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Österreichischer Seniorenrat(Bundesaltenrat Österreichs) Sperrgasse 8-10/III, 1150 WienGeschäftsstelle Der Seniorenkurie des Bundesseniorenbeirates beim
Bundesministerium für sozialeS Tel. 01/892 34 65 Fax 01/892 34 65-24kontakt@seniorenrat.at http://www.seniorenrat.at |
Bundesministerium für Soziales
und Konsumentenschutz
Stubenring 1
1010 Wien
Wien, am 3. Oktober 2007
Sehr geehrte Damen und Herren!
Der Österreichische Seniorenrat, zugleich auch die Seniorenkurie des Bundesseniorenbeirates beim BM für Soziales und Konsumentenschutz, nehmen zum vorliegenden Gesetzesentwurf wie folgt Stellung:
Allgemeines:
Es wird nachfolgender Vorschlag erstattet, der sich nur auf eine geringe Anzahl von Versicherten bezieht.
In letzter Zeit sind Fälle aufgetaucht, wo jemand zunächst eine (befristete) Invaliditätspension durch längere Zeit erhalten hat und diese in weiterer Folge ausgelaufen ist bzw. entzogen wurde. Kurz danach verschlechterte sich der Gesundheitszustand neuerlich, dennoch gebührt – auf Grund der inzwischen geänderten Rechtslage – keine Invaliditätspension, die aber nach der ursprünglichen (alten) Rechtslage gebührt hätte. Angeregt wird für diese (wenigen) Fälle eine rückwirkende Härteklausel zu schaffen, dass im Fall einer einmal bereits zuerkannten (befristeten) Invaliditätspension auch für zukünftige Anträge die alte Rechtslage anzuwenden ist.
Zu Artikel 1 Z 21: Wahrung der Leistungshöhe
Diese Bestimmung normiert, dass Personen, die die Voraussetzung einer (vorzeitigen) Alterspension zwar erfüllen, trotzdem aber nicht sofort in Pension gehen, durch die spätere Inanspruchnahme nicht schlechter gestellt werden dürfen.
Der Österreichische Seniorenrat begrüßt diese Neuregelung, da dadurch für den Versicherten ein längeres Arbeiten ohne finanzielle Verluste möglich ist und auch die Pensionsversicherung durch die Einzahlung weiterer Beiträge sowie den späteren Pensionsantritt profitiert.
Die Nichtanrechnung von maximal 50 Euro an Zins- und Kapitalerträgen (nach KEST-Abzug) bei der Berechnung der Ausgleichszulage ist sicherlich positiv zu bewerten. Es handelt sich allerdings um eine Bagatellgrenze, bei deren Überschreiten dann wieder der gesamte Zins- Kapitalertrag angerechnet wird. Besser wäre eine Freigrenze, sodass nur der 50 Euro übersteigende Zins- Kapitalertrag zur Anrechnung kommt.
Allerdings wird dann noch immer derjenige benachteiligt, der sein Geld zu besseren Konditionen angelegt hat, da auch durch ein geringeres Kapital bereits die 50 Euro-Grenze überschritten werden kann. Vorgeschlagen wird statt dessen, dass (nach Abzug der KEST) Zinserträge aus einem Vermögen von bis zu 5000 Euro als Freibetrag unberücksichtigt bleiben, da eine solche Summe ungefähr zur Abdeckung der eigenen Begräbniskosten häufig angespart wird.
Falls durch die ersatzlose Aufhebung des § 294 Abs. 5 Unterhaltsverzichte in Zukunft grundsätzlich nicht mehr anerkannt werden, sollte man eine Regelung schaffen, die sicherstellt, dass ein länger zurückliegender (und daher keineswegs in Spekulationsabsicht geleisteter) Unterhaltsverzicht gilt.
Durch diese Bestimmung erhalten erstmals auch Mitglieder der Beiräte bei den Versicherungsträgern und beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ein Sitzungsgeld. Damit wird einer (langjährigen) Forderung des Österreichischen Seniorenrates entsprochen, wie dies auch zutreffend in den Erläuterungen angemerkt wurde. Zusätzlich wird eine Gleichbehandlung mit anderen Angehörigen der Selbstverwaltungskörper sowie den Mitgliedern des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich, welches ebenfalls als Beratungsorgan eingerichtet ist, erreicht. Der Österreichische Seniorenrat begrüßt daher ausdrücklich diese Neuregelung.
Wunschgemäß übermitteln wir Ihnen diese Stellungnahme elektronisch, senden 25 Ausfertigungen an das Präsidium des Nationalrates und bringen überdies die Stellungnahme dem Präsidium des Nationalrates im elektronischen Wege zur Kenntnis.
Präs NR a.D. Dr. Andreas Khol (Präsident) |
BM a.D. Karl Blecha (Präsident) |