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AMT
DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG
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Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, 3109 |
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An das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur Minoritenplatz 5 1014 Wien
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Beilagen |
Bürgerservice-Telefon 02742-9005-9005
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LAD1-VD-15141/001-2007 |
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Kennzeichen (bei Antwort bitte angeben) |
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(0 27 42) 9005
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Bezug |
BearbeiterIn |
Durchwahl |
Datum |
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BMUKK-12.803/0001-III/2/2007 |
Dr. Josef Gundacker |
14171 |
02. Oktober 2007 |
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Betrifft |
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BIFIE-Gesetz 2008
Die NÖ Landesregierung hat in ihrer Sitzung vom 02. Oktober 2007 beschlossen, zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz über die Einrichtung eines Bundesinstitutes für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens erlassen wird und das Bundes-Schulaufsichtsgesetz sowie das Schulorganisationsgesetz geändert werden (BIFIE-Gesetz 2008), wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Die in § 2
vorgesehene Beschränkung des Aufgaben- und Tätigkeitsfeldes des BIFIE
erscheint sachlich nicht gerechtfertigt und sollte überdacht werden. Nach
Ansicht der NÖ Landesregierung sollte der Aufgabenbereich des Institutes
auch auf den Bereich der Universitäten, Fachhochschulen und die
Erwachsenenbildung ausgedehnt werden.
2. In den Entwurf
sollte eine Kooperationsverpflichtung mit der Wissenschaft aufgenommen
werden (vgl. § 20b Abs. 1 Z. 7 des Bundes-Schulaufsichtsgesetz).
3. Es wird
angeregt, in § 9 Abs. 4 des Entwurfes die verpflichtende Vorlage von
Berichten über die Entwicklung des österreichischen Schulwesens an
den Nationalrat zu verankern.
4. § 11 Abs. 3
des Entwurfes sollte dahingehend abgeändert werden, dass der jeweilige
Vorsitzende des Aufsichtsrates und dessen Stellvertreter gewählt werden.
5. Es wird angeregt, den in § 12 vorgesehenen Wissenschaftlichen Beirat um ein Mitglied der Rektorenkonferenz der Pädagogischen Hochschulen, um ein Mitglied, welches von der Donau-Universität Krems und um ein Mitglied, welches von der Austrian Agency Quality Assurance (AQA) nominiert wird, zu erweitern.
6. In § 27 sollte es richtig „§ 13 Abs. 5“ heißen.
7. Um die
Arbeitskontinuität der eingesetzten Organe zu wahren, sollte, wie im
Universitätsgesetz 2002, eine unterschiedliche Dauer der
Funktionsperioden eingeführt werden.
Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird unter einem dem Präsidium des Nationalrates elektronisch übermittelt.
Ergeht an:
1. An das Präsidium des Nationalrates,
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2. An das Präsidium des Bundesrates
3. An alle vom Lande Niederösterreich entsendeten Mitglieder des Bundesrates
4. An alle Ämter der Landesregierungen (zu Handen des Herrn Landesamtsdirektors)
5. An die Verbindungsstelle der Bundesländer, Schenkenstraße 4, 1014 Wien
6. Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst, Ballhausplatz 2, 1014 Wien
7. Landtagsdirektion
NÖ Landesregierung
Dr. PRÖLL
Landeshauptmann