Internationaler

Versöhnungsbund

 

 

 

 

 

 

STELLUNGNAHME

 

 

zum Bundesgesetz

über das Verbot von Streumunition

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

17. September 2007

 

 

Die gegenständliche Stellungnahme wurde von amnesty international Österreich und dem Internationalen Versöhnungsbund – Österreichischer Zweig im Namen der Österreichischen NGO-Plattform in der Europäischen Kampagne "Waffenhandelskontrolle heißt Leben retten" erstellt. Dieser Plattform gehören folgende Organisationen an: AGEZ – Arbeitsgemeinschaft Entwicklungszusammenarbeit (Zusammenschluss von 29 entwicklungspolitischen Organisationen in Österreich), amnesty international Österreich, Begegnungszentrum für aktive Gewaltlosigkeit (Bad Ischl), Bundesverein Südwind Entwicklungspolitik, CARE Österreich, Friedensbüro Salzburg, Internationaler Versöhnungsbund – Österreichischer Zweig IVB – ÖZ, Katholische Frauenbewegung Wien, Katholische Sozialakademie Österreichs (ksoe), Österreichische Friedensgesellschaft Bertha von Suttner, Österreichische Hochschülerschaft, Österreichische Kinderfreunde, Österreichische Liga für Menschenrechte, Österreichisches Netzwerk für Frieden und Gewaltfreiheit, OMEGA – Österreichische MedizinerInnen gegen Gewalt und Atomgefahren, IPPNW Austria (International Physicians for the Prevention of Nuclear War), Pax Christi Österreich, Umweltbüro der Erzdiözese Wien, Werkstatt Frieden & Solidarität


Einleitung

 

amnesty international und der Internationale Versöhnungsbund sind erfreut, dass die Empfehlung aus der gemeinsamen Stellungnahme vom 8. November 2004 zum Entwurf des Außenhandelsgesetzes 2005 und aufgegriffen wurde und ein Bundesgesetz über das Verbot von Streumunition nach dem Vorbild des Bundesgesetzes über das Verbot von Anti-Personen-Minen beschlossen werden soll.

 

Ein umfassendes Verbot dieser aus menschenrechtlichen und humanitären Gründen entschieden abzulehnenden Waffen würde eine wesentliche Verbesserung der österreichischen Rechtslage im Bereich Waffenkontrolle bzw. Waffenhandelskontrolle bedeuten.

 

Zugleich würde einem umfassenden Verbot in Österreich eine wichtige internationale Signalwirkung zukommen. Wie dies in den Erläuterungen zum Gesetzesentwurf zum Ausdruck kommt, würde Österreich nach Belgien Vorreiter und Wegbereiter für die internationale Ächtung dieser Waffen sein.

 

Auch wenn der vorliegende Entwurf in seiner Substanz sehr zu begrüßen ist, besteht in einigen Punkten dringender Verbesserungsbedarf, damit das Gesetz der Zielsetzung eines wirklich umfassenden und effektiven Verbotes entspricht und maßgebende Vorbildwirkung entfalten kann.

 

In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der 10 Jahre zurückliegenden Beschlussfassung des BG über das Verbot von Anti-Personen-Minen einige internationale Trends im Waffenhandel noch nicht berücksichtigt wurden, die zur Lückenhaftigkeit des Verbotes beitragen: Technologietransfer, technische Unterstützung, Transfer von Komponenten und Bestandteilen, Notwendigkeit eines wirksamen Kontrollsystems, extraterritoriale Wirkung bei Vermittlungsgeschäften. Es wird daher dringend empfohlen, diese Lücken im Bundesgesetz über das Verbot von Anti-Personen-Minen zu schließen und beim gegenständlichen Bundesgesetz bereits zu berücksichtigen.

 

 

Zum Entwurf des Bundesgesetzes über
das Verbot von Streumunition

 

1.) § 1 - Begriffsbestimmungen

 

a) Empfehlung: Erfassung auch der Vermittlungsgeschäfte zwischen EU und Drittstaaten.

 

Der Begriff der Vermittlung wurde in § 1 Z. 2 so gewählt, dass er lediglich Transaktionen umfasst, die vom Inland aus "aus einem Drittstaat in einen anderen Drittstaat" vermittelt werden. Diese Definition der Vermittlung greift weit zu kurz und wurde im Übrigen auch beim Bundesgesetz über das Verbot von Anti-Personen-Minen nicht gewählt.

 

Da noch kein EU-weites Verbot von Streubomben und Streumunition existiert und laut Resolution des Europäischen Parlaments EU-Staaten nach wie vor diese Munition herstellen oder lagern, müssen Transaktionen von EU-Staaten in andere EU-Staaten oder Drittstaaten ebenso dem Verbot der Vermittlung unterworfen sein wie Transaktionen aus Drittstaaten in die Europäische Union. Im Sinne der ausnahmslosen Ächtung dieser Munition sollte Vermittlung darüber hinaus auch für Transaktionen innerhalb von Drittstaaten verboten werden.

 

b) Empfehlung: Einführung des extraterritorialen Prinzips bei der Vermittlung.

 

Weiters erfasst der vorliegende Entwurf mit der Definition "Vermittler" in § 1 Z. 2 lediglich österreichische Staatsbürger mit Wohnsitz in Österreich oder ein Tätigwerden vom österreichischen Staatsgebiet aus.

 

Notwendig wäre jedoch die Verankerung des sog. extraterritorialen Prinzips, d. h. das Erfassen von österreichischen Staatsbürgern generell (auch jene ohne Wohnsitz in Österreich) neben der Beibehaltung des Anknüpfungspunktes "Tätigwerden vom Staatsgebiet aus". Dies wird den Mitgliedstaaten auch in Artikel 2 Abs. 1 des Gemeinsamen Standpunkts betreffend die Überwachung von Waffenvermittlungstätigkeiten nahegelegt. Eine solche Regelung wurde im Außenhandelsgesetz auch für die Verbote bzw. Bewilligungspflichten zur technischen Unterstützung sowie zur Durchführung der Chemiewaffenkonvention (CWK) und der Biotoxinkonvention gewählt, die beide sowohl für Transaktionen österreichischer Staatsangehöriger (unabhängig vom Wohnsitz) als auch für Personen und Gesellschaften anzuwenden sind, die in Österreich ihren Wohnsitz bzw. Sitz haben (siehe § 1 Z. 13 und § 13 f. AußHG 2005).

 

Es wäre den Problemen, die durch unkontrollierte Vermittlung von Streumunition verursacht werden, und der Aufgabe, effektive diesbezügliche Kontrollen zu etablieren, nicht angemessen, die Normsetzung in diesem Punkt mit dem Hinweis auf die erhöhte Schwierigkeit in der Kontrolle entsprechender Aktivitäten österreichischer Staatsbürger, die im Ausland ihren Wohnsitz haben, zu unterlassen. Die fehlende Normsetzung und die Sanktionslosigkeit stellen vielmehr geradezu eine Einladung und Ermutigung dar, entsprechende Aktivitäten zu entfalten bzw. entsprechend zu verlagern.

 

In der Formulierung des § 1 Z. 2 sollte daher die Einschränkung „mit Wohnsitz im Inland“ ersatzlos gestrichen werden.

 

Parallel sollte das extraterritoriale Prinzip bei der Vermittlung auch ins Bundesgesetz über das Verbot von Anti-Personen-Minen eingefügt werden.

 

 

2.) § 2 - Verbote

 

a) Empfehlung: Klarstellung, dass der Begriff „Durchfuhr“ auch Transaktionen unter Verwendung von Zollfreilagern umfasst.

 

Der Begriff der Durchfuhr ist in § 1 nicht definiert und eröffnet die gefährliche Lücke, dass Transaktionen unter Verwendung von Zollfreilagern vom Bundesgesetz - und damit dem Verbot der Durchfuhr von Streumunition - nicht umfasst sind. Diese Lücke sollte in allen einschlägigen Gesetzen (Außenhandelsgesetz, Kriegsmaterialgesetz und Bundesgesetz über das Verbot von Anti-Personen-Minen) geschlossen und beim gegenständlichen Bundesgesetz von vornherein vermieden werden.

 

 

b) Empfehlung: Ausdrückliche Erstreckung des Verbots auch auf Technologietransfer, technische Unterstützung sowie Ein-, Aus- und Durchfuhr von Komponenten und Bestandteilen.

 

Während das Außenhandelsgesetz aufgrund der Trends im Waffenhandel nun endlich auch den Technologietransfer, technische Unterstützung sowie die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Komponenten und Bestandteilen umfasst, bleibt das 1997 in Kraft getretene BG über das Verbot von Anti-Personen-Minen diesbezüglich nach wie vor hinter diesen Standards zurück.

 

Das BG zu Anti-Personen-Minen sollte daher dringend um Bestimmungen zum Verbot von Technologietransfer, technische Unterstützung sowie Ein-, Aus- und Durchfuhr von Komponenten und Bestandteilen ergänzt werden. Das Bundesgesetz über das Verbot von Streumunition sollte diese Lücke von vornherein schließen.

 

c) Empfehlung: Erfassung relevanter dual-use-Güter

 

Die auf Basis der geltenden EU-Verordnung anwendbaren Verfahren sollten daraufhin überprüft werden, inwieweit für Streubomben und -munition relevante dual-use-Güter bereits erfasst sind oder in den Geltungsbereich des gegenständlichen Bundesgesetzes einbezogen werden müssen.

 

Auf Ebene der Europäischen Union sollte sich Österreich im Rahmen der gerade stattfindenden Verhandlungen über eine aktualisierte EU-Verordnung zu dual-use-Gütern dafür einsetzen, dass Güter mit doppeltem Verwendungszweck in Hinblick auf Streubomben und -munition zukünftig jedenfalls umfasst werden.

 

 

3.) § 3 - Einschränkungen

 

Empfehlung: Streichung der Ausnahme für Entsendungen

 

Der vorliegende Entwurf normiert eine Ausnahme vom Verbot für „die Beteiligung an der Entscheidung über den Einsatz von Streumunition durch andere Staaten oder der logistischen Durchführung eines solchen Einsatzes“ „im Rahmen von Entsendungen nach dem KSE-BVG“.

 

Die Erläuterungen begründen diese Ausnahme mit der „Aufrechterhaltung der aktiven Teilnahme Österreichs an Auslandseinsätzen, bei denen das österreichische Bundesheer mit anderen Nationen kooperiert". Strafbar bleibe „auch mit dieser Einschränkung das Abfeuern von Streumunition durch ein Mitglied des österreichischen Kontingents und den Gebrauch von österreichischer Streumunition im Zuge solcher Auslandseinsätze.“

 

Erstens ist unklar, warum die Strafbarkeit für das Abfeuern von Streumunition und den Gebrauch von österreichischer Streumunition im Rahmen von Entsendungen nach dem KSE-BVG nur in den Erläuterungen zum Ausdruck kommt, nicht aber ausdrücklich auch in § 3 Z. 1. Dies auch in Hinblick darauf, dass materielles Strafrecht ein besonderes Ausmaß an Klarheit, Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit gebietet.

 

Zweitens ist nicht einsichtig, warum zum Beispiel Vertreter des österreichischen Bundesheeres sich bei einer „Beteiligung an der Entscheidung über den Einsatz von Streumunition“ im Rahmen ihrer Auslandseinsätze für einen solchen Einsatz aussprechen können sollten, obwohl in Österreich der Einsatz von Streumunition verboten ist. Ebenso wäre eine andere Konsequenz der Ausnahmebestimmung paradox: Österreichische Soldaten dürften trotz des Verbotes in Österreich im Rahmen ihrer Auslandseinsätze an der „logistischen Durchführung eines solchen Einsatzes“ beteiligt sein, andererseits jedoch den letzten Schritt einer solchen logistischen Durchführung, nämlich das Abfeuern der Streumunition, wiederum nicht selbst setzen dürfen. Die der Ausnahmebestimmung zugrunde liegende Positionierung ist widersprüchlich und untergräbt die internationale Glaubwürdigkeit der österreichischen Position.

 

Drittens ist unverständlich, warum überhaupt in Erwägung gezogen wird, dass Österreich an Auslandseinsätzen teilnimmt, in denen Streumunition zum Einsatz gebracht wird. Es ist schwer vorstellbar, dass friedenserhaltende Operationen – und nur an solchen sollte Österreich als neutraler Staat schließlich teilnehmen – den Einsatz von Streumunition beinhalten.

 

Viertens ist bemerkenswert, dass nicht einmal das belgische Waffenkontrollgesetz, mit dem auch das Verbot von Streumunition normiert wurde, eine analoge Einschränkung des Verbots enthält, obwohl Belgien Mitgliedsstaat der NATO ist und daher grundsätzlich auch mit der Teilnahme an NATO-Kampfeinsätzen rechnen muss (8 Juin 2006, Loi réglant des activités économiques et individuelles avec des armes).

 

Fünftens besteht u. E. keine Veranlassung, nicht auch für Streumunition das umfassende Verbot des „Mine Ban Treaty“ anzuwenden, das für Anti-Personen-Minen gilt. Dieses umfassende Verbot besteht insbesondere auch in der folgenden Bestimmung: „Each State Party undertakes never under any circumstances … to assist, encourage or induce, in any way, anyone to engage in any activity prohibited to a State Party under this Convention.” (Article 1, Z.1. lit.c)). In Erläuterung dieser Bestimmung in Bezug auf gemeinsame internationale Militäroperationen hat eine große Mehrheit der Vertragsparteien (41 Staaten, darunter auch NATO-Mitgliedsländer, wie Belgien, die Niederlande und das Vereinigte Königreich) eindeutig erklärt, dass sie sich in gemeinsamen Operationen mit einem Staat, der nicht Vertragspartei ist und Anti-Personen-Minen einsetzen darf (z.B. USA, Russische Föderation), nicht an Planung und Implementierung von Aktivitäten beteiligen, die mit dem Einsatz von Anti-Personen-Minen zusammenhängen.

 

Sechstens forderte schon die Entschließung des Europäischen Parlaments zu Streumunition vom 28. Oktober 2004 (Doc. PE 347.527/45, S. 40) in Artikel 5, dass Truppen aus EU-Mitgliedstaaten unter keinen Umständen Streubomben oder Streumunition verwenden sollten, bis ein internationales Instrument zu deren Verbot verhandelt ist.

 

Das Streichen der im vorliegenden Entwurf vorgesehenen Ausnahme betreffend Entsendungen nach dem KSE-BVG wäre nicht nur der Signalwirkung und dem Vorbildcharakter eines österreichischen Verbotes angemessen, sondern auch dem neutralen Status von Österreich. Die im Entwurf enthaltene Ausnahmebestimmung hingegen würde die Glaubwürdigkeit Österreichs als Wegbereiter eines substanziellen internationalen Abkommens deutlich schwächen.

 

 

4.) § 5 - Strafbestimmung

 

Empfehlung: Erhöhung der Obergrenze des Strafrahmens.

 

Der vorliegende Entwurf sieht bei (fahrlässigem) Zuwiderhandeln eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen vor. Diese Strafbestimmung entspricht jener im Kriegsmaterialgesetz (KMG).

 

amnesty international und der Internationale Versöhnungsbund haben auf die absurde Diskrepanz der Strafrahmen im AußHG 2005 einerseits und dem KMG andererseits bereits in der gemeinsamen Stellungnahme von amnesty international Österreich und dem Internationalen Versöhnungsbund vom 8. November 2004 zum Entwurf des Außenhandelsgesetzes 2005 kritisiert.

 

Die gemäß den österreichischen Gesetzen anwendbaren Strafrahmen sollten aufeinander abgestimmt sein und eine angemessene Sanktionierung der Schwere potenzieller Missachtungen des Verbots ermöglichen.

Die Strafrahmen des gegenständlichen Bundesgesetzes sollten sich daher nicht am KMG, sondern am kürzlich novellierten AußHG orientieren und im Übrigen auch im KMG und dem BG über das Verbot von Anti-Personen-Minen entsprechend adaptiert werden.

 

Eine Orientierung bietet auch das belgische Waffenkontrollgesetz, mit dem unter anderem das Verbot von Streumunition normiert wurde. Dieses legt die Obergrenzen des Strafrahmens mit 5 Jahren bzw. 25 000 Euro fest, wobei auch die Möglichkeit einer parallelen Verhängung von Freiheits- und Geldstrafe vorgesehen ist (8 Juin 2006, Loi réglant des activités économiques et individuelles avec des armes, Chapitre XII., Art.23).

 

 

5.) Kontrollbestimmungen fehlen

 

Bestimmungen zur Kontrolle und Durchsetzung des Verbotes, wie beispielsweise (stichprobenartige) Vor-Ort-Prüfungen bei Unternehmen, bei welchen Bestände von Streumunition vermutet werden, sowie ein Kontrollsystem, mit dem in Zollfreilagern vermutete Lieferungen verifiziert, eingezogen und für verfallen erklärt werden können, fehlen zur Gänze.

 

Die Einfügung von Kontrollbestimmungen sollte dementsprechend parallel auch beim Bundesgesetz über das Verbot von Anti-Personen-Minen erfolgen.

 

 

6.) Berichtspflichten fehlen

 

Angesichts der in den Erläuternden Bemerkungen angesprochenen Vorreiterrolle Österreichs für ein internationales Verbot von Streubomben und Streumunition sollte das gegenständliche Bundesgesetz um eine Bestimmung ergänzt werden, wonach dem österreichischen Nationalrat jährlich über die erfolgten Meldungen bestehender Vorräte und den Fortgang der Vernichtung der Streumunition gemäß § 4 sowie allfällig eingeleitete Strafverfahren gemäß § 5 Bericht erstattet wird.

 

Nach Ablauf der dreijährigen Höchstfrist für die Vernichtung der vorhandenen Streumunition sollte dem österreichischen Nationalrat ein Abschlussbericht gelegt werden.

 

Die Fortschrittsberichte und der Abschlussbericht sollten der Öffentlichkeit zugänglich sein. Gegebenenfalls könnte ein Passus eingefügt werden, wonach der Nationale Sicherheitsrat beschließen kann, bestimmte Daten von der Veröffentlichung auszunehmen, wenn dies aus Gründen des Datenschutzes erforderlich erscheint. Zum Umfang dieses Datenschutzes wird auf Seite 35 f. der Stellungnahme von amnesty international und dem Internationalen Versöhnungsbund vom 8. November 2004 zum Entwurf des Außenhandelsgesetzes 2005 verwiesen.

 

 

Weitere Maßnahmen

 

1.) Klarstellung des Status von bestimmten Anti-Fahrzeugminen

 

Österreich sollte klarstellen, dass solche Anti-Fahrzeugminen unter das Verbot der Ottawa-Konvention und unter das Bundesgesetz über das Verbot von Anti-Personen-Minen subsumiert werden, die durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung einer Person detonieren können (siehe auch Entschließung des Parlaments der Europäischen Union vom 28.10.2004, Seite 39, Doc. PE 347.527).

 

 

3.) Unterzeichnung und Ratifikation des Protokoll V der CCW

 

Österreich sollte das Protokoll V der CCW betreffend explosive Überreste von Kriegen unterzeichnen und ratifizieren.[1]

 

 

4.) Ausbau von internationaler Kooperation und Unterstützung

 

Österreich sollte angesichts seines Engagements zum Verbot von Streumunition seine Maßnahmen zur internationalen Kooperation und Unterstützung ausbauen (siehe Art. 1 (ii) der Osloer Deklaration).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

17. September 2007

 

amnesty international Österreich

Internationaler Versöhnungsbund – Österreichischer Zweig[2]



[1] http://www.unog.ch/80256EE600585943/(httpPages)/3CE7CFC0AA4A7548C12571C00039CB0C?OpenDocument

[2] Der „Internationale Versöhnungsbund – Österreichischer Zweig“ ist Teil des International Fellowship of Reconciliation (IFOR), der 1919 in Bilthoven (NL) als Antwort auf die Schrecken des Ersten Weltkrieges gegründet wurde. Der Name „Versöhnungsbund“ hängt zusammen mit der jahrzehntelangen Arbeit um Versöhnung zwischen den Nationen in Europa. IFOR begann als Vereinigung von Christinnen und Christen – ökumenisch von Anfang an. Heute umfasst IFOR ein weltweites Netzwerk von Friedensgruppen in mehr als 40 Ländern auf allen Kontinenten, Menschen aller Weltreligionen und Menschen ohne religiöses Bekenntnis. Bekannte Persönlichkeiten (wie z. B. Martin Luther King jr.) und mehrere Friedensnobelpreisträger (wie z. B. der im gewaltfreien Widerstand gegen die Militärdiktatur engagierte Argentinier Adolfo Perez Esquivél) waren bzw. sind Mitglieder des Internationalen Versöhnungsbundes. Das gemeinsam Verbindende ist die grundsätzliche Ablehnung von Krieg und jeder anderen Form von Gewalt als Mittel der Konfliktlösung. Aus der absoluten Achtung vor der Würde des Menschen und im Glauben an dessen Fähigkeit zur Veränderung fördert der Versöhnungsbund seit Jahrzehnten die aktive Gewaltfreiheit als Kraft der Veränderung im persönlichen, sozialen und politischen Bereich. Er engagiert sich für die Wahrung der Menschenrechte und globale soziale Gerechtigkeit.