An das

GZ ● BKA-601.844/0001-V/A/5/2007

Abteilungsmail v@bka.gv.at

bearbeiterin Frau Dr Elisabeth GROIS

Pers. E-mail elisabeth.grois@bka.gv.at

Telefon 01/53115/2983

Ihr Zeichen BMeiA-AT.8.15.02/0269-I.2/2007

 

Bundesministerium für
europäische und internationale Angelegenheiten

Völkerrechtsbüro


abti2@bmeia.gv.at

Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

 

 

 

BetrifftEntwurf eines Bundesgesetzes über das Verbot von Streumunition

Begutachtung; Stellungnahme

 

 

Zum mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:

I. Allgemeines

1.         Zu legistischen Fragen darf allgemein auf die Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik hingewiesen werden, unter der insbesondere

·      die Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „LRL ...“),

·      das EU-Addendum zu den Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „RZ .. des EU-Addendums“),

·      der ‑ für die Gestaltung von Erläuterungen weiterhin maßgebliche ‑ Teil IV der Legistischen Richtlinien 1979,

·      die Richtlinien für die Verarbeitung und die Gestaltung von Rechtstexten (Layout-Richtlinien) und

·      verschiedene, legistische Fragen betreffende Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst

zugänglich sind.

Die Gemeinschaftsrechtskonformität des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes ist vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen.

2.         Der vorliegende Entwurf wurde am Montag den 27. August 2007 elektronisch übermittelt. Die den zur Begutachtung eingeladenen Stellen eingeräumte Stellungnahmefrist endet am 14. September 2007. Für eine Stellungnahme stand somit eine Frist von drei Wochen zur Verfügung.

Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst weist seit langem darauf hin, dass Fristen für die Begutachtung von Bundesgesetzen und Verordnungen des Bundes angemessen zu setzen sind und den begutachtenden Stellen eine Frist von wenigstens sechs Wochen zur Verfügung stehen soll (vgl. etwa die Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 10. Dezember 1958, GZ 49.008‑2a/58, vom 13. November 1970, GZ 44.863‑2a/70 und vom 19. Juli 1971, GZ 53.567‑2a/71).

II. Zum Gesetzesentwurf

Vorbemerkung

Aus Sicht des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst ist die Zuständigkeit des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten zur Erstellung dieses Gesetzesentwurfes und zur Durchführung des Begutachtungsverfahrens nicht gegeben. Federführend fällt aus ho. Sicht die Zuständigkeit dem Bundesministerium für Inneres zu. Auf § 7 des Gesetzesentwurfes, der dies auch deutlich zeigt, sowie die Erläuterungen wird hingewiesen.

Zur Promulgationsklausel

Auf das Fehlen der Promulgationsklausel (LRL 106) nach dem Titel wird hingewiesen.

Zu § 1 (Begriffsbestimmungen)

Nach Z 2 erfasst die Vermittlung einen Vorgang, bei dem unter anderem ein österreichischer Staatsbürger mit Wohnsitz im Inland bestimmte Handlungen tätigt. Es wird nicht verkannt, dass diese Bestimmung nach dem Vorbild des § 1 Abs. 4 KMG gestaltet wurde; weder aus den Erläuterungen zum Entwurf noch aus jenen zu § 1 Abs. 4 KMG (idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2005) erhellt sich das Erfordernis des Abstellens/der Beschränkung auf österreichische Staatsbürger mit Wohnsitz im Inland im Normtext.

Zu § 2 (Verbote)

Die vorliegende Bestimmung wurde unter Zugrundelegung des § 2 des Bundesgesetzes über das Verbot von Anti‑Personen‑Minen (im Folgenden: Anti‑Per­sonen‑Minen‑Gesetz) formuliert. Gegenüber dieser ist die Entwurfsbestimmung insoweit weiter gefasst, als auch die „Entwicklung“ von Streumunition verboten wird. In den Erläuterungen sollte auf diese „Erweiterung“ Bezug genommen werden.

Zu § 3 (Einschränkungen)

Die Bedeutung des Begriffs Delaborierung, die nicht als allgemein bekannt vorausgesetzt werden kann, sollte in den Erläuterungen dargelegt werden.

In Z 3 hätte an Stelle der Abkürzung KSE‑BVG der Gesetzestitel samt Fundstelle im Bundesgesetzblatt zu treten (LRL 131).

Z 3 normiert eine Ausnahme vom Verbotstatbestand des § 2. Die gewählte Formulierung (auch in Verbindung mit den Erläuterungen) lässt jedoch den Regelungsgehalt nicht zweifelsfrei erkennen (, was mit Blick auf die Strafbestimmung des § 5 nicht unproblematisch ist). Insbesondere wirft die Wendung „eines solchen Einsatzes“ die Frage auf, ob die logistische Durchführung im Rahmen einer Entsendung nach dem KSE‑BVG lediglich dann vom Verbotstatbestand des § 2 ausgenommen sein soll, wenn dieser eine Beteiligung an der Entscheidung über den Einsatz von Streumunition durch andere Staaten vorangegangen ist.

Zu § 6 (Einziehung und Verfall)

§ 6 wurde erkennbar in Anlehnung an § 6 des Anti‑Per­sonen‑Minen‑Gesetzes formuliert. Zu Abs. 6 fällt auf, dass dem Vorbild des § 6 Abs. 4 Anti‑Per­sonen‑Minen‑Gesetz insofern nicht entsprochen wurde, als eine vergleichbare Verpflichtung zur Meldung zur Vernichtung nicht vorgesehen wurde. Eine Überprüfung im Hinblick auf ein allfälliges Versehen wird angeregt.

III. Zu Vorblatt, Erläuterungen und Textgegenüberstellung:

Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst weist auf seine Rundschreiben vom 13. November 1998, GZ 600.824/8-V/2/98 ‑ betreffend Vorblatt und Erläuterungen zu Regierungsvorlagen; Aufnahme eines Hinweises auf Besonderheiten des Norm­erzeugungsverfahrens ‑ und vom 19. Februar 1999, GZ 600.824/0-V/2/99 – betreffend Legistik und Begutachtungsverfahren; Auswirkungen von Rechtssetzungsvorhaben auf die Beschäftigungslage in Österreich und auf den Wirtschaftsstandort Österreich; Gestaltung von Vorblatt und Erläuterungen ‑ hin, in denen insbesondere um die Aufnahme bestimmter zusätzlicher Hinweise in das Vorblatt und den Allgemeinen Teil der Erläuterungen ersucht wurde.

1. Zum Vorblatt:

Nach dem Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 19. Februar 1999, GZ 600.824/0-V/2/99 ‑ betreffend: Legistik und Begutachtungsverfahren; Auswirkungen von Rechtssetzungsvorhaben auf die Beschäftigungslage in Österreich und auf den Wirtschaftsstandort Österreich; Gestaltung von Vorblatt und Erläuterungen ‑ hätte das Vorblatt einen Abschnitt Finanzielle Auswirkungen“ zu enthalten, gegliedert in

§ Auswirkungen auf den Bundeshaushalt,

§ Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes und

§ Auswirkungen auf andere Gebietskörperschaften.

Im vorliegenden Entwurf beschränken sich jedoch die Ausführungen unter diesem Abschnitt auf die Abkürzung „p.m.“ (ebenso im Allgemeinen Teil).

2. Zum Allgemeinen Teil der Erläuterungen:

Gemäß § 14 Abs. 1 BHG ist jedem Entwurf für (ua.) ein Bundesgesetz von dem Bundesminister, in dessen Wirkungsbereich der Entwurf ausgearbeitet wurde, eine den Richtlinien gemäß § 14 Abs. 5 BHG entsprechende Darstellung der finanziellen Auswirkungen anzuschließen, aus der insbesondere hervorzugehen hat, wie hoch die durch die Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen voraussichtlich verursachten Ausgaben oder Einnahmen sowie Kosten oder Erlöse für den Bund im laufenden Finanzjahr und mindestens in den nächsten drei Finanzjahren zu beziffern sein werden. Eine solche Darstellung kann dem vorliegenden Entwurf nicht entnommen werden.

Auf die finanziellen Folgen einer Missachtung von Verpflichtungen nach der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebiets­körperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, muss hingewiesen werden.

3. Zum Besonderen Teil der Erläuterungen:

Zu § 1

Das Fundstellenzitat des Kriegsmaterialiengesetzes hätte richtigerweise „BGBl. Nr. 540/1977“ zu lauten.

IV. Zum Layout

Der Entwurf entspricht in verschiedener Weise nicht den Layout-Richtlinien, vor allem

·      keine Verwendung der für Rechtsvorschriften vorgesehenen Formatvorlagen (insbesondere bei den ziffernmäßigen und buchstabenmäßigen Untergliederungsebenen), daher auch nicht die entsprechenden Absatzformate;

·      Setzung von Leerzeilen;

·      keine geschützten Leerschritte.

Diese Übereinstimmung mit den Layout-Richtlinien wäre für die Behandlung im Ministerrat herzustellen (siehe den Beschluss der Bundesregierung vom 6. Juni 2001, Beschlussprotokoll Nr. 60/9, betreffend Elektronischer Rechtserzeugungsprozess, Projekt „E-Recht“); auf die zur Verfügung stehenden automatischen Formatierungsinstrumente wird hingewiesen.


Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.

 

5. September 2007

Für den Bundeskanzler:

Georg LIENBACHER

 

 

Elektronisch gefertigt