Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates

                                                                                 

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An das

Bundesministerium für Soziales

und Konsumentenschutz

Stubenring 1

1010 Wien

 

 

 

 

 

 

                                                                                                        12.10.2018

 

 

Entwurf zum SVÄG 2007

Stellungnahme

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

 

Zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern‑Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz und das Notarversicherungsgesetz 1972 geändert werden (Sozialversicherungs‑Änderungsgesetz 2007 – SVÄG 2007), nimmt die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates wie folgt Stellung:

 

Die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates begrüßt den vorliegenden Gesetzesentwurf und darin insbesondere jene Änderungen, die Notare und Notariatskandidaten betreffen.

 

Sämtliche von der Versicherungsanstalt im Laufe des letzten Jahres getätigten Anregungen hinsichtlich Änderungen des ASVG und NVG 1972 wurden berücksichtigt und umfassend umgesetzt.


 

 

Bezüglich der Ausnahme der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates von der Beteiligung an der Tragung der laufenden Betriebskosten und der künftigen Entwicklungskosten für die e‑card (§ 31b Abs. 2 und 2a ASVG) sei ergänzend darauf hingewiesen, dass diese Änderung auch durch die geplante
E-GovG-Novelle 2007 weitere Berechtigung erfährt; darin ist ua vorgesehen, die Übergangsbestimmung des § 25 Abs. 1 E-GovG, die mit 31. 12. 2007 ausläuft, durch Anfügen eines Abs. 3 nur für bereits ausgestellte Verwaltungssignaturen längstens bis 31. 12. 2012 zu verlängern.

 

Dies hat vor allem auch Auswirkungen auf die Bürgerkartenfunktion der e-card, die bisher erst in ca. 14.000 Fällen aktiviert wurde. Die Aktivierung weiterer Bürgerkartenfunktionen auf der e-card nach dem 31. 12. 2007 ist somit nicht möglich, weshalb ein in der Vergangenheit mehrfach vorgebrachtes Argument des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger für die Beteiligung der Notarversicherung an der Finanzierung der e-card wegfällt (obwohl die Bürgerkartenfunktion für Notare und Notariatskandidaten wegen der elektronischen Berufssignatur und der elektronischen Beurkundungssignatur nach der Notariatsordnung ohnedies keine Bedeutung hat).

 

Im Zusammenhang mit der e-card und dem Opting-out aus der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung macht die Versicherungsanstalt nochmals darauf aufmerksam, dass der Großteil der nach dem NVG 1972 Versicherten in der privaten Gruppenkrankenversicherung und nicht nach dem ASVG oder GSVG versichert ist. Die Europäische Krankenversicherungskarte wird – im Auftrag der Österreichischen Notariatskammer – vom jeweiligen Krankenversicherungsträger, d.h. für die Mehrzahl der Versicherten vom Privatversicherer, ausgestellt, und nicht, wie in den Erläuterungen zu Art.1 Z 11 und 12 offenbar irrtümlich ausgeführt, von der Versicherungsanstalt.

 

Auch die Änderungen hinsichtlich der Zeiten der Kindererziehung sowie der Zeiten für Präsenz- und Zivildienst (§§ 42 Abs. 1 Z 4 und 5 sowie 64 Z 2 und 3 NVG 1972) erfolgen ganz im Sinne der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates, weshalb diesbezüglich nichts weiter anzumerken ist.


 

 

 

Da die übrigen Änderungen keine besonderen Auswirkungen auf Notare oder Notariatskandidaten haben, wird von einer diesbezüglichen Stellungnahme Abstand genommen.

 

 

Versicherungsanstalt des
österreichischen Notariates

 

 

 

Der Präsident                                                                           Der leitende Angestellte

         Dr. Engelbert PETRASCH e.h.                                              Dr. Felix PROKSCH e.h.