Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

 

 

 

 

Bundesministerium für Soziales

und Konsumentenschutz

Stubenring 1

1010 Wien

 

per E-Mail

Geschäftszahl:

BMUKK-13.333/0006-III/1/2007

SachbearbeiterIn:

Mag. Angelika Schneider

Abteilung:

III/1

E-Mail:

angelika.schneider@bmukk.gv.at

Telefon/Fax:

+43(1)/53120-2326/53120-81 2326

Ihr Zeichen:

 

Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl.

 

 

 

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,

das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-

Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz

und das Notarversicherungsgesetz 1972 geändert werden

(Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2007 - SVÄG 2007);

Ressortstellungnahme

 

 

Zum Entwurf des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2007 (SVÄG 2007) teilt das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur mit, dass zu den betreffenden Änderungen keine Bedenken bestehen.

 

Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur erlaubt sich jedoch, anlässlich der mittlerweile im Nationalrat bereits beschlossenen Novelle zum Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Abgeltung von bestimmten Unterrichts- und Erziehungstätigkeiten im Bereich des BMBWK und des BMLFUW („Lehrbeauftragtengesetz“, vgl. BGBl Nr. 656/1987 idF BGBl. I Nr. 103/2004) geändert wird, mit der nachfolgenden Anregung an das Bundes­ministerium für Soziales und Konsumentenschutz heranzutreten:

 

In § 3a des gegenständlichen Gesetzesvorhabens werden die an den mittleren und höheren Schulen während der Zeit vom Oktober bis Ende Mai des Folgejahres verwendeten Fremd­sprachenassistentinnen und -assistenten (= „Fremdsprachenassistenz“) einer gesetzlichen Regelung zugeführt (vgl. Regierungsvorlage 137 d.B., XXIII. GP verwiesen werden).

 

„Fremdsprachenassistenz“ wird von Studierenden oder Absolventinnen und Absolventen ausländischer Universitäten geleistet, die im Rahmen ihrer Verwendung vor allem ihre mutter­sprachliche Kompetenz zur Ergänzung des Fremdsprachenunterrichts einbringen. Die Aufgabe besteht in der Sprachvermittlung im Rahmen des lehrplanmäßigen Fremdsprachenunterrichts gemeinsam mit bzw. unter Anleitung und Aufsicht der verantwortlichen Fachlehrkraft. Zugleich erhalten die Fremdsprachenassistentinnen und Assistenten bei dieser Tätigkeit die Möglichkeit, ihre Sprachkompetenz in Deutsch zu erweitern und pädagogische Fähigkeiten weiterzu­entwickeln. Das Rechtsverhältnis enthält daher neben den Elementen einer lehrbeauf­tragtenähnlichen Tätigkeit auch Elemente einer Ausbildung. Die Fremdsprachenassistentinnen und -assistenten werden derzeit mangels deren ausdrücklicher Erfassung durch die dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes als vertragliche Dienstnehmer des Bundes auf der Grundlage eines privaten Arbeitsverhältnisses nach dem Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch beschäftigt.

 

Neu ist daher die Gestaltung als ein spezielles öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis ähnlich wie bei den Lehrbeauftragten. Die betreffende Neuregelung ist ähnlich gestaltet wie die Regelungen betreffend den Verwaltungspraktikanten (als Ausbildungsverhältnis, nicht als Dienstverhältnis im VBG geregelt), den Unterrichtspraktikanten oder des Wissenschaftlichen Mitarbeiters in Ausbildung (gemäß den seinerzeit vorgesehenen §§ 6ff des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2001 - Universitäten, BGBl. I Nr. 87/2001).

 

Die Regelung der sozialversicherungsrechtlichen Aspekte erfolgt laut dem Gesetzesvorschlag in § 3a Abs. 10 Z 1 und 2 des Lehrbeauftragtengesetzes und damit (da außerhalb der einschlägigen Materiengesetze B-KUVG und ASVG stehend) an systematisch unrichtiger Stelle. Im gegebenen Zusammenhang sollte durch die Aufnahme der einschlägigen sozial­versicherungsrechtlichen Bestimmungen im Lehrbeauftragtengesetz die (wie bisher) vorgesehene volle sozialversicherungsrechtliche Absicherung zunächst deutlich ausgeschildert werden. Es wird angesichts der für die vorgeschlagene Regelung bestehenden Legisvakanz (das Inkrafttreten der die „Fremdsprachenassistenz“ betreffenden Bestimmungen ist erst ab 1. Oktober 2008 vorgesehen) vorgeschlagen, eine Verankerung der „Fremdsprachenassistenz“ in den jeweiligen Sozialversicherungsgesetzen vorzunehmen und es wird das Bundes­ministerium für Soziales und Konsumentenschutz daher um eine entsprechende Berücksichtigung in seinen einschlägigen Materiengesetzen gebeten.

 

 

Wien, 10. Oktober 2007

Für die Bundesministerin:

Dr. Josef Schmidlechner

 

 

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