Amt der Wiener Landesregierung

 

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MD-VD - 1315/07                                                             Wien, 5. Oktober 2007

Entwurf eines Bundesgesetzes,

mit dem das Allgemeine Sozial-

versicherungsgesetz, das Gewerb-

liche Sozialversicherungsgesetz,

das Bauern-Sozialversicherungs-

gesetz, das Allgemeine Pensions-

gesetz und das Notarversicherungs-

gesetz 1972 geändert werden

(Sozialversicherungs-Änderungs-

gesetz 2007 - SVÄG 2007);

Begutachtung;

Stellungnahme

 

 

 

An das

Bundesministerium für

Soziales und Konsumentenschutz

 

 

Zu dem mit Schreiben vom 24. August 2007 übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes wird nach Anhörung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien wie folgt Stellung genommen:

 

 

 

zu Artikel 1 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes):

 

zu Z 18 (§ 108e Abs. 4):

 

Das Bemühen um sprachliche Gleichbehandlung von Frau und Mann wird begrüßt. Es wären jedoch noch einige Formulierungen verbesserungswürdig. Insbesondere sollte im § 108e Abs. 4 ASVG die Formulierung „vom Bundesminister für Soziales“ „vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Soziales“ lauten. Diesbezüglich wird auch auf die im Handbuch der Rechtsetzungstechnik, Teil 1: Legistische Richtlinien 1990, Punkt 10, angeführten Grundsätze der sprachlichen Gestaltung von Rechtsvorschriften verwiesen.

 

zu Artikel 4 (Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes):

 

zu Z 4, 5 und 16 (§ 4 Abs. 5 und 9 und § 16 Abs. 6a):

 

Der Gesetzentwurf sieht unter anderem die Übernahme der Langzeitversichertenregelung in das Dauerrecht durch Schaffung einer Langzeitversicherungspension vor. Damit wird den Versicherten weiterhin eine abschlagsfreie Inanspruchnahme der Alterspension mit Erreichung des 60. Lebensjahres ermöglicht, wenn bereits 540 Versicherungsmonate (= 45 Jahre) vorliegen, wobei neben Versicherungszeiten auf Grund einer Erwerbstätigkeit oder einer freiwilligen Versicherung auch Zeiten der Kindererziehung bis zum Ausmaß von fünf Jahren berücksichtigt werden (§ 4 Abs. 5 und 9 APG).

 

Im Zusammenhang mit dem Bundesverfassungsgesetz über unterschied­liche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, BGBl. Nr. 832/1992, das ein abweichendes Pensionsalter für Frauen bis zum Jahr 2019 zulässt, soll durch eine entsprechende übergangsrechtliche Bestimmung (§ 16 Abs. 6a APG) festgeschrieben werden, dass bis zum Ende des Jahres 2018 Frauen (das betrifft somit alle bis zum Jahr 1963 geborenen Frauen) die abschlagsfreie Langzeitversicherungspension schon ab Erreichung des 55. Lebensjahres und bei Vorliegen von 480 einschlägigen Versicherungsmonaten (inkl. Anrechnung von Kindererziehungszeiten bis zum Ausmaß von fünf Jahren) in Anspruch nehmen können.

Grundsätzlich wird die vorgesehene Übergangsregelung des § 16 Abs. 6a APG aus frauenpolitischer Sicht positiv beurteilt, da damit dem Umstand Rechnung getragen wird, dass Frauen auf Grund ihrer Berufsbiografien (Unterbrechungen zur Betreuung von Familienmitgliedern) und ihrer Doppelbelastung aus Vereinbarkeit von Beruf und Familie ohnehin stärker belastet sind. Die Möglichkeit des früheren abschlagsfreien Pensionsantritts bis Ende 2018 trägt zu einem teilweisen Ausgleich bei und verringert auch finanzielle Belastungen, wie sie aus den bestehenden Einkommensunterschieden resultieren.

 

Es muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass eine derartige abschlagsfreie Frühpensionsmöglichkeit im Hinblick auf die demographische Entwicklung, insbesondere im Hinblick auf die steigende Lebenserwartung, kontraproduktiv erscheint, zumal durch diese Maßnahme mit einem Absinken der in Österreich im Vergleich zu anderen europäischen (insbesondere skandinavischen) Ländern, ohnehin geringen Beschäftigungsquote älterer Arbeitskräfte (55 bis 64 Jahre) zu rechnen ist. Diese betrug im Jahr 2001 28,6 % (in Schweden hingegen 66,8 %) und erhöhte sich bis 2006 auf 34,25 %. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich Österreich zu den in Lissabon und Stockholm für die gesamte EU vereinbarten Beschäftigungszielen bekannt hat, die unter anderem eine Erhöhung der Beschäftigungsquote der älteren Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (55 bis 64jährigen) auf 50 % bis zum Jahr 2010 vorsehen.

 

Weiters ist darauf hinzuweisen, dass im gemeinsamen Bericht der Kommission und des Rates vom September 2003 zum Thema „Angemessene und nachhaltige Renten“ als Ziel 5 die Verlängerung der Lebensarbeitszeit festgelegt und dazu ausgeführt wird, dass sichergestellt werden soll, „dass neben der Arbeitsmarkt- und Wirtschaftspolitik alle relevanten Komponenten der sozialen Sicherung, insbesondere der Rentensysteme, für die Erwerbsbeteiligung älterer Arbeitskräfte wirksame Anreize bieten, dass die Inanspruchnahme von Vorruhestandsregelungen nicht gefördert und die Verlängerung des Erwerbslebens über das übliche Rentenalter hinaus nicht bestraft wird, und dass die Rentensysteme einen schrittweisen Übergang in den Ruhestand erleichtern“.

Auch in ihrer Mitteilung vom 12. Oktober 2006 hielt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zum Thema „Die demographische Zukunft Europas - Von der Herausforderung zur Chance“ Folgendes ausdrücklich fest: „Angesichts der zunehmenden Alterung der Bevölkerung ist es jedoch erforderlich, einer Steigerung der Beteiligungsquote der Frauen und Männer, die älter als 55 Jahre sind, strategische Bedeutung beizumessen. Hiezu bedarf es weit reichender Reformen, um die Anreize für ein vorzeitiges Verlassen des Arbeitsmarkts zu beseitigen und die Beschäftigung älterer Menschen zu fördern.“ Die Mitgliedstaaten wurden aufgefordert, „die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die auf der Tagung des Europäischen Rats von Stockholm eingegangene Verpflichtung, die Beschäftigungsquote der Arbeitnehmer von über 55 Jahren auf über 50 % zu steigern, zu erfüllen“.

 

Im Übrigen ist anzumerken, dass für Beamte und Beamtinnen der Stadt Wien, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind, ein Regelpensionsalter von 65 Jahren gilt und eine vorzeitige Ruhestandsversetzung - abgesehen vom Fall der Dienstunfähigkeit - frühestens bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit (nur Erwerbs- und Ausbildungszeiten) von 45 Jahren (= 540 Monaten) mit Vollendung des 60. Lebensjahres und nur gegen Abschläge von 3,36 % pro Jahr der vorzeitigen Ruhestandsversetzung möglich ist. Ein abschlagsfreier Pensionsantritt kann nur erreicht werden, wenn der Beamte bzw. die Beamtin länger als 540 Monate im Dienst verbleibt, was rechnerisch frühestens mit 62,5 Jahren möglich ist.

 

 

 

                                                                      Für den Landesamtsdirektor:

 

 

                                                                              Mag. Andrea Mader

SR Dr. Hans Serban, LL.M.                                Obermagistratsrätin

 

 

 

 

Ergeht an:

1.  Präsidium des Nationalrates

 

2.  alle Ämter der Landes-

regierungen

 

3.  Verbindungsstelle der

Bundesländer

 

4.  MA 15

(zu MA 15-II-2-3939+8839/2007)

mit dem Ersuchen um Weiter-

leitung an die einbezogenen

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