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und Konsumentenschutz
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Mag. Gerfried Gruber

DW: 8583

g.gruber@lk-oe.at

GZ: V/2-082007/A-93

 

 

 


A b s c h r i f t

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz und das Notarversicherungsgesetz 1972 geändert werden (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2007 – SVÄG 2007)

                                                                                                                  Wien, 5. Oktober 2007

 

 

Die Landwirtschaftskammer Österreich gestattet sich, zum Entwurf des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2007 folgende Stellungnahme abzugeben:

 

Zu Artikel 3 Z 5

 

Die Verschiebung der Frist für die Meldung der aufzeichnungspflichtigen Einnahmen aus land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeiten vom 31. März auf den 30. April in § 20 Abs. 2 Z 2 BSVG entspricht einem Ersuchen der LK Österreich nach Angleichung an steuerrechtliche Erklärungsfristen und wird ausdrücklich begrüßt. Zur Klarstellung sollte noch ein Hinweis darauf eingefügt werden, ob es sich um eine Frist für den Posteingang oder für die Postaufgabe handelt. Um einen Gleichklang mit den übrigen, beitragsrechtlichen Meldefristen herzustellen, wird überdies angeregt, § 23 Abs. 1a, Abs. 1b sowie § 23b Abs. 1 BSVG dahingehend zu ändern, dass auch in diesen Fällen der 30. April zur Anwendung kommt.

 

Zu Artikel 3 Z 22

 

Ebenfalls positiv zu sehen ist die in § 287 Abs. 12 BSVG vorgesehene Anrechnung leistungswirksamer Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z 1 GSVG sowie nach § 107 Abs 1 Z 1 BSVG für die vorzeitige Alterspension aufgrund langer Versicherungsdauer. Die Anrechnung so genannter „Ausübungsersatzzeiten“ als Beitragszeiten schließt eine nach wie vor bestehende Lücke und ermöglicht Personen, die eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit vor Einführung der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgeübt haben, den Zugang zu dieser Pensionsantrittsform. Es ist allerdings darauf zu verweisen, dass mit der vorgeschlagenen Formulierung lediglich die Hälfte des relevanten Beschäftigungszeitraums in Form von Beitragsmonaten angerechnet wird. Um eine volle Anrechnung für die betroffenen Personen zu erreichen, sollte ergänzend eine Nachkaufsregelung vorgesehen werden. Diesbezüglich darf auf die im Zuge vorangegangener Novellen übermittelten Vorschläge der LK Österreich und der SVB verwiesen werden. Inhaltlich schlägt die Landwirtschaftskammer Österreich vor, die Regelung des § 39a BSVG betreffend Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung analog heranzuziehen.

 

Zu Artikel 1 Z 35

 

In § 292 Abs. 4 lit. p ASVG (Voraussetzungen für den Anspruch auf Ausgleichszulage) ist vorgesehen, dass bei Ermittlung des Nettoeinkommens für die Ausgleichzulage Zins- und Kapitalerträge von jährlich bis zu 50 Euro künftig außer Betracht bleiben sollen. Hier fehlt die entsprechende Änderung in den Parallelbestimmungen des § 140 Abs. 4 BSVG sowie § 149 Abs. 4 GSVG.

 

 

Anlässlich des vorliegenden Gesetzesentwurfs erlaubt sich die Landwirtschaftskammer Österreich, noch auf folgende rechtspolitische Anliegen hinzuweisen:

 

§  Streichung des Mindestbeitrags gemäß § 23 Abs. 10a BSVG

 

Wurde für Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeiten die Option auf Berechnung der Beiträge gemäß Einkommensteuerbescheid gewählt (sog. „kleine Option“), so ist der Beitragsgrundlage des Hauptbetriebs mindestens ein Betrag von derzeit 556,45 € monatlich hinzuzurechnen. Faktisch entspricht dieser Betrag einer zweiten Mindestbeitragsgrundlage und ist auch dann zu berücksichtigen, wenn tatsächlich geringere Einkünfte im relevanten Zeitraum erzielt werden. Da die Option für Nebentätigkeiten gerade aus dem Grund der Beitragsberechnung aufgrund des tatsächlichen Einkommens gewählt wird, sollte dieser zusätzliche Mindestbeitrag entfallen.

 

§  Harmonisierung der Invaliditätspensionen

 

Es darf in diesem Zusammenhang auf die im Bundesministerium eingerichteten Arbeitsgruppen zum Thema hingewiesen werden, wobei im Sinne der Betroffenen eine rasche legistische Umsetzung erfolgen sollte. Dies gilt insbesondere für Härtefälle aufgrund der strengen Zugangskriterien für BSVG-Versicherte.

 

 

Wunschgemäß wird diese Stellungnahme in elektronischer Form dem Präsidium des Nationalrates zugeleitet.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

 

gez. Gerhard Wlodkowski                                                   gez. August Astl

Präsident der                                                                       Generalsekretär der

Landwirtschaftskammer Österreich                                    Landwirtschaftskammer Österreich