßt werden, der Ausgliederung des Instituts jedoch gravierende Bedenken begegnen.
Der Vorsitzende:
Volksanwalt Dr. Peter KOSTELKA e.h.