AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG
Gruppe Landesamtsdirektion
Abteilung Landesamtsdirektion/Verfassungsdienst
Postanschrift 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1

 

 

 

 

Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, 3109

 

 

 

An das

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1014 Wien

 

 

 

 

 

Beilagen

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In Verwaltungsfragen für Sie da. Natürlich auch außerhalb der Amtsstunden: Mo-Fr 07:00-19:00, Sa 07:00-14:00 Uhr

 

 

LAD1-VD-15141/001-2007

 

 

 

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(0 27 42) 9005

 

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Bezug

BearbeiterIn

Durchwahl

Datum

 

BMUKK-12.803/0001-III/2/2007

Dr. Josef Gundacker

14171

02. Oktober 2007

 

 

 

Betrifft

BIFIE-Gesetz 2008

Die NÖ Landesregierung hat in ihrer Sitzung vom 02. Oktober 2007 beschlossen, zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz über die Einrichtung eines Bundesinstitutes für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens erlassen wird und das Bundes-Schulaufsichtsgesetz sowie das Schulorgani­sationsgesetz geändert werden (BIFIE-Gesetz 2008), wie folgt Stellung zu nehmen:

 

1.    Die in § 2 vorgesehene Beschränkung des Aufgaben- und Tätigkeitsfeldes des BIFIE erscheint sachlich nicht gerechtfertigt und sollte überdacht werden. Nach Ansicht der NÖ Landesregierung sollte der Aufgabenbereich des Institutes auch auf den Bereich der Universitäten, Fachhochschulen und die Erwachsenenbildung ausgedehnt werden.

2.    In den Entwurf sollte eine Kooperationsverpflichtung mit der Wissenschaft aufgenom­men werden (vgl. § 20b Abs. 1 Z. 7 des Bundes-Schulaufsichtsgesetz).

3.    Es wird angeregt, in § 9 Abs. 4 des Entwurfes die verpflichtende Vorlage von Berichten über die Entwicklung des österreichischen Schulwesens an den Nationalrat zu veran­kern.

4.    § 11 Abs. 3 des Entwurfes sollte dahingehend abgeändert werden, dass der jeweilige Vorsitzende des Aufsichtsrates und dessen Stellvertreter gewählt werden.

5.    Es wird angeregt, den in § 12 vorgesehenen Wissenschaftlichen Beirat um ein Mitglied der Rektorenkonferenz der Pädagogischen Hochschulen, um ein Mitglied, welches von der Donau-Universität Krems und um ein Mitglied, welches von der Austrian Agency Quality Assurance (AQA) nominiert wird, zu erweitern.

 

6.    In § 27 sollte es richtig „§ 13 Abs. 5“ heißen.

 

7.    Um die Arbeitskontinuität der eingesetzten Organe zu wahren, sollte, wie im Universi­tätsgesetz 2002, eine unterschiedliche Dauer der Funktionsperioden eingeführt wer­den.

Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird unter einem dem Präsidium des National­rates elektronisch übermittelt.

 

Ergeht an:

1.   An das  Präsidium des Nationalrates,

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2.   An das  Präsidium des Bundesrates

3.   An alle vom Lande Niederösterreich entsendeten Mitglieder des Bundesrates

4.   An alle Ämter der Landesregierungen (zu Handen des Herrn Landesamtsdirektors)

5.   An die Verbindungsstelle der Bundesländer, Schenkenstraße 4, 1014 Wien

6.   Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst, Ballhausplatz 2, 1014 Wien

7.   Landtagsdirektion

 

 

NÖ Landesregierung

Dr. PRÖLL

Landeshauptmann