Zl. 12-REP-42.01/07 Ht/Gm

 

HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER

     A-1031 WIEN                       KUNDMANNGASSE 21                     POSTFACH 600      DVR 0024279

                    VORWAHL Inland: 01,  Ausland:  +43-1            TEL. 711 32 / Kl. 1211            TELEFAX 711 32 3775

                                                                                                    Wien, 9. Oktober 2007

An das                                                                                                               per E-Mail
Bundesministerium für
Soziales und Konsumentenschutz
Stubenring 1
1010 Wien

An das
Präsidium des Nationalrats                                                                        per E-Mail

Betr.:     Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz und das Notarversicherungsgesetz 1972 geändert werden (SVÄG 2007)

Bezug:  E-Mail des BMSK vom 24. August 2007

Sehr geehrte Damen und Herren!

Zum Entwurf des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2007 (SVÄG 2007) gibt der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger folgende Stellungnahme ab (wobei sich die Anmerkungen, die beim ASVG gemacht werden, sich auch auf die betroffenen Parallelbestimmungen der übrigen Sozialversicherungsgesetze erstrecken):

Allgemeines

Rechtsbereinigungen, die die Normen der Pensionsversicherung betreffen und hauptsächlich zur Beseitigung einzelner Härten und zur Vereinfachung der Administration dienen sollen, werden von uns ausdrücklich begrüßt.

Wir weisen aber darauf hin, dass die vorgeschlagenen wesentlichen Verbesserungen für Langzeitversicherte über den Rahmen des Regierungsprogramms der Bundesregierung von 2007 bis 2010 hinausgehen. Jedenfalls wird im Endausbau ein jährlicher Mehraufwand von etwa € 600 Mio. zu bedecken sein.

Auch der prognostizierte jährliche Einnahmenentfall von € 50-60 Mio. wegen der Einführung einer Obergrenze für Rezeptgebühren bedarf einer finanziellen Kompensation.

In diesem Zusammenhang geben wir auch zu bedenken, dass die Anhebung des Krankenversicherungsbeitrages vom 1. 1. 2005 um 0,1 % (§ 51 ASVG) im Rahmen des Finanzausgleichsgesetzes 2005 (BGBl I Nr. 156/2004) befristet bis 31. 12. 2008 erfolgte (§ 620 Abs. 2 ASVG). Mit Ablauf dieser Frist tritt die bis 31. 12. 2004 in Geltung gestandene Rechtslage – mit dem niedrigeren Beitragssatz – wieder in Kraft.

Wegen des mit Wiederaufleben der alten Rechtslage verbundenen massiven Verlustes an Beitragseinnahmen und der Unsicherheit bei der Gebarungsvorschau der Gebietskrankenkassen für das Jahr 2009 geht der Hauptverband davon aus, dass eine Fortschreibung des bisherigen Beitragsniveaus erfolgt. Dies müsste jedenfalls und unabhängig von den derzeit in Diskussion stehenden Veränderungen im Beitragsrecht durchgeführt werden.

* * *

Des Weiteren wird eine Reihe von Ergänzungsvorschlägen übermittelt, deren Umsetzung die Vollziehung dieser Bestimmungen wesentlich erleichtern würde.

In diesem Zusammenhang sollte insbesondere die Zuständigkeitsänderung bei der medizinischen Rehabilitation für Alterspensionisten, die wir bereits mehrfach angeregt haben, verwirklicht werden, zumal damit die Krankenversicherungsträger jährlich wenigstens um € 11 Mio. entlastet würden.

Mit freundlichen Grüßen
Für den Hauptverband:

Beilagen

 

 

 

Stellungnahme des Hauptverbandes der
österreichischen Sozialversicherungsträger

 

zu Artikel 1

 

68. Novelle zum ASVG

Zu Art. 1 Z 1 - § 3 Abs. 2 lit. f ASVG

Hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen dieser geplanten Änderung wird in den Erläuterungen lediglich auf die Krankenversicherung hingewiesen, allerdings fehlen die Konsequenzen in der Pensionsversicherung.

Dies vor allem, wenn es sich um einen Staat außerhalb der EU handelt oder um einen solchen, mit dem kein Sozialversicherungsabkommen besteht.

Es könnte aber auch sein, dass dabei von Personen österreichischer Staatsbürgerschaft ausgegangen wird, die ausschließlich bereits in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis (Beamte) stehen.

Sollte dies der Fall sein, sollten zur Klarstellung die Erläuterungen in diesem Sinn ergänzt werden.

Zu Art. 1 Z 4 und 5 - §§ 5 Abs. 1 Z 13 und 7 Z 1 lit. f ASVG

Nach den angeführten Bestimmungen sind ausländische ErntehelferInnen von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen.

Diese Ausnahmebestimmungen dürften allerdings nur noch auf Angehörige von Drittstaaten ohne rechtmäßigen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat angewendet werden.

Für Personen, die unter die VO (EWG) Nr. 1408/71 fallen, würde die Ausnahme von der Vollversicherung nach dem EU-Recht eine verbotene Diskriminierung darstellen.

In Anbetracht dessen wäre daher in diesem Bereich eine gesetzliche Änderung vorzunehmen.

Zu Art. 1 Z 8 - § 8 Abs. 1a ASVG

Nachdem diese Bestimmung gemäß § 633 Abs. 1 Z 3 ASVG rückwirkend ab 1. 1. 2005 in Kraft gesetzt wird, ist es notwendig, zur Gewährleistung einer einheitlichen Vollziehung Durchführungsbestimmungen festzulegen, insbesondere für Löschung von vorgemerkten Versicherungszeiten, Geldflussaufrollung und Überweisungsverfahren gemäß § 308 ASVG.

Des Weiteren fehlt eine Bestimmung über die Behandlung der Zeiten nach einem allfälligen Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis (etwa in § 311 Abs. 5 ASVG).

In den Erläuterungen zu Art. 1 Z 8 (§ 8 Abs. 1a ASVG) wird „das Bundespensionsamt“ hinsichtlich der Vollziehung erwähnt. Es müsste hier eine Korrektur auf „die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter“ vorgenommen werden – und im Sinne einer einheitlichen Diktion schlagen wir vor, den an diese Textstelle anschließenden Verweis auf ein „besonderes Bundes-Pensionskonto“ auf „mit dem Pensionskonto des Bundes“ (wie in den Erläuterungen bereits an anderer Stelle erwähnt) zu ändern.

Die Erläuterungen enthalten auf noch ein Redaktionsversehen: statt „nach dem 31. Dezember 2004 geboren“ wird gemeint sein „nach dem 31. Dezember 1954“.

Zu Art. 1 Z 13 - § 41a Abs. 4 ASVG

Die inhaltliche Anpassung des § 41a Abs. 4 ASVG an die korrespondierende Rechtslage der Bundesabgabenordnung wird ausdrücklich begrüßt. Gemäß § 633 Abs. 1 des vorliegenden Entwurfes soll § 41a Abs. 4 ASVG aber erst mit 1. Jänner 2008 in Kraft treten.

Wir regen diesbezüglich an, dass § 41a Abs. 4 ASVG rückwirkend mit 29. Februar 2004 in Kraft treten soll, weil zahlreiche Dienstgeber bzw. deren steuerrechtliche Vertreter in aktuellen Verwaltungsverfahren bei den Gebietskrankenkassen argumentieren, dass GPLA-Prüfungen aufgrund der „falschen“ Verweisung auf Bestimmungen der BAO ohne Rechtsgrundlage erfolgten.

Würde diese Rechtsansicht zutreffen, würden auch die daraus entstanden Nachverrechnungen (hierbei handelt es sich im Wesentlichen um Beitragsgrundlagenerhöhungen zugunsten Versicherter bzw. um Feststellungen, dass für Beschäftigte eine Versicherungspflicht vorliegt) ohne gültige Rechtsgrundlage erfolgt sein und der faktische Zustand vor der stattgefundenen Prüfung müsste wieder hergestellt werden.

Rechte der Versicherten würden dadurch irreversibel verloren gehen. Ein rückwirkendes Inkrafttreten der Bestimmung des § 41a Abs. 4 ASVG wäre daher aus verwaltungsverfahrensrechtlicher Sicht sowohl für abgeschlossene Prüfungen als auch für Prüfungen, deren Prüfzeitraum die Kalenderjahre 2004 bis 2007 beinhalten von erheblichem Vorteil.

In diesen Zusammenhang möchten wir darauf hinweisen, dass der VfGH bei der Einbeziehungsverordnung für gemäß § 9 ASVG in der Krankenversicherung versicherte Personen (Anlassfall waren krankenversicherte Asylanten) festgestellt hat, dass einer rückwirkende Anpassung der korrekten Verweisungsbestimmung keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegenstehen[1].

Die SV der Bauern hat überdies noch auf einen einschlägigen Novellierungsvorschlag des § 20 Abs. 1 bzw. 3 BSVG hingewiesen, welcher zum Ziel hat, die bei der SVB seit mehreren Jahren erfolgreich tätigen Betriebsprüfer in Anlehnung an § 41a ASVG mit einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage zu verankern.

Zu Art. 1 Z 14 - § 44 Abs. 1 ASVG i. V. m. § 76b Abs. 5a ASVG

§ 76b Abs. 5a ASVG erster Satz sollte lauten:

„(5a) Monatliche Beitragsgrundlage für Selbstversicherte nach § 18b ist der in § 44 Abs. 1 in den Z 15,16 und 18 genannte Betrag.“

Begründung:

In Anlehnung an die Bestimmung des § 44 Abs. 1 ASVG wäre auch diese Linie fortzusetzen und der obgenannte Paragraf redaktionell anzupassen.

Zu Art. 1 Z 15 - § 48 ASVG

Die in § 48 getroffene Regelung wird dem Grunde nach befürwortet. Es ist jedoch die Wortfolge „mit rechtskräftigem Bescheid“ zu streichen.

Dies deshalb, da im Zuge einer Sozialversicherungsprüfung (§ 41a ASVG) oftmals Beitragsgrundlagen richtig gestellt werden und regelmäßig kein Bescheid ausgestellt wird (vgl. § 410 ASVG).

Die Beitragsgrundlagen werden auf Grund der Ergebnisse der Sozialversicherungsprüfung korrigiert und die entsprechenden Beiträge nach verrechnet.

Eine Verpflichtung, bei jeder Beitragsgrundlagenkorrektur einen Bescheid zu erlassen, mit welchem die Beitragsgrundlagen festgestellt würden, würde einen unvertretbaren Verwaltungsmehraufwand bei den Kassen darstellen.

Alleine auf Grund des Umstandes, dass ein Bescheid ausgestellt würde und in diesem eine Rechtsmittelbelehrung enthalten ist, wird ein gewisser Anteil der Parteien (= Dienstgeber und/oder Versicherter) einen Einspruch erheben.

Damit würde der Verwaltungsmehraufwand auch bei den Rechtsmittelbehörden steigen.

In diesem Zusammenhang wird auf die der Stellungnahme des Hauptverbandes vom 28. März 2007[2] zum SRÄG 2007 beiliegenden Gesetzesvorschläge der Wiener Gebietskrankenkasse zur Verbesserung der finanziellen Lage der Krankenkasse verwiesen. Insbesondere die Gleichstellung der Sozialversicherungsträger mit den Finanzbehörden bei Haftungsregeln (§ 67 Abs. 10 ASVG) und die Erweiterung der Geltendmachungsfrist des § 13a Abs. 2 IESG entsprechend den Verjährungsbestimmungen des § 68 Abs. 1 ASVG wird im Hinblick auf § 48 ASVG in Erinnerung gerufen.

Zu Art. 1 Z 21 - §§ 223a ASVG

Die Einführung der Schutzbestimmung gemäß § 223a ASVG und § 5 Abs. 5 APG wird wie folgt kritisch bewertet:

Mit dieser Bestimmung soll der betragsmäßige Schutz einer Pensionsleistung aus den Versicherungsfällen des Alters zu einem frühestmöglichen virtuellen Stichtag gewährleistet werden.

Bisher war der Schutz der nach dem 31. 12. 2003 gewährten (vorzeitigen) Alterspensionen

·      hinsichtlich der Steigerungspunkte nach § 607 Abs. 15a ASVG (Stichtagsprinzip)

·      hinsichtlich des Abschlages für Langzeitversicherte nach § 607 Abs. 12 ASVG (Kalenderjahrprinzip)

·      hinsichtlich des Verlustdeckels nach § 607 Abs. 23 ASVG (Kalenderjahrprinzip)

·      hinsichtlich der Rechtslage 2003 zu 100 % (weitgehend von vorzeitiger Alterspension auf Alterspension) im §§ 607 Abs. 7 und 632 Abs. 5 ASVG (Kalenderjahrprinzip)

gegeben.

Nunmehr soll der Schutz der Leistungshöhe im Unterschied zur obigen Regelung

·      eine Berücksichtigung der Bemessungsgrundlage zum früheren Anspruch

·      eine Feststellung zum früheren Anspruchsstichtag

·      die Aufgabe des unter Umständen früheren Schutzes entsprechend dem Kalenderjahrprinzip (§§ 607 Abs. 7, 607 Abs. 12, 607 Abs. 23 ASVG)

·      wobei der Schutz gemäß § 607 Abs. 12 ASVG obsolet ist, dass für Langzeitversicherte generell der Abschlag beseitigt wird (siehe dazu auch Z 46)

·      die Ausdehnung auf Zeiträume auch vor dem 1. 1. 2004

mit sich bringen.

Die Bestimmung tritt mit dem 1. Jänner 2008 in Kraft. Eine Einschränkung auf Stichtage ab denen diese Bestimmung gilt, fehlt jedoch. Darüber hinaus geht aus dieser Bestimmung nicht hervor, wie bereits rechtskräftig zuerkannte Leistungen zu behandeln sind, bzw. wie im Fall einer Umwandlung der vorzeitigen Alterspension in eine Alterspension vorzugehen ist.

Auch fehlt die Festlegung, ob die Pension zum Stichtag des frühestmöglichen Anspruches mit nachfolgender Aufwertung zu berechnen ist, oder ob die Berechnung zum tatsächlichen Stichtag unter Anwendung der zum frühestmöglichen Anspruch bestehenden Rechtsvorschriften zu erfolgen hat. Eine Festlegung hinsichtlich des Schutzes einer Bonifikation oder Höherversicherung wurde nicht getroffen.

Darüber hinaus ist aus der Sicht der Durchführung noch Folgendes festzuhalten:

Durchführung einer weiteren Vergleichsberechnung nach alten Rechtsvorschriften

·      Dies würde einen extrem hohen Verwaltungsaufwand verursachen.

·      Überdies müssten dafür erst die Pensionsfeststellungs- und Pensionsberechnungsprogramme adaptiert werden.

·      In Bezug auf zwischenstaatliche Fälle wird außerdem bezweifelt, ob die ausländischen Versicherungsträger überhaupt die für die Durchführung der Wahrungsbestimmung erforderlichen Versicherungsverläufe zu den alten Stichtagen zur Verfügung stellen können.

·      Weiters sollte klargestellt werden, ob bei der gewahrten Pensionshöhe auch die Pensionsanpassung zu berücksichtigen ist oder nicht.

Außerdem ist anzumerken, dass bereits eine Reihe von Bestimmungen besteht, die den Versicherten vor kurzfristigen Änderungen in der Rechtslage schützen (z. B. § 607 Abs. 7, 9, 15a und 23 ASVG).

Dessen ungeachtet ist auch der Textentwurf mit Widersprüchen behaftet, die sich teilweise aus der durch das APG geänderten Nomenklatur ergeben.

Sowohl der Gesetzestext zu § 223a ASVG als auch die einschlägigen Erläuterungen machen deutlich, dass die genannte Wahrung der Leistungshöhe nur für vorzeitige Alterspensionen gelten soll. Zutreffendenfalls stellt sich die Frage, weshalb in den §§ 223a ASVG, 113a GSVG bzw. 104a BSVG der Ausdruck „vorzeitige“ in Klammer steht.

Da in weiterer Folge das APG alle Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters unter dem Oberbegriff „Alterspension“ subsumiert, ist die legistische Umsetzung in § 5 Abs. 5 APG eigentlich unzutreffend, da die klassische Alterspension eben nicht die Aufgabe der die Pensionsversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag zur Voraussetzung hat.

Zu Art. 1 Z 22 - § 225 Abs. 1 Z 1 ASVG

Die dem § 225 Abs. 1 Z 1 ASVG zugrunde liegende Problematik stellt sich in ähnlicher Form auch im Bereich des BSVG, da der in § 2 Abs. 1 Z 2 bis 4 BSVG genannte Personenkreis ebenfalls vom Meldeverhalten des jeweiligen Betriebsführers abhängig ist.

Eine analoge Regelung wäre sachlich geboten, wenngleich einzuräumen ist, dass der seit dem 1. 1. 2006 geltende § 39a BSVG die zugrunde liegende Problematik entschärft hat.

* * *

Weiters findet sich in den Erläuterungen zu Art. 1 Z 22 im vorletzten Absatz der Hinweis des Bestehens der Möglichkeit einen Versicherungsdatenauszug (VDA) beim Hauptverband zu beantragen, um die Anmeldung zu überprüfen.

Das ist irreführend und unzweckmäßig.

Der Hauptverband ist für derartige Ansuchen nicht eingerichtet, es wäre auch unnötig und würde für die Betroffenen vermeidbaren Aufwand hervorrufen. Der Hauptverband hat keine näheren Unterlagen, müsste den Datenauszug mangels näherer Informationen über die Identität des Betroffenen mit Rückscheinbrief zustellen und bei Unklarheiten wieder auf den jeweiligen Träger verweisen.

Für die Erlangung eines Versicherungsdatenauszuges stehen in erster Linie folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

1.  In erster Linie sollte ein Versicherungsdatenauszug bei dem/den Versicherungsträgern angefordert werden, bei denen man versichert ist. Das hat den Vorteil, dass dort im Regelfall auch Unterlagen verfügbar sind, aus denen Unklarheiten rasch geklärt werden können.

2.  Am raschesten ist die persönliche Vorsprache bei der örtlich nächsten Bezirksstelle/Außen­stelle einer Gebietskrankenkasse oder sonstigen Niederlassung eines Versicherungsträgers, welche unter Vorlage eines Lichtbildausweises den Ausdruck i.d.R. sofort und kostenlos aushändigt. Der Datenauszug kann bei JEDEM Sozialversicherungsträger abgeholt werden, die Daten sind österreichweit die gleichen.

3.  Mit einer Bürgerkarte (z. B. e-card mit Bürgerkartenfunktion) kann ein Datenauszug jederzeit mit aktuellem Stand im Internet unter www.sozialversicherung.at abgerufen werden.

Die Variante den VDA beim Hauptverband anzufordern, stellt für den Versicherten sicherlich die komplizierteste Vorgangsweise dar und sollte nicht als Mittel der Wahl dargestellt werden.

Wir ersuchen daher, die Erläuterungen in diesem Sinne anzupassen und an Stelle des Verweises auf den Hauptverband auf die Sozialversicherungsträger bzw. das Internet zu verweisen.

Zu Art. 1 Z 29 - § 248c Abs. 1 ASVG

Die im Entwurf (und vor allem in den Erläuterungen) vorgenommene Legalinterpretation wird begrüßt.

Nicht berücksichtigt wird allerdings der Personenkreis von Beziehern einer Alterspension und gleichzeitiger land(forst)wirtschaftlicher Betriebsführung mit einem Einheitswert bis € 2.400,--, der nach wie vor vom Beitragsrecht (Versicherungspflicht) ausgenommen ist.

Da es aber nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs vor allem bei Interpretationen auf den Gesetzestext ankommt, wird Folgendes vorgeschlagen:

Außer der beabsichtigten Ergänzung des § 248c Abs. 1 ASVG und Parallelbestimmungen sollte bereits in § 248c Abs. 1 erster Halbsatz ASVG und Parallelbestimmungen der Ausdruck „Alterspension (Knappschaftsalterspension)“ mit der Wortfolge „ab dem Regelpensionsalter“ ergänzt werden.

Zu Art. 1 Z 30 - § 251a Abs. 4 lit. b ASVG

Bei der Berücksichtigung von Versicherungsmonaten trifft das ASVG insofern eine Unterscheidung als in § 233 Abs. 1 u. a. ein Kriterium die Feststellung der Leistungszugehörigkeit bildet, während in § 233 Abs. 2 die Feststellung und Erfüllung der Wartezeit maßgeblich ist.

§ 251a Abs. 4 lit. b ASVG sollte inhaltlich in Analogie zu § 233 Abs. 1 ASVG (und formell den legistischen Anforderungen entsprechend) gestaltet werden und sollte daher lauten:

„b) sind Versicherungsmonate, die sich zeitlich decken, nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt:

-       Beitragsmonat der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit und

-       Beitragsmonate nach § 115 Abs. 1 Z 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes,

-       leistungswirksamer Ersatzmonat - mit Ausnahme von Ersatzmonaten nach den §§ 227a und 228a - sowie Monat der Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g und nach § 225 Abs. 1 Z 8,

-       Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung,

-       Ersatzmonat nach den §§ 227a und 228a,

-       leistungsunwirksamer Ersatzmonat;

bei Versicherungsmonaten gleicher Art gilt (…)

-       Pensionsversicherung (...).“

Zu Art. 1 Z 31 - § 255 Abs. 4 ASVG

§ 255 Abs. 4 ASVG sollte folgender Satz angefügt werden:

„Fallen in den Zeitraum der letzten 180 Kalendermonate vor dem Stichtag neutrale Monate im Sinne von § 234 Abs. 1 Z 2 lit. a bzw. Bezugszeiten von Übergangsgeld im Sinne des § 306 ASVG an, so verlängert sich dieser Zeitraum um diese Monate.“

Begründung:

Der obgenannte Wortlaut sollte allfällige Schwierigkeiten in der Praxis hintanhalten und den Bezug von Übergangsgeld gemäß § 306 ASVG mit einschließen. Gleichartige Bestimmungen sollten auch in den §§ 133 Abs. 3 GSVG und 124 Abs. 2 BSVG vorgesehen werden.

In Abs. 1 letzte Zeile der Erläuterungen sollte redaktionell nach dem Wort „Antrag“ das Wort „auf“ eingefügt werden.

Gleichzeitig wird für einzelne in der Vergangenheit liegende Härtefälle folgende Übergangsbestimmung angeregt (§§ 633 ASVG, 319 GSVG, 309 BSVG):

„(xy) Personen, die erst durch § 255 Abs. 4 ASVG (§ 133 Abs. 3 GSVG, § 124 Abs. 2 BSVG) in der Fassung des BGBl. I Nr. xx/2007 einen Anspruch auf eine Leistung erworben hätten, können bis längstens 31. Dezember 2008 einen Antrag stellen. Die Rechtskraft bisheriger Bescheide steht dem nicht entgegen.“

Zu Art. 1 Z 32 - §§ 261 Abs. 5, 607 Abs. 15 und 17 ASVG

Wie in den Erläuterungen auch richtig ausgeführt, beziehen sich die Bestimmungen auf „die höchste zur Anwendung kommende Bemessungsgrundlage".

Die Gesamtbemessungsgrundlage ist allerdings keine eigene Bemessungsgrundlage, sondern wie die Überschrift des § 240 ASVG lautet: „Berücksichtigung der Bemessungsgrundlagen bei der Berechnung des Steigerungsbetrages" lediglich ein Berechnungsergebnis von vorhandenen Bemessungsgrundlagen.

Die Ergänzung des Klammerausdrucks um „240“ ist daher in dieser Form nicht zielführend.

§ 261 Abs. 5 ASVG sollte zudem in Bezug auf Wirksamkeit auf Stichtage ab 1. 1. 2008 abgestellt werden.

Begründung:

Die Begrenzung mit 60 % der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage tritt ab 1. 1. 2008 in Kraft und sollte für Stichtage ab 2008 gelten, um rückwirkende Aufrollaktionen zu vermeiden.

* * *

In den Erläuterungen wird zudem ausgeführt, dass „die Kindererziehungszeiten nicht in vollem Ausmaß wirksam werden, wenn diese Personen neben der Kindererziehung erwerbstätig sind und die daraus resultierende Bemessungsgrundlage die Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung übersteigt“

Das erscheint unrichtig: es hat nichts damit zu tun, ob die Stichtags-Be­messungsgrundlage höher oder niedriger ist als die Bemessungsgrundlage für Kindererziehungszeiten (KIEZ). Die 80 %-Grenze kommt dann zum Tragen, wenn

1.  deckende Kindererziehungszeiten (KIEZ neben Erwerbstätigkeit) vorliegen, und

2.  so viele Versicherungsmonate erworben wurden, dass die Leistungshöhe (vor Abschlag) betragsmäßig 80 % der höchsten Bemessungsgrundlage (Stichtags-Bemessungsgrundlage oder KIEZ-Bemessungsgrundlage, je nachdem welche höher ist) übersteigt.

Die 80 %-Grenze kommt also auch in Fällen zur Anwendung, in denen die Bemessungsgrundlage für Kindererziehung höher ist als die Stichtags-Bemessungs­grundlage; Personen mit relativ wenigen Versicherungsmonaten sind hingegen nicht betroffen, egal welche Bemessungsgrundlage höher ist.

Mit der vorgeschlagenen Änderung wird das Ziel, dass „… mit der Anrechnung der Kindererziehungszeiten die Erziehungsarbeit unabhängig davon pensionsrechtlich honoriert werden soll, ob die erziehende Person in der fraglichen Zeit erwerbstätig  oder sonst versichert war“, nicht vollständig erreicht.

Zum einen wird die Gesamt-Bemessungsgrundlage in allen Fällen, in denen die Verlustdeckelung auf Basis der Rechtslage 12/2003 zur Anwendung kommt, weiterhin nicht berücksichtigt.

Zum anderen kommt es im Pensionskonto ebenfalls zu einer Kürzung der Vergütung für Kindererziehungszeiten, und zwar in allen Fällen, in denen die Summe der Beitragsgrundlagen aus Kindererziehung, Erwerbstätigkeit und allfälligen anderen Sachverhalten in einem Kalenderjahr die im APG vorgesehene Höchstgrenze übersteigt.

Im „Altrecht“ wird dieser Effekt dadurch ausgeglichen, dass Stichtags-Bemessungsgrundlage und Kindererziehungs-Bemessungsgrundlage getrennt voneinander ermittelt werden; er trifft daher nur wenige Frauen (Voraussetzung sind durchgehend hohe Beitragsgrundlagen in der Bemessungszeit und eine relativ hohe Anzahl von Versicherungsmonaten, sodass die 80 %-Deckelung wirksam wird.).

Im Pensionskonto wird die anrechenbare Grundlage jährlich ermittelt und abgekämmt, sodass die Kürzung in jedem Jahr, in dem die Höchstbeitragsgrundlage  überschritten wird, wirksam wird. Frauen, die bereits mit ihrer Erwerbstätigkeit die Höchstbeitragsgrundlage erreichen, erhalten überhaupt nichts mehr für die Kindererziehung.

Daher sollte eine Regelung in Betracht gezogen werden, mit der Kindererziehung auch nach der Rechtslage 12/2003 bzw. im Pensionskonto voll honoriert wird.

Zu Art. 1 Z 35 - §§ 292 Abs. 4 lit. p ASVG

Die in § 292 Abs. 4 lit. p ASVG vorgeschlagene Regelung wäre auch im GSVG und BSVG analog vorzusehen, zumal kein sachlicher Ausnahmegrund besteht (und wird von uns als Redaktionsversehen gewertet).

Zu Art. 1 Z 36 - § 294 Abs. 5 ASVG

Es ist inhaltlich nicht nachvollziehbar, weshalb die inhaltliche Streichung des § 294 Abs. 5 ASVG in der Fassung des Entwurfes kein Pendant in den Selbständigen-Gesetzen (§ 151 Abs. 5 GSVG bzw. § 142 Abs. 5 BSVG) finden soll.

Da diese Bestimmung seit dem einschlägigen Verfassungsgerichtshoferkenntnis nur mehr im Verhältnis zwischen dem Pensionsberechtigten und seinen im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern zur Anwendung kommen kann, stellt sich darüber hinaus die inhaltliche Frage, weshalb ausschließlich der Abs. 5 der jeweiligen Bestimmung aus dem Rechtsbestand entfernt werden soll.

Gleiches müsste zumindest für den jeweiligen Abs. 4 gelten.

Zu Art. 1 Z 37- § 308 Abs. 3 Z 3 ASVG, § 633 Abs. 3 ASVG

§ 308 Abs. 3 Z 3 ASVG sollte wie folgt ergänzt werden:

„3. Beiträge zur freiwilligen Versicherung nach den §§ 16a, 17, 18 und 18b dieses Bundesgesetzes, nach § 12b und 13a GSVG oder nach § 9 und 10a BSVG in dem Ausmaß, in dem sie von der versicherten Person zu tragen sind, wenn diese Beiträge für Zeiten entrichtet wurden, die vor dem Stichtag nach Abs. 7 liegen und die für die Begründung eines Anspruches auf einen Ruhe(Versorgungs)genuss nicht angerechnet werden.“

Begründung:

Es sollten auf Antrag alle Beiträge zur freiwilligen Pensionsversicherung in dem Ausmaß rückerstattet werden können, in dem sie von der versicherten Person entrichtet wurden, soweit diese Beiträge nicht für den Anspruch auf Ruhe(Ver­sorgungs)genuss angerechnet werden.

Zur freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung zählt auch die nachträgliche Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten des Besuches einer Bildungseinrichtung gemäß § 18 ASVG. Eine Beitragserstattung für Beiträge nach § 227 Abs. 3 ASVG ist nach geltendem Recht bereits möglich (siehe § 308 Abs. 3 Z 2 ASVG).

In der Z 3 ist überdies der Verweis auf „§ 12b GSVG“ auf „§ 12 GSVG“ zu berichtigen.

Zu Art. 1 Z 38 - § 360 Abs. 6 ASVG:

Es ist zu begrüßen, dass Abfragen aus dem Zentralen Melderegister auch nach dem Auswahlkriterium der Anschrift (Wohnadresse) ermöglicht werden. Dies soll allerdings nur zulässig sein, soweit dies zur Feststellung eines Leistungsanspruches notwendig ist.

Diese Abfragemöglichkeit ist jedoch nicht nur für die Leistungsfeststellung, sondern auch für andere Zwecke bei der Vollziehung der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften bedeutsam.

Es wird daher folgende Formulierung vorgeschlagen:

„… und zwar zur Überprüfung von Angaben über das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, soweit dies für die Feststellung eines Leistungsanspruches, für die Durchsetzung von Ersatzforderungen (§ 332 ff) oder die Prüfung der Pflichtversicherung notwendig ist.“

Begründung:

In der Praxis kommt es immer wieder dazu, dass in leer stehenden Wohnungen oder in Kellern fragwürdige Unternehmer ihren Aufenthalt nehmen. Manche dieser Adressen werden von mehreren, bis hin zu dutzenden „Dienstgebern“ benutzt, die hunderte Dienstnehmer zur Sozialversicherung anmelden(!).

Die Abfragemöglichkeit nach der Anschrift ist daher auch für Belange der Beitragseinbringung relevant, um Sozialbetrug (§ 153d StGB) frühzeitig erkennen und bekämpfen zu können.

Zur Bekämpfung der Schwarzarbeit ist die Abfragemöglichkeit nach „Wohnadresse“ deshalb erforderlich, weil speziell Arbeiter aus den neuen EU-Mitglieds­ländern von den Dienstgebern in „Sammelquartieren“ untergebracht werden. Wird ein Schwarzarbeiter aufgegriffen, so ist seine Adresse zwar meistens ermittelbar, es besteht aber für die Krankenversicherungsträger keine Möglichkeit, die Mitbewohner eines Schwarzarbeiters – und damit die weiteren potentiellen Schwarzarbeiter – ausfindig zu machen.

In Regressfällen gibt es Fallkonstellationen (insbesondere nach Raufhändeln), in denen zwar Wohnadressen bekannt oder eruierbar sind, die Namen der Beteiligten aber – bewusst oder unbewusst – falsch oder unvollständig angegeben werden. In diesen Fällen wäre die Abfrage nach dem Auswahlkriterium „Wohnadresse“ hilfreich, um den potentiell Regresspflichtigen eruieren zu können.

Zu Art. 1 Z 40 - § 412 Abs. 6 ASVG:

Der Neufassung der aufschiebenden Wirkung von Einsprüchen stehen wir äußerst reserviert gegenüber.

Es ist nämlich zu bedenken, dass die Leistungen der österreichischen Sozialversicherung weitgehend im Umlageverfahren finanziert werden. Die zeitnahe Aufbringung der erforderlichen Mittel ist deshalb eine unabdingbare Voraussetzung und könnte durch den vorliegenden Entwurf unterlaufen werden.

Die Dauer von Rechtsmittelverfahren vor den Landeshauptleuten variiert stark zwischen den einzelnen Bundesländern – in manchen liegt die durchschnittliche Dauer bei mehreren Jahren.

Bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung über einen so langen Zeitraum hat der Bescheidadressat und Zahlungspflichtige ausreichend Zeit, seine Vermögensverhältnisse derart zu ordnen, dass bei rechtskräftiger Erledigung er – offiziell – über keine Mittel verfügt, um seine Zahlungsverpflichtung gegenüber der Gebietskrankenkasse zu erfüllen.

Zwar ist der Einspruch nicht mit aufschiebender Wirkung verbunden – die Landeshauptleute müssen diese bei Unverhältnismäßigkeit jedoch zuerkennen, wobei das Gesetz Kriterien zur Durchführung dieser Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht festlegt.

Es wäre im Sinne der Rechtssicherheit wünschenswert, wenn diese Kriterien gesetzlich definiert werden, da es nicht nachvollziehbar ist, weshalb sich der Gesetzgeber zu Gunsten der Höchstgerichte, deren Rechtsprechung den Novellentext erst anwendbar machen wird, zurückzieht.

Unklar bleibt auch die Regelung, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nur dann zu begründen ist, wenn Interessen Dritter berührt werden.

Die Interessen der Gebietskrankenkasse, die am Vollzug des Bescheides gehindert wird und somit als Exekutionsgläubiger einen schlechteren Rang bzw. gar nichts mehr erhält, werden jedenfalls berührt. Ist diese als Dritter zu qualifizieren?

Falls nicht, steht ihr keinerlei Möglichkeit auf meritorische Überprüfung der aufschiebenden Wirkung zur Verfügung.

Die Folge bei lange dauernden Verfahren vor den Landeshauptleuten müsste in vermehrter Inanspruchnahme des Rechtsschutzes bei Säumnis gemäß § 415 Abs. 2a Z 1 ASVG liegen. Dabei ist fraglich, ob diese Konsequenz vom Gesetzgeber tatsächlich gewollt ist.

Die wortgleiche Übernahme der Bestimmungen des § 30 VwGG bzw. § 85 VfGG in das ASVG halten wir zudem für unpassend, weil der Verwaltungs- bzw. Verfassungsgerichtshof unter anderem für die gesamte Palette des Verwaltungsrechts zuständig ist, hier aber nur Bestimmungen des ASVG, im wesentlichen beitragsrechtliche Bestimmungen, betroffen sind.

Zu Art. 1 Z 41 - § 434 Abs. 2 ASVG

Nach dem Text der vorgeschlagenen Änderung soll der Nachweis der Vertretungsbefugnis durch eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde und durch die Eintragung in das Ergänzungsregister erfolgen.

Nach den Erläuterungen und auch dem Sinn der Bestimmung („Erleichterung“) scheint aber eher an eine alternative Möglichkeit des Nachweises der Vertretungsbefugnis gedacht zu sein.

Dies sollte durch eine entsprechend klare Formulierung – durch die Verwendung des Wortes „oder“ – zum Ausdruck gebracht werden.

Zu Art. 1 Z 42 - § 440a Abs. 5 ASVG

Es wird darauf hingewiesen, dass in Folge der vorgeschlagenen Änderung in § 440a Abs. 5 ASVG (Einführung von Sitzungsgeldern auch für Beiratsmitglieder) zeitgerecht dann die entsprechende Funktionsgebührenverordnung durch das zuständige Bundesministerium anzupassen sein wird, damit die Träger berechtigt werden, den Mitgliedern die entsprechenden Gelder auszahlen zu dürfen.

In den Erläuterungen sollte überdies korrigiert werden, dass Beiräte Selbstverwaltungskörper sind (der Ausdruck „anderen“ im zweiten Satz der Erläuternden Bemerkungen ist unrichtig und sollte daher entfernt werden).

Zu Art. 1 Z 43 - §§ 502 Abs. 6 und 633 Abs. 4 und 5 ASVG

Es wird eine Übergangsbestimmung für bereits bestehende Leistungsansprüche vorgeschlagen, die wie folgt lauten sollte:

„§ 502 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007 ist auf Antrag auch auf Leistungsansprüche anzuwenden, die am 31. Dezember 2007 bereits bestehen. Eine sich daraus ergebende Erhöhung der Leistungsansprüche gebührt ab 1. Jänner 2008, wenn der Antrag bis 31. Dezember 2008 gestellt wird, sonst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.“

Begründung:

Durch die vorgeschlagene Übergangsbestimmung könnten auch Personen, die bereits eine Pension beziehen, von der Neufassung des § 502 Abs. 6 ASVG profitieren. Die Gesetzesformulierung ist an die Übergangsbestimmung gemäß § 551 Abs. 18 ASVG angelehnt.

Gleichzeitig wird angeregt, die Schlussbestimmung des § 633 Abs. 5 ASVG wie folgt im 2. Satz zu ergänzen:

„… zu prüfen und frühestens mit dem Inkrafttreten dieser Änderung möglich.“

Begründung:

Aufgrund der Judikatur wird bei Wohnsitz im Ausland die Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen unabhängig von der Antragstellung gegebenenfalls auf Zeitpunkte vor Inkrafttreten des anspruchsbegründenden Novellierungszeitpunktes verlegt.

Zu Art. 1 Z 44 - §§ 506a und 633 Abs. 1 ASVG

Aus systemkonformen Gründen sollte die neue Fassung des § 506a ASVG ebenfalls rückwirkend mit 1. Jänner 2005 in Kraft treten.

Diese Anpassung der Bestimmungen über den Erwerb von Versicherungszeiten bei Gewährung von strafrechtlichen Entschädigungen nach § 506a ASVG an das Strafrechtliche Entschädigungsgesetz 2005 ist rückwirkend mit 1. Jänner 2005 in Kraft getreten (SVÄG 2005 / 65. ASVG-Novelle).

§ 633 Abs. 1 Z 3 sollte daher lauten (gleichzeitig ist § 633 Abs. 1 Z 1 zu adaptieren):

„3. rückwirkend mit 1. Jänner 2005 die §§ 8 Abs. 1a und 506a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007.“

Zu Art. 1 Z 45 - §§ 607 Abs. 12 ASVG und 4 Abs. 9 APG

Die Schutzbestimmung für Langzeitversicherte nach § 607 Abs. 12 ASVG („Hacklerregelung“) sieht vor, dass bestimmte Ersatzzeiten als Beitragszeiten – und zwar teils begrenzt, teilweise unbegrenzt – zu berücksichtigen sind (z. B. KEZ oder Präsenzdienst bzw. Wochengeldanspruch).

Mit der neu zu schaffenden Regelung wird der bereits bestehende Katalog im ASVG insofern erweitert, als neben bestimmten leistungswirksamen Ersatzmonaten im GSVG bzw. BSVG nunmehr auch Ersatzmonate auf Grund eines Krankengeldbezuges im Sinne von § 227 Abs. 1 Z 6 ASVG – unbegrenzt – als Beitragszeiten zu werten sind.

Aus den Erläuterungen zum SVÄG 2007 ist zu entnehmen, dass beabsichtigt ist, Personen, die Krankheiten erlitten haben, ebenfalls in die Schutzbestimmung für Langzeitversicherte aufzunehmen. Es handelt sich in diesen Fällen um Zeiten, während derer die versicherte Person nach dem 31. Dezember 1970 Krankengeld bezog (§ 227 Abs. 1 Z 6 ASVG).

Argumentiert wird auch, dass solche Zeiten der „entgeltfortzahlungsfreien Krankenstände“ eben als Beitragszeiten anzusehen sind, somit also Personen schützen soll, die z. B. in einem Dienstverhältnis stehen.

Zu bedenken wären allerdings jene Fallgruppen, in denen Personen Krankengeld aus der Arbeitslosenversicherung (bzw. Notstandshilfe) beziehen, aber trotzdem Ersatzmonate nach § 227 Abs. 1 Z 6 ASVG erwerben.

Eine diesbezügliche legistische Klarstellung erscheint daher notwendig.

Ähnlich verhält es sich mit der neu beabsichtigten Pensionsart – der „Langzeitversicherungspension“ im Sinne von § 4 Abs. 5 i. V. m. § 4 Abs. 9 Z 1 APG – mit dem Unterschied, dass keine Ersatzzeiten, sondern Beitragszeiten einer Teilpflichtversicherung auf Grund eines Krankengeldbezuges (§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. c ASVG) erworben werden.

Zu Art. 1 Z 46 - §§ 607 Abs. 12 und 633 Abs. 1 ASVG

Die neue Fassung des § 607 Abs. 12 ASVG sollte zur Vereinfachung generell mit 1. Jänner 2008 in Kraft treten.

§ 633 Abs. 1 Z 2 kann daher entfallen.

§ 633 Abs. 1 Z 1 sollte daher wie folgt lauten:

(1) Es treten in Kraft:

1.  mit 1. Jänner 2008 die §§ ... sowie § 607 Abs. 12, ... in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007;

Begründung:

Die Wortfolge in § 607 Abs. 12 ASVG „§ 261 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist nicht anzuwenden.“ kann schon mit 1. Jänner 2008 in Kraft treten, da bereits in der geltenden Fassung kein Abschlag bis zum 31. Dezember 2010 vorzunehmen ist.

Ergänzungsvorschlag - § 103 ASVG

Mit dem Steuerreformgesetz 2000, BGBl. I 1999/106, wurde die persönliche Gebührenbefreiung der Sozialversicherungsträger im Bereich des Zivil- und Exekutionsverfahrens beseitigt.

Das vorrangige Ziel des Gesetzgebers lag in einer erheblichen Kosteneinsparung für den Bund als Beitrag zur Budgetentlastung. Als Vorteil wurde der Umstand gewertet, dass Sozialversicherungsträger eine höhere Einbringungsquote aufweisen als die Einbringungsstellen der Oberlandesgerichte, wodurch insgesamt ein höherer Deckungsgrad erreichbar sei (1766 BlgNR 20. GP 40, 78, 81).

Trotz des Wegfalles der Gebührenbefreiung sollte das Ziel einer weitgehenden Kostenneutralität für die Sozialversicherungsträger realisiert werden. Zu diesem Zwecke wurde durch eine Ergänzung des § 58 Abs. 6 ASVG klargestellt, dass mit dem Begriff „Beiträge“ in § 103 ASVG auch Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren erfasst und somit im Wege der Aufrechnung eingebracht werden können. Zugleich kam es zu einer „trägerübergreifenden“ Ausweitung der Aufrechnung mit Beiträgen, um – gemäß den Erläuterungen zur damaligen Regierungsvorlage – eine finanzielle Mehrbelastung der Sozialversicherung zu vermeiden.

Die erweiterte Möglichkeit der Aufrechnung gemäß § 103 ASVG[3] sollte deshalb maßgeblich den erhöhten Kostenaufwand der Sozialversicherungsträger abfangen.

Tatsächlich wurde diese erweiterte Aufrechnung freilich sofort wieder novelliert und durch den geänderten § 103 Abs. 2 ASVG insofern limitiert, als dem Anspruchsberechtigten jedenfalls ein Gesamteinkommen von 90 % des jeweils in Betracht kommenden Richtsatzes gemäß § 293 ASVG zu verbleiben hat. Inhaltlich ergibt sich deshalb, dass die grundsätzlich erweiterte Aufrechnung so gut wie nicht schlagend wird.

Die Zusicherung des Gesetzgebers anlässlich des Steuerreformgesetzes 2000, den Sozialversicherungsträgern Kostenneutralität zu verschaffen, ist deshalb auf Grund der derzeitigen Gesetzeslage nicht umgesetzt.

Wir regen deshalb eine Novellierung des § 103 ASVG und der entsprechenden Bestimmungen in den sozialversicherungsrechtlichen Nebengesetzen an, um endlich die prognostizierte Kostenneutralität erreichen zu können.

Denkbar wären auch andere Maßnahmen, die die Einbringung der Sozialversicherungsbeiträge fördern, wie Wiedereinführung einer Mahngebühr, Erhöhung des Verzugszinsensatzes, Entfall der konkursrechtlichen Anfechtungsbestimmungen gegenüber Sozialversicherungsträgern bzw. Pflichtgläubigern, Beschleunigung des Konkurseröffnungsverfahrens, Entlastung der Gebietskrankenkassen von den in Konkurseröffnungsverfahren in der Praxis zu erlegenden Kostenvorschüssen, Verschärfung der Haftungsbestimmungen für Geschäftsführer, Nichteinführung des Mobiliar-Exekutionsregisters und vieles anderes mehr.

Kann aber diesen Vorschlägen nicht gefolgt werden, sollte die persönliche Gebührenbefreiung für Sozialversicherungsträger wieder eingeführt werden. Das Ansinnen der Kostenneutralität wäre ansonsten nicht gewährleistet, wobei die daraus resultierenden finanziellen Mehrbelastungen allein zu Lasten der Sozialversicherungsträger gehen bzw. im Bereich der Pensionsversicherung erst wieder über die staatliche Ausfallshaftung finanziert werden müssen.

Ergänzungsvorschlag - §§ 154a und 300 ASVG (und Parallelbestimmungen)

Es sollte die medizinische Rehabilitation der Alterspensionisten neu geregelt werden, zumal der Sozialminister sich bereits zweimal positiv zu unserem Novellierungsvorschlag geäußert hat. Auch die Sozialpartner haben sich mit ihren Vorschlägen zur Konsolidierung der Krankenversicherung für diese Maßnahme ausgesprochen.

Ferner hat sich das Gesundheitsministerium für eine solche Novellierung ausgesprochen und gleichzeitig bereits einen mit dem Hauptverband abgestimmten Gesetzestext übermittelt, der nur mehr in die Regierungsvorlage zum SVÄG 2007 zu  übernehmen wäre:

Ergänzungsvorschlag - Buchungsregelung im ASVG in Anlehnung an die §§ 33 Abs. 2 BSVG und § 35 GSVG

Das ASVG sieht eine Tilgungsregel für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 16 Abs. 6 Z 2 ASVG vor. Eigene Buchungsregeln für einlangende Zahlungen im Bereich der Pflichtversicherung kennt das Gesetz seit seinem Inkrafttreten hingegen nicht.

VwGH und OGH schließen diese Gesetzeslücke, indem sie die Tilgungsregeln der §§ 1415 f. ABGB analog anwenden. Dabei gelangen die Höchstgerichte zu unterschiedlichen Buchungsregeln: Gemäß dem VwGH, der den allgemeinen Zahlungseingang vor Augen hat, ist auf die älteste Schuld zu buchen. Der OGH fokussiert auf strafrechtliche Belange und stellt auf Dienstnehmerbeiträge als vorrangig abzudeckende Schuld ab.

Die verwaltungsökonomisch höchst unerfreulichen Auswirkungen manifestieren sich in Anwendung des § 153c StGB. Zu bedenken ist dabei, dass der Abschluss einer Ratenvereinbarung bis zum Schluss der Hauptverhandlung strafbefreiend wirkt. Daneben ist die große Anzahl von Dienstgebern zu bedenken, in denen es nach Prüfung durch die Gebietskrankenkassen zu Regelungen kommt und die Strafbehörden erst gar nicht eingeschaltet werden müssen.

In all diesen Fällen sind fiktive Umbuchungen vorzunehmen, um die Buchungsdiskrepanz zwischen den Belangen des Verwaltungsverfahrens und der Strafrechtspflege schließen zu können. Die diffizilen Details der Widmung von Teilzahlungen führen zum einen zu einem erhöhten Aufwand auch für die Strafverfolgungsbehörden; zum anderen resultiert daraus eine uneinheitliche Rechtsprechung der Strafgerichte, die im Lichte des Prinzips der Rechtsstaatlichkeit bedenklich erscheinen muss[4].

§ 625 Abs. 8 ASVG bzw. für frühere Zeiträume § 609 Abs. 8 ASVG und § 588 Abs. 14 ASVG sehen eine Deckelung der Verwaltungskosten für die Sozialversicherungsträger vor. Wir gehen deshalb davon aus, dass dem Gesetzgeber ökonomische Verfahrensführung durch Gebietskrankenkassen und Verwaltungsvereinfachung grundsätzlich ein Anliegen sind. Betreffend der vorliegenden Problemstellung würde auch die Strafrechtspflege von einer gesetzlichen Klarstellung profitieren.

Deshalb wäre es wünschenswert, wenn es im ASVG eine Buchungsregelung gäbe, die in Anlehnung an die in § 33 Abs. 2 BSVG und § 35 GSVG statuierten Bestimmungen festlegt, dass Teilzahlungen auf den ältesten Rückstand anzurechnen sind.

 

 

 

Stellungnahme des Hauptverbandes der
österreichischen Sozialversicherungsträger

 

zu Artikel 2

 

33. Novelle zum GSVG

Zu Art. 2 Z 8 i. V. m. Z 28 - § 35 Abs. 3 i. V. m. § 319 Abs. 1 Z 1 GSVG

Da die Ressourcen der SVA derzeit für unternehmenskritische Projekte (DANTE in der Pensionsversicherung und Ablöse des Großrechnersystems) gebunden sind, ersucht die SVA darum, diese Neuregelung mit 1. 1. 2009 in Kraft zu setzen (im Ergebnis würden 2009 keine auf Nachbemessungen beruhenden Beitragsschulden vorgeschrieben werden).

Beitragsschulden sollten nach Ansicht der SVA weiterhin in vier gleichen Teilbeträgen (quartalsweise) vorgeschrieben werden, nicht jedoch wie nach dem vorgeschlagenen Text in einem jährlichen Gesamtbetrag.

Daher sollte der Text hinsichtlich der geplanten Vorschreibung der Beitragsnachforderung „am Letzten des zweiten Monates des Kalenderjahres, das der Beitragsfeststellung folgt“ geändert werden.

Die Änderung in § 35 Abs. 3 erster Satz, zweiter Halbsatz GSVG sollte daher wie folgt lauten:

 „... so ist diese in dem Kalenderjahr, das dieser Beitragsfeststellung folgt, in vier gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates eines Kalendervierteljahres abzustatten“.

Zu Art. 2 Z 2 und 3 - §§ 7 Abs.1 Z 8 und 7 Abs. 2 Z 7 GSVG

Die gegenständliche Neuregelung wird uneingeschränkt begrüßt.

Die Möglichkeit der Beendigung der Pflichtversicherung bei unbekanntem Aufenthalt erscheint geeignet, zu einer nicht unerheblichen Verringerung aussichtslos erscheinender Einbringungs-(Verwaltungskosten) beizutragen, die nach geltender Rechtslage regelmäßig lediglich zur Abschreibung uneinbringlicher Beiträge in beträchtlicher Höhe geführt haben.

Das Ausscheiden aus der Pflichtversicherung bei unbekanntem Aufenthalt und aufrechter Gewerbeberechtigung stellt systematisch eine Ausnahme von der Pflichtversicherung dar.

Zusätzlich wird daher noch eine Regelung für den Fall erforderlich sein, dass dem Versicherungsträger nach dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung bei unverändert aufrechter Gewerbeberechtigung erneut ein Aufenthalt des Versicherten bekannt wird. Mit der neuerlichen Kenntnisnahme des Versicherungsträgers von einem Aufenthalt muss das „Wiederaufleben“ der Pflichtversicherung verbunden sein; diese Rechtsfolge sollte schon aus Gründen des verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebotes eintreten.

Der Beginn der neuerlichen Pflichtversicherung kann sich dabei wohl nur am Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Versicherungsträgers vom neuen Aufenthalt orientieren.

Diesbezüglich wird folgender Vorschlag erstattet:

§ 6 Abs. 1 Z 8 GSVG lautet:

„Wird nach dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung nach § 7 Abs. 1 Z 8 und/oder Abs. 2 Z 7 erneut ein Aufenthalt des Pflichtversicherten bekannt, beginnt die Pflichtversicherung in den Kranken- und/oder Pensionsversicherung mit dem Ersten des Kalendermonates, in dem der Versicherungsträger vom neuen Aufenthaltsort des Versicherten Kenntnis erlangt hat.“

Zu Art. 2 Z 11 - § 113a GSVG

Diese Bestimmung ist nur für Versicherungsfälle anwendbar, die nach Inkrafttreten des Gesetzes mit 1. 1. 2008 eintreten; Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen vor diesem Zeitpunkt erfüllt haben, wären damit nicht bzw. erst mit der Leistungshöhe zum 1. 1. 2008 geschützt.

Falls diese Einschränkung nicht beabsichtigt ist, wäre eine entsprechende Klarstellung erforderlich.

Aufgrund der Formulierung ist weiters unklar, ob die Leistung in betragsmäßiger Höhe geschützt ist oder ob auch die Pensionsanpassungen seit der erstmaligen Realisierbarkeit des Anspruchs zu berücksichtigen sind.

Die Formulierung „eine Leistung in zumindest jener Höhe ..., die sich aus der frühestmöglichen Inanspruchnahme der Pension ergibt" lässt beide Auslegungen zu.

Eine Klarstellung ist daher unbedingt erforderlich.

Systematisch sollte die Bestimmung zudem nicht im Zusammenhang von Stichtag und Versicherungszeiten eingeordnet werden, sondern bei den Bestimmungen zum Ausmaß der Leistungshöhe (§ 139a GSVG bzw. 261a ASVG).

Zu Art. 2 Z 13 - § 120 Abs. 7 zweiter Satz GSVG

Eine neuerliche Überprüfung der Rechtslage ergab, dass die Zitierung „Abs. 6 Z 2“ sich nicht auf „Abs. 6 lit. b“ in der geltenden Fassung des § 120, sondern auf Abs. 6 Z 2 GSVG in der am 31. 12. 2003 geltenden Fassung bezieht, die in Verbindung mit § 298 Abs. 10, 12 und 13a GSVG übergangsrechtlich auch für die Wartezeit für vorzeitige Alterspensionen und „Hacklerpensionen“ auch bei Stichtagen ab 1. 1. 2004 weiter anwendbar ist.

Da die Anwendbarkeit des § 120 Abs. 7 zweiter Satz GSVG auf vorzeitige Alterspensionen übergangsrechtlich durch die Weitergeltung der am 31. 12. 2003 geltenden Rechtslage sichergestellt ist und diese Bestimmung im Dauerrecht keinen Anwendungsbereich mehr hat, erschiene es möglich, § 120 Abs. 7 zweiten Satz GSVG ersatzlos zu streichen.

Zu Art. 2 Z 14 - § 129 Abs. 4 lit. b GSVG

Die vorgeschlagene Textierung in § 129 Abs. 4 lit. b GSVG sollte unterbleiben, zumal sie zu Missverständnissen bei der Rangordnung der Versicherungszeiten Anlass gibt.

Vielmehr sollten – wie dies auch bisher in der Praxis der Fall war – für die Wanderversicherung die Bestimmungen der §§ 233 ASVG, 119a GSVG, 110a BSVG weiterhin gelten. Allenfalls sollte die zu § 251a Abs. 4 lit. b ASVG vorgeschlagene Reihenfolge ebenfalls im GSVG vorgesehen werden.

Zu Art. 2 Z 19 - § 172 Abs. 3 Z 3 GSVG

Statt „§ 12b dieses Bundesgesetzes“ hat es richtig „§ 12 dieses Bundesgesetzes“ zu lauten.

 

 

 

Stellungnahme des Hauptverbandes der
österreichischen Sozialversicherungsträger

 

zu Artikel 3

 

33. Novelle zum BSVG

Zu Art. 3 Z 5 - § 20 Abs. 2 Z 2 BSVG

Das in § 20 Abs. 2 Z 2 BSVG als ultimativer Abschluss einer Meldefrist genannte Datum ist eine Angleichung an das Steuerrecht. Da Letzteres zwischenzeitig die Terminverschiebung auf den 30. April vorgenommen hat, ist die abermalige Anpassung ausdrücklich zu begrüßen.

In rechtlicher Hinsicht handelt es sich um die terminliche Abgrenzung einer Präklusivfrist und bedeutet dies in weiterer Folge, dass die gegenständliche Meldung zu dem genannten Termin bereits beim Sozialversicherungsträger eingelangt sein muss. Dies erklärt sich nicht nur, aber auch aus der Verwendung des Ausdruckes „spätestens“, sodass die Tage des Postlaufes keinesfalls in die Frist einzuberechnen sind.

Da die Nichteinhaltung dieses Datums mit rechtlichen Konsequenzen verbunden ist (vgl. § 34 Abs. 4 BSVG), ist diese Fallkonstellation alljährlich mit heftigen Protesten der Betroffenen verbunden und steht immer wieder im Kreuzfeuer der Kritik.

Auch die Verschiebung auf den 30. April ist nicht geeignet an dieser Problematik etwas zu ändern, zumal der 1. Mai ein Feiertag ist und in regelmäßig wiederkehrenden Abständen der 30. April auf einen Samstag oder Sonntag fällt.

Zwecks eindeutiger Klarstellung ist es daher dringend erforderlich, dem Ausdruck 30. April den Klammerausdruck (Posteingang) hinzuzufügen.

Seitens der Interessensvertretung besteht der Wunsch – ungeachtet der rechtlichen Qualifikation der gegenständlichen Frist als materiellrechtliche Frist – die Tage des Postlaufes in diese einzurechnen. Aus Sicht der SVB wäre zutreffendenfalls  ebenso eine Verdeutlichung durch den Klammerausdruck (Postausgang) anzustreben.

Gleichwohl sich die Anregung der Interessensvertretung ausschließlich auf § 20 Abs. 2 Z 2 bezieht, wäre es zwecks Harmonisierung aus Sicht der SVB dringend geboten, die genannte Terminverschiebung auf den 30. April auch auf den in § 23 Abs. 1a und 1b genannten Termin auszudehnen. Zum einen ist auch dieser Termin an das Steuerrecht angelehnt, zum anderen liegt auch hier dieselbe rechtliche Ausgangslage zugrunde.

Zu Art. 3 Z 12 - § 124 Abs. 2 BSVG

Das im Entwurf verwendete Gesetzeszitat müsste korrekt lauten: „§ 112 Z 4 lit. a“.

Zu Art. 3 Z 16 - § 164 Abs. 3 BSVG

Statt „§ 12b GSVG“ hat es richtig „§ 12 GSVG“ zu lauten.

Ergänzungsvorschlag - § 20 BSVG

In § 20 lautet die Überschrift:

„Auskunftspflicht der Versicherten, der Leistungs(Zahlungs)empfänger und sonstiger Personen“

und es wird nachstehender Abs. 8 angefügt:

„(8) Eigentümer eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes bzw. einer land­(forst)wirtschaftlichen Fläche im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, haben auf Anfrage des Versicherungsträgers binnen zwei Wochen hinsichtlich der Bewirtschaftung dieses Betriebes (dieser Fläche) Folgendes mitzuteilen:

1.   Flächenausmaß und Kulturart

2.   Eigenbewirtschaftung oder Überlassung an dritte Personen; gegebenenfalls

a)  Name und Anschrift der (des) Bewirtschafter(s)

b)  Rechtstitel für die Bewirtschaftung“

Begründung:

Gemäß den §§ 1 und 2 des BSVG erstreckt sich die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz ausschließlich auf natürliche Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des LAG 1984 führen.

Gemäß § 16 Abs. 1 BSVG obliegt diesen natürlichen Personen die Verpflichtung, die Aufnahme einer einschlägigen Betriebsführertätigkeit binnen 1 Monat nach Eintritt der Voraussetzungen zu melden. Kommt ein Betriebsführer einer derartigen Verpflichtung – aus welchen Gründen auch immer – nicht nach, ist es mitunter nahezu unmöglich die bestehende Pflichtversicherung auch von Amts wegen festzustellen und die sich daraus für den einzelnen Betriebsführer ergebende Beitragspflicht zum Wohle der gesamten Versichertengemeinschaft zu realisieren.

Nahezu unmöglich ist es in jenen nicht selten anzutreffenden Fallkonstellationen, in denen sich die maßgebliche landwirtschaftliche Betriebsfläche im Eigentum einer juristischen Person befindet und die Bewirtschaftung zumeist im Wege eines Pachtverhältnisses an eine natürliche Person überlassen wird.

Zwar kommt in derartigen Fällen der juristischen Person gegebenenfalls die rechtliche Qualifikation als „Auskunftsperson“ im Sinne des § 358 Abs. 1 ASVG zu, doch kann die Auskunftsverpflichtung der juristischen Person im Sinne der genannten Bestimmung nur dann erfolgreich in Anspruch genommen werden, falls im Vorfeld der Erhebungen Indizien bekannt werden, die auf eine rechtliche Verbindung zwischen der festzustellenden betriebsführenden natürlichen Person und der juristischen Person als Eigentümer der maßgeblichen Betriebsfläche schließen lassen.

Ist dies nicht der Fall, eröffnet die gegenwärtige Rechtslage keine Möglichkeit derartige Versicherungsverhältnisse von Amts wegen festzustellen. Zwar stünde einer derartigen Bekanntgabe datenschutzrechtlich nichts im Wege, doch verweigern derartige Institutionen mangels eindeutiger Rechtsgrundlage die freiwillig angefragte Auskunft, an welche natürliche Personen sie die Bewirtschaftung überlassen haben.

Das Ausmaß derartiger sich im Eigentum juristischer Personen befindlicher land(forst)wirtschaftlicher Betriebsflächen ist nicht gering einzuschätzen, zumal hievon vordringlich Betriebsflächen in Betracht kommen, die sich im Eigentum der österreichischen Bundesforste, von Stiftungen, von Gemeinden und nicht zuletzt kirchlicher Institutionen einschließlich der Klöster und Stifte befinden.

Um diese nicht unbeträchtliche Lücke zu Lasten der übrigen sich wohl verhaltenden ‑ weil ihrer Meldepflicht nachkommenden – Versichertengemeinschaft zu schließen, bedarf es der gesetzlichen Normierung einer rechtlichen Handhabe, die es der Sozialversicherungsanstalt der Bauern auch von Amts wegen ermöglicht, derartige ungemeldete Bewirtschaftungsverhältnisse zu erfassen.

Die diesbezüglich in Vorschlag gebrachte Norm des § 20 Abs. 8 BSVG nimmt hierbei rechtliche Anleihe an der seit dem Jahre 2001 gesetzlich normierten Auskunftspflicht der Auftraggeber von land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten gemäß § 20b BSVG, welche sich in der Praxis bestens bewährt hat.

Ergänzungsvorschlag - § 20 Abs. 1 und Abs. 3 BSVG

1. In § 20 Abs. 1 lautet der 2. Satz:

„Sie haben innerhalb der selben Frist auf Verlangen des Versicherungsträgers auch alle Belege und Aufzeichnungen zur Einsicht vorzulegen bzw. den gehörig ausgewiesenen Bediensteten des Versicherungsträgers während dessen Amtsstunden die Einsicht in alle Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen an ihrem Betriebssitz oder an einem in beiderseitigem Einvernehmen festgelegten Ort zu gewähren, sofern diese Unterlagen für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind.“

2. In § 20 Abs. 3 lautet der 1. Satz:

„Kommt eine in Absatz 1 oder 2 genannte Person ihrer Verpflichtung zur Vorlage des Einkommensteuerbescheides und der sonstigen Einkommensnachweise  oder einer Aufforderung zur Vorlage von sonstigen Bescheiden der Finanzbehörden nicht rechtzeitig nach oder vereitelt sie die Prüfung von Unterlagen durch Bedienstete des Versicherungsträgers an ihrem Betriebssitz oder an einem gemeinsam vereinbarten Ort, so hat sie, solange sie dieser Pflicht nicht nachkommt, unbeschadet der Bestimmung des Abs. 4 einen von der Höchstbeitragsgrundlage (§ 23 Abs. 9 BSVG) zu bemessenden Beitrag zu leisten.“

Begründung:

Die grundsätzliche Einbeziehung der bäuerlichen Nebentätigkeiten in die Versicherungs- und Beitragspflicht nach dem BSVG erfolgte per 1. 1. 1999. Zwischenzeitig ergingen einige gesetzliche Änderungen mit dem gemeinsamen Ziel, innerhalb der bäuerlichen Nebentätigkeiten eine ausgewogene und praxisgerechte Beitragsbemessung zu gewährleisten; zuletzt durch das SRÄG 2004, BGBl. I Nr. 105/2004.

Durch diese Maßnahmen in Verbindung mit gezielten Schwerpunktaktionen der Sozialversicherungsanstalt der Bauern ist es gelungen, sowohl das Meldeverhalten der Versicherten als auch das einschlägige Beitragsaufkommen spürbar zu erhöhen.

Stichprobenartige Überprüfungen im Rahmen der erwähnten Schwerpunktaktionen zeigen jedoch deutlich, dass die gesetzlich vorgegebene Umsatzmeldung in unterschiedlicher Schwankungsbreite von den zu Grunde liegenden Geschäftsunterlagen abweicht.

Dies kann sich zu Lasten, aber auch zu Gunsten des Versicherten auswirken, weshalb es in Anlehnung an § 41a ASVG geboten erscheint, der Sozialversicherungsanstalt der Bauern die gesetzliche Möglichkeit zu eröffnen, Beitragsüberprüfungen auch an Ort und Stelle vorzunehmen.

Ergänzungsvorschlag - § 23 BSVG

In § 23 Abs. 10a Satz 1 lautet der 2. Halbsatz:

„..., ist der jeweiligen Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 1 oder 2 mindestens der Betrag nach § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG monatlich hinzuzurechnen.“

Begründung:

Durch die 26. BSVG-Novelle (BGBl. I Nr. 142/2002) wurde hinsichtlich der bäuerlichen Nebentätigkeiten erstmals die Möglichkeit geschaffen, auf Antrag der Beitragsbemessung die jeweiligen Werte des Einkommensteuerbescheides zu Grunde zu legen.

Gleichzeitig wurde diese Personengruppe mit einem Mindestbeitrag (§ 23 Abs. 10a) belegt, um allfällige mit einem solchen Antragsmodell verbundene Beitragseinbußen hintanzuhalten.

Das Modell an sich hat sich bewährt, bedarf aber der nachträglichen Feinabstimmung.

Da der erwähnte Mindestbeitrag der jeweils maßgeblichen Mindestbeitragsgrundlage additiv hinzuzurechnen ist, bedeutet dies im Ergebnis eine Verdoppelung der Mindestbeitragsgrundlage, was generell als unvertretbar erachtet wird, weshalb diese betraglich auf die Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG abgemildert werden sollte.

Ergänzungsvorschlag - § 39a BSVG

Gemäß § 39a Abs. 2 BSVG sind die vorzuschreibenden Beiträge mit dem Produkt der Aufwertungszahlen nach dem APG für den Zeitraum ab der ursprünglichen Fälligkeit bis zur Vorschreibung zu vervielfachen.

Korrekturbedarf ergibt sich nicht nur aus dem falschen Absatzzitat sondern insbesondere aus dem Umstand, dass sich die maßgeblichen Aufwertungszahlen ausschließlich aus der Anlage 2 zum APG ergeben und diese chronologische Auflistung mit dem Kalenderjahr 2005 endet.

Es fehlt dementsprechend eine gesetzliche Grundlage für die Aufwertung derartiger Beiträge ab dem Jahr 2006 und bedarf dies der raschest möglichen Ergänzung.

Über Vorschlag der Sozialversicherungsanstalt der Bauern könnte § 39a Abs. 2 bzw. deren Parallelbestimmung in ASVG und GSVG lauten:

„(2) Die nach Abs. 1 vorzuschreibenden Beiträge sind bis zum Jahr 2005 mit dem Produkt der Aufwertungszahlen nach dem APG und ab dem Jahr 2005 mit der nach § 45 BSVG festgelegten Aufwertungszahl für den Zeitraum ab der ursprünglichen Fälligkeit bis zur Vorschreibung zu vervielfachen.“

Ergänzungsvorschlag - § 217 BSVG

In § 217 Abs. 2 wird jeweils der Ausdruck „Abs. 1a“ durch den Ausdruck „Abs. 1a bzw. 1b“ ersetzt.

Begründung:

§ 217 BSVG normiert die gesetzliche Verpflichtung, von Behörden und gesetzlichen beruflichen Vertretungen durch die Zurverfügungstellung ihres Datenmaterials auf elektronischem Wege, der Sozialversicherungsanstalt der Bauern die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht sowie die Feststellung des Bestandes und des Umfanges von Leistungen nach dem BSVG zu ermöglichen.

Abs. 2 umschreibt den zulässigen Umfang der Datenübermittlung.

Durch ein redaktionelles Versehen unterblieb hiebei die ausdrückliche Anführung des § 23 Abs. 1b aus Anlass der Einführung der „kleinen Option“ im Zuge der 26. BSVG-Novelle (BGBl. I Nr. 142/2002).

Ergänzungsvorschlag - § 5 Abs. 5 lit. g LAG 1984

1. In § 2 Abs. 1 Z 1 wird nachstehende lit. d eingefügt:

„d) Tätigkeiten gemäß § 5 Abs. 5 lit. g LAG 1984 in der Fassung BGBl. Nr. 143/2002“

2. In der Anlage 2 wird nachstehende Z 10 angefügt:

„10. Tätigkeiten gemäß § 5 Abs. 5 lit. g LAG 1984                        § 23 Abs. 1 Z 3“

idF BGBl. I Nr. 143/2002

Begründung:

Hinsichtlich der Begriffsbestimmung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes für Zwecke der Sozialversicherung verweisen die SV-Gesetze auf die Legaldefinition des § 5 LAG 1984.

Vordringlich zur Abgrenzung der sozialversicherungsrechtlichen Zuordnung zwischen GSVG und BSVG von durch Landwirte ausgeübte Tätigkeiten erfuhr das Grundsatzgesetz mit BGBl. I Nr. 143/2002 in § 5 Abs. 5 lit. g eine sozialpartnerschaftlich erarbeitete „Generalklausel“, welche Kriterien erfüllt sein müssen, um noch von einer der Land(forst)wirtschaft zuzurechnenden Tätigkeit ausgehen zu können.

Gleichwohl die SVA der Bauern seit Inkrafttreten dieser Novelle (20. 8. 2002) dementsprechend vollzieht und die Rechtsgrundlage hiefür über den Grundsatzverweis in § 2 Abs. 1 Z 1 erster Satz BSVG unstrittig ist, ist die fehlende Nennung derartiger Tätigkeiten in § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz als systematisches Manko zu werten.

Gleiches gilt für die fehlende Auflistung in Anlage 2, da § 2 Abs. 1 Z 1, die Versicherungspflicht als auch die entsprechende Beitragsgrundlage nach Maßgabe der Anlage 2 normiert.

Dies erweist sich im Verwaltungsverfahren mitunter als erheblicher Nachteil, weshalb die systematische Lücke geschlossen werden sollte.

 

 

 

Stellungnahme des Hauptverbandes der
österreichischen Sozialversicherungsträger

 

zu Artikel 4

 

5. Novelle zum APG

Zu Art 4 Z 4 - § 4 Abs. 5 APG

Diese Bestimmung verweist ausschließlich auf Versicherungsmonate nach § 3 Abs. 1 Z 1 und 3 APG, die laut Wortlaut ja alle nach dem Jahr 2004 liegen. Sie greift daher zu kurz.

Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hat für die Langzeitversicherungspension für vor 1955 Geborene noch auf folgendes hingewiesen:

Die Unübersichtlichkeit der Pensionsgesetze wird noch gesteigert, wenn es für die vor 1955 Geborenen neben der (derzeit) übergangsrechtlichen Langzeitversicherungspension („Hacklerpension“ iSd §§ 607 Abs. 12 ASVG bzw. 298 Abs. 12 GSVG) auch eine dauerrechtliche Langzeitversicherungspension mit z. T. abweichenden Bestimmungen gibt (§ 4 Abs. 5 APG).

Es wird daher vorgeschlagen, eine klare Trennung vorzunehmen, die Langzeitversicherungspension nach dem APG ausschließlich den ab 1955 Geborenen vorzubehalten, die Regelungen für die Jahrgänge bis 1954 in ASVG, GSVG und BSVG zu treffen und diese Regelungen zwecks größerer Übersichtlichkeit im Dauerrecht einzuordnen, etwa als § 261a ASVG, § 140 GSVG bzw. § 131 BSVG.

Nach § 4 Abs. 5 APG sollen für die Langzeitversicherung nur Versicherungsmonate nach § 3 Abs. 1 Z 1 und 3 APG angerechnet werden. Versicherungsmonate nach dem APG gibt es gemäß § 3 Abs. 1 APG erst ab 1. 1. 2005; die Anspruchsvoraussetzungen könnten mit diesen Bestimmungen daher erstmals 2050 erfüllt werden.

Das ist wahrscheinlich nicht beabsichtigt.

Daher ist eine Regelung erforderlich, wonach auch Versicherungsmonate vor dem 1. 1. 2005 für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen anzurechnen sind, wobei bei Versicherungsmonaten, die nur beschränkt anrechenbar sind (Kindererziehung und Präsenzdienst), die Ersatzmonate vor 2004 und die Beitragsmonate ab 2005 zusammenzurechnen sind.

Der Versuch einer entsprechenden Regelung in § 15 Abs. 8 APG erscheint nicht zweckmäßig: Zum einen ist die Regelung von Anspruchsvoraussetzungen in § 15, der reine Berechnungsbestimmungen enthält, systematisch verfehlt; die Regelung gehört – so wie die Bestimmung zur Anrechnung von Kindererziehungszeiten vor 2005 – in den § 4 APG.

Außerdem sind nur die Ersatzmonate angeführt; Beitragsmonate fehlen. Die Ersatzmonate sollen „im jeweiligen Ausmaß“ angerechnet werden, sodass z. B. bei Kindererziehungszeiten 60 Ersatzmonate bis 2004 und 60 Beitragsmonate ab 2005 angerechnet werden müssten.

Die Beschränkung der Anrechnung von Beitragsmonaten nach § 8 ASVG, § 3 GSVG bzw. § 4a BSVG wird nur im APG verfügt. Für die übergangsrechtliche „Hacklerpension“ in ASVG, GSVG und BSVG gibt es keine entsprechende Begrenzung, obwohl auch Personen, die ab 1. 1. 1955 geboren wurden, derartige Leistungen in Anspruch nehmen können (Frauen bzw. Männer in den Anwendungsfällen des § 607 Abs. 14 ASVG bzw. § 298 Abs. 14 GSVG).

Für diese sind nach der derzeitigen Rechtslage ab 1. 1. 2005 erworbene Beitragsmonate für Arbeitslosigkeit, Krankengeld und Wochengeld, Präsenzdienst, Zivildienst und Kindererziehung ohne Höchstgrenze anzurechnen.

Falls dem Vorschlag einer Beschränkung der Übergangsrechtsleistungen auf Jahrgänge bis 1955 nicht gefolgt wird, sind auch in den §§ 298 GSVG, 607 ASVG und 287 BSVG entsprechende Höchstgrenzen für Versicherungsmonate wegen Präsenzdienst und Kindererziehung vorzusehen; die Anrechenbarkeit von Beitragsmonaten wegen Arbeitslosigkeit ist gänzlich auszuschließen.

Zu Art. 4 Z5 - § 4 Abs. 7 APG

Die Neuaufnahme der Langzeitversicherungspension gemäß § 4 Abs. 5 APG müsste hinsichtlich ihrer Stichtagsvoraussetzung auch im ersten Satz des § 4 Abs. 7 (neu) APG Berücksichtigung finden.

Zu Art. 4 Z 5 - § 4 Abs. 9 APG

Diese Bestimmung verweist ebenfalls ausschließlich auf Versicherungszeiten, die nach dem Jahr 2004 erworben werden, auch sie greift daher zu kurz.

Ebenso fehlt vor dem Ausdruck „zu berücksichtigen“ zwecks sprachlicher Richtigstellung ein Einschub wie „auch“, „zudem“, „ebenso“ oder ähnlich.

Vgl. hiezu auch unsere Anmerkungen zu Art. 1 Z 45 - §§ 607 Abs. 12 ASVG und 4 Abs. 9 APG.

Zu Art. 4 Z 6. - § 5 Abs. 2 APG

§ 5 Abs. 2 APG erster Satz sollte wie folgt ergänzt werden (nach dem Ausdruck „früheren Pensionsantrittes“):

„(2) ..., soweit es sich nicht um eine Langzeitversicherungspension nach § 4 Abs. 5 handelt.“

Begründung:

Der Begriff „Langzeitversicherungspension“ ist eine neue Bezeichnung im APG (Dauerrecht).

Es sollte daher redaktionell nicht nur auf die Bezeichnung dieser neuen Pensionsart, sondern auch auf die entsprechende Gesetzesstelle (§ 4 Abs. 5) verwiesen werden (vgl. auch z. B. die Formulierung in § 15 Abs. 8 erster Satz APG).

Zu Art. 4 Z 8 bis 12 - § 9 Abs. 1 bzw. 2 APG

Es sollte auch für die Langzeitversicherungspension nach § 4 Abs. 5 APG eine Neufeststellung der Leistung (bei Erreichung des Regelpensionsalters) unter Heranziehung eines Faktors für Zeiten des Wegfalls der Pension zur Anwendung kommen.

§ 9 Abs. 2 APG sollte daher lauten:

„(2) Zum Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters ist die Leistung von Amts wegen neu festzustellen und dabei für jeden Monat, in dem die Korridorpension (§ 4 Abs. 2) bzw. die Langzeitversicherungspension (§ 4 Abs. 5) weggefallen ist, um 0,55 % und für jeden Monat, in dem die Schwerarbeitspension (§ 4 Abs. 3) weggefallen ist, um 0,312 % zu erhöhen. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.“

Begründung:

Auch für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß § 253b iVm § 607 Abs. 12 ASVG ist eine Neufeststellung bei Erreichung des Regelpensionsalters vorgesehen, obwohl die Pension nach derzeitiger Rechtslage bis 31. Dezember 2010 abschlagfrei zuerkannt wird (§ 607 Abs. 11 ASVG).

Die in den Erläuterungen angeführte Begründung, wonach keine Neufeststellung zur Anwendung kommt, zumal ja die Langzeitversicherungspension abschlagsfrei zuerkannt wird, ist daher nicht nachvollziehbar. Die Änderung in § 9 Abs. 2 APG wird daher zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung vorgeschlagen.

Die oben vorgeschlagene Änderung würde auch eine Adaptierung im § 7 APG erforderlich machen.

§ 7 Z 3 APG sollte dann wie folgt lauten:

„3. dann, wenn die versicherte Person im Zeitpunkt des Todes Anspruch auf Korridorpension (§ 4 Abs. 2) oder Schwerarbeitspension (§ 4 Abs. 3) oder Langzeitversicherungspension (§ 4 Abs. 5) hatte und nach deren Anfall weitere Versicherungsmonate der Pflichtversicherung erworben hat, die Leistung unter sinngemäßer Anwendung des § 9 Abs. 2 von Amts wegen neu festzustellen ist;“

Zu Art. 4 Z 13 - § 15 Abs. 8 APG

Diese Bestimmung weist einen unsystematischen Aufbau auf, da selbstverständlich das Vorliegen des Anspruches zu prüfen ist und bejahendenfalls in einem zweiten Schritt die Leistungsberechnung zu erfolgen hat.

Entgegen dieser Systematik beginnt die legistische Anordnung des § 15 Abs. 8 APG mit der Leistungsberechnung und erwähnt die Frage der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen erst in einem zweiten Satz.

Zu Art. 4 Z 14 - §§ 16 Abs. 5 und 21 Z 1 APG

Es wird vorgeschlagen, dass § 16 Abs. 5 APG bereits rückwirkend mit 1. Jänner 2007 in Kraft treten sollte.

§ 21 Z 1 APG sollte lauten:

„1. mit 1. Jänner 2007 § 16 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007; Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.“

Begründung:

Die 5. Novelle zum APG sieht vor, dass für Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind und eine Schwerarbeitspension (§ 4 Abs. 3) beanspruchen, ein Abschlag von 0,15 Prozent für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes zu berücksichtigen ist.

Mit der vorgeschlagenen Änderung soll eine Schlechterstellung der Schwerarbeitspensionen mit einem Stichtag 1. Jänner 2007 bis 1. Dezember 2007 gegenüber der novellierten Rechtslage vermieden werden. Die bereits bescheidmäßig erledigten Fälle sollten von Amts wegen neu berechnet werden.

Zu Art. 4 Z 15 - § 16 Abs. 5a APG

§ 16 Abs. 5a APG – erster Satz – sollte wie folgt ergänzt werden:

„(5a) Für Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind und eine Langzeitversicherungspension nach § 4 Abs. 5 beanspruchen, hat die Berechnung der Leistung (...)  zu erfolgen.“

Begründung (analog § 5 Abs. 2):

Der Begriff „Langzeitversicherungspension“ ist eine neue Bezeichnung im APG (Dauerrecht).

Es sollte daher redaktionell nicht nur auf die Bezeichnung dieser neuen Pensionsart, sondern auch auf die entsprechende Gesetzesstelle (§ 4 Abs. 5) verwiesen werden (vgl. auch z. B. die Formulierung in § 15 Abs. 8 erster Satz APG).

Zu Art. 4 Z 16 - § 16 Abs. 6a APG

Für weibliche Versicherte, die das 55. Lebensjahr am oder nach dem 1. Jänner 2019 vollenden, ist die erforderliche Anzahl an Versicherungsmonaten für die Langzeitversicherungspension schrittweise von 480 auf 540 anzuheben.

In § 16 Abs. 6a APG sollte daher eine entsprechende Regelung ergänzt werden.

Begründung:

Für weibliche Versicherte, die das 55. Lebensjahr am oder nach dem 1. Jänner 2019 vollenden, ist die erforderliche Anzahl an Versicherungsmonaten für die Langzeitversicherungspension (540 für die Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate) im Hinblick auf das Anfallsalter gar nicht bzw. nur sehr schwer zu erreichen.

Zum Beispiel kann eine weibliche Versicherte mit einem Anfallsalter von 57 Jahren unmöglich bereits 540 für die Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate erworben haben.

Es ist daher unbedingt eine schrittweise Erhöhung der erforderlichen Anzahl an Versicherungsmonaten im Zusammenhang mit der Erhöhung des Anfallsalters nach § 2 des Bundesverfassungsgesetzes über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, BGBl. Nr. 832/1992, erforderlich.

Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass das zitierte Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 832/1992 bis jetzt nicht direkt anwendbares Recht darstellte, sondern lediglich eine Ermächtigung für den Bundesgesetzgeber. Durch das nun vorgesehene Zitat soll die dafür ungeeignete Norm direkt für den Rechtsanwender verbindlich werden.

Da es für die Umsetzung dieser Bestimmung jedoch mehrere Möglichkeiten gibt, sollte der Gesetzgeber diejenige, die tatsächlich beabsichtigt ist, auch konkret ansprechen (Geburtsjahrgang oder Stichtag).

Ergänzungsvorschlag - § 4 APG

Sowohl die Korridorpension, wie auch die Schwerarbeitspension, sind nach den Bestimmungen des APG „vorgezogene“ Alterspensionen. Gesetzliche Regelungen, nach denen bei laufendem Bezug einer Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit eine Antragstellung vor dem Erreichen des Regelpensionsalters nicht zulässig wäre, sind nicht gegeben.

Da diesbezüglich auch nicht auf eine planmäßige Gesetzeslücke geschlossen werden kann, ist in analoger Rechtsanwendung auch keine entsprechende Einschränkung möglich.

Mit der beabsichtigten Einführung der Langzeitversichertenpension gelten die Ausführungen auch für diese Pensionsleistung.

Bei vorzeitigen Alterspensionen ist bei Anspruch auf eine bereits bescheidmäßig zuerkannte Pension die Antragstellung nicht zulässig (§§ 253b Abs. 5, 607 Abs. 10 ASVG).

Da sachliche Gründe für diese Differenzierung nicht erkennbar sind, wird angeregt, bei bereits bescheidmäßig zuerkannten Pensionsleistungen analog zu § 253b Abs. 5 ASVG auch die Antragstellung auf eine Langzeitversichertenpension, Schwerarbeitspension oder Korridorpension für unzulässig zu erklären.

Ergänzungsvorschlag - § 15 APG

Nach den derzeit geltenden Gesetzesbestimmungen ist ab 1. 1. 2008 für die ab 1. 1. 1955 geborenen Personen die Parallelrechnung gemäß § 15 APG anzuwenden und kann für Pensionsberechnungen aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit und des Todes schlagend werden.

Ebenso sind im Kalenderjahr 2008 erstmals auf Antrag Pensions-Kontomit­teilungen zu versenden. Diese werden ebenfalls das Ergebnis einer aktuellen Parallelberechnung beinhalten.

Die Pensionsversicherungsanstalt hat selbstverständlich alle Vorkehrungen für den Einsatz veranlasst.

Dennoch werden die in der Vergangenheit mehrmals dokumentierten Einwände gegen diese Art der Pensionsberechnung aufrecht erhalten.

Das Vorhaben, die Pensionsberechnung zu vereinfachen, ist auch im Regierungsübereinkommen enthalten und im ersten Halbjahr 2007 haben unter der Leitung des BMSK Arbeitsgruppen diesbezügliche Entwürfe erarbeitet.

Die Pensionsversicherungsanstalt regt mit Nachdruck deren Realisierung, insbesondere die Abschaffung der Parallelrechnung, an.

Die Tatsache, dass keine gesicherten Aussagen über die zu erwartende Pensionsleistung mehr gemacht werden können, würde nicht nur einen enormen Vertrauensverlust bedeuten, sondern muss auch für alle Versicherten als unzumutbar angesehen werden.

Ergänzungsvorschlag - § 15 Abs. 7 APG

Es wird vorgeschlagen § 15 Abs. 7 APG wie folgt zu ergänzen:

„(7) Im Fall der Inanspruchnahme einer Schwerarbeitspension nach § 4 Abs. 3 ist diese als APG-Pension nach § 5 und die Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension nach dem ASVG oder GSVG oder BSVG als Altpension zu berechnen, wobei für die Verminderung der Leistung § 5 Abs. 2 zweiter Satz gilt, wenn die Parallelrechnung anzuwenden ist.“

Begründung:

Nach der neuen Fassung des § 16 Abs. 5 APG hat für Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind und eine Schwerarbeitspension (§ 4 Abs. 3 APG) beanspruchen, die Berechnung der Leistung nach den Bestimmungen für die Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension nach dem ASVG oder GSVG oder BSVG so zu erfolgen, dass für die Verminderung der Leistung § 5 Abs. 2 APG zweiter Satz gilt (für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes beträgt die Verminderung somit 0,15 %).

Um Ungleichbehandlungen zu vermeiden, sollte diese Verminderung auch bei Anwendung der Parallelrechnung gelten.

Mit der vorgeschlagenen Änderung würde somit erreicht werden, dass bei allen Schwerarbeitspensionen, unabhängig vom Geburtsdatum des/der Versicherten, ein einheitlicher Abschlag zu berücksichtigen ist.



[1] vgl. VfGH vom 2. Dezember 2005, B 765/05

[2] Zl. 12-REP-42.01/07 Gm/Er

[3] bzw. sinngemäß § 71 Abs. 1 Z 1 GSVG, § 67 Abs. 1 Z 1 BSVG, § 3 FSVG i. V. m. § 71 Abs. 1 Z 1 GSVG, § 44 Abs. 1 Z 1 B-KUVG und § 34 Abs. 1 Z 1 NVG

[4] vgl. dazu kürzlich die Veröffentlichung „Strafbarkeit des Vorenthaltens von Nebenbeiträgen gemäß § 153c StGB und Buchung von ungewidmeten Zahlungen, ÖJZ 2007, 232 (235 ff)