An das

GZ ● BKA-600.076/0034-V/A/5/2007

Abteilungsmail v@bka.gv.at

bearbeiterin Frau Dr Angela JULCHER

Pers. E-mail angela.julcher@bka.gv.at

Telefon 01/53115/2288

Ihr Zeichen

 

Bundesministerium für

Soziales und Komsumentenschutz

 

Mit E-Mail: stellungnahmen@bmsk.gv.at

 

 

Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

 

 

 

Betrifft:  Entwurf eines Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2007;

Begutachtung; Stellungnahme

 

 

Zum mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:

I. Allgemeines:

Zu legistischen Fragen darf allgemein auf die Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik hingewiesen werden, unter der insbesondere

·      die Legistischen Richtlinien 1990,

·      das EU-Addendum zu den Legistischen Richtlinien 1990,

·      der ‑ für die Gestaltung von Erläuterungen weiterhin maßgebliche ‑ Teil IV der Legistischen Richtlinien 1979,

·      die Richtlinien für die Verarbeitung und die Gestaltung von Rechtstexten (Layout-Richtlinien) und

·      verschiedene, legistische Fragen betreffende Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst

zugänglich sind.

Die Gemeinschaftsrechtskonformität des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes ist vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen.

II. Zum Gesetzesentwurf:

Zu Art. 1 Z 8 (§ 8 Abs. 1a ASVG), Art. 2 Z 1 (§ 3 Abs. 4 GSVG) und Art. 3 Z 2 (§ 4a Abs. 2 BSVG):

Das Prädikat im Einleitungsteil müsste jeweils „ist“ statt „sind“ lauten, weil es sich auf die zuerst genannte, im Singular stehende Gliederungseinheit („Abs.“) bezieht.

Zu Art. 1 Z 18 (§ 108e Abs. 4 ASVG):

Es sollte die vollständige Bezeichnung „Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz“ verwendet werden.

Zu Art. 1 Z 50 (§ 633 ASVG):

Aus sprachlichen Gründen wird angeregt, das „zweistufige“ Inkrafttreten des § 607 Abs. 12 in einer eigenen Ziffer zu regeln („2. mit 1. Jänner 2008 § 607 Abs. 12 in der Fassung der Z 45 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007, mit 1. Jänner 2011 § 607 Abs. 12 in der Fassung der Z 46 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007“).

Diese Anmerkung gilt sinngemäß auch für Art. 2 Z 28 (§ 319 GSVG) und Art. 3 Z 26 (§ 309 BSVG).

III. Zu Vorblatt, Erläuterungen und Textgegenüberstellung:

1. Zum Besonderen Teil der Erläuterungen:

Auf ein Schreibversehen in den Erläuterungen zu Art. 1 Z 8 wird hingewiesen: Im vierten Absatz müsste es in der vierten Zeile „31. Dezember 1954“ statt „31. Dezember 2004“ heißen. Außerdem müsste es wohl „ernannt“ statt „pragmatisiert“ heißen.

2. Zur Textgegenüberstellung:

Auf das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 27. März 2002, GZ 600.824/003‑V/2/2001 – betreffend Legistische Richtlinien; Gestaltung von Textgegenüberstellungen – ist hinzuweisen, insbesondere darauf, dass dann, wenn geltende Bestimmungen aufgehoben werden, keine Hinweise wie „aufgehoben“ oder „entfällt“ zu geben sind, sondern die Spalte „Vorgeschlagene Fassung:“ frei zu bleiben hat.


Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.

 

10. Oktober 2007

Für den Bundeskanzler:

Georg LIENBACHER

 

 

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