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GZ.: BMI-LR1421/0017-III/1/a/2007
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Wien, am 19. September 2007
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An das
Präsidium des Nationalrates
Parlament 1017 W I E N
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Rita Ranftl Org.-E-Mail: BMI-III-1@bmi.gv.at Antwortschreiben bitte unter Anführung der GZ an die Org.-E-Mail-Adresse.
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Betreff: |
Legistik und Recht; Fremdlegistik; BG-BMEIA Bundesgesetz über das Verbot von Streumunition, Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres |
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In der Anlage wird zum dem im Betreff bezeichneten Entwurf die Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres übermittelt.
Beilage
Für den Bundesminister:
Mag. Sabine Halbauer
elektronisch gefertigt
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GZ.: BMI-LR1421/0017-III/1/a/2007
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Wien, am 19. September 2007
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An das
Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten Völkerrechtsbüro
Minoritenplatz 8 1014 W I E N
Zu Zl. BMeiA-AT.8.15.02/0269-I.2/2007
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Rita Ranftl Org.-E-Mail: BMI-III-1@bmi.gv.at Antwortschreiben bitte unter Anführung der GZ an die Org.-E-Mail-Adresse.
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Betreff: |
Legistik und Recht; Fremdlegistik; BG-BMEIA Bundesgesetz über das Verbot von Streumunition; Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres |
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Aus der Sicht des Bundesministeriums für Inneres ergeben sich zu dem im Betreff bezeichneten Entwurf folgende Bemerkungen:
Zu § 1:
Nach den Erläuterungen „orientiert sich“ die gewählte Definition des Begriffes „Streumunition“ an der auf internationaler Ebene geführten Diskussion“. Diese Formulierung legt nahe, dass es dzt. noch sehr unsicher ist, was die Staatengemeinschaft letztlich als „Streumunition“ verstehen wird. Einheitlichkeit und Rechtssicherheit (auch für den Normunterworfenen) wären aber wünschenswert.
Im Übrigen erscheint die Textierung der Definition insoweit
missverständlich, als „Behälter (…) mit
Explosivstoff“ (i.S.Ausstoßladung) darunter verstanden werden
könnten. Dies trifft aber laut den Erläuterungen, die von
Behältern für „Submunition, die Explosivstoff
enthält“ sprechen, nicht zu.
Klärungsbedürftig
ist auch, ob sich Behälter, die für Submunition mit Explosivstoff
bestimmt sind (und somit den Verboten unterlägen), von jenen
unterscheiden, die z.B. für Nebelmunition bestimmt sind (und somit nicht
verboten wären). Sollte dies nicht der Fall sein, wäre zu normieren,
ob diese „dual use“-Behälter verboten werden oder nicht.
Letztlich ist festzuhalten, dass die dzt. Formulierung jedenfalls nur
(entsprechend gefüllte oder leere) Behälter (in den
Erläuterungen: „Träger“) und nicht die Submunition selbst
erfasst.
Die ausdrückliche Definition des Begriffes „Vermittlung“ erscheint entbehrlich, da sie inhaltsgleich mit § 1 Abs. 4 KMG ist und auch die anderen Begriffe des § 2 des Entwurfes nicht definiert sind. Ein Verweis auf die Definition des § 1 Abs. 4 KMG (ev. in den Erläuterungen) wäre ausreichend.
Zu § 4 :
In den Erläuterungen könnte klarstellend angemerkt werden, dass sich die Meldepflicht nicht auf die in § 3 genannten Ausnahmefälle bezieht.
Allgemein darf zum Gesetzesprojekt noch auf Folgendes hingewiesen werden:
Laut Informationen von HANDICAP INTERNATIONAL („Streubomben Faktenblatt 2007“ - http://www.handicap-international.de/images/pdfs_multimedia/cluster_fakten.pdf ) besitzen 70 Staaten (darunter Deutschland, Frankreich, Großbritannien; auch in die Slowakei sei 2005 von Deutschland exportiert worden) Streumunition. Deutschland lagere dzt. ca. 30 Mio Stück und die deutsche Bundeswehr verfüge über mindestens fünf verschiedene Typen von Streumunition.
Vor diesem Hintergrund wird vorsorglich bemerkt, dass bei Gesetzwerdung des gegenständlichen Entwurfes u.a. jeglicher Transit (und Besitz) solcher Munition verboten und somit v.a. ein allfälliger Durchfuhrantrag nach dem KMG abzuweisen wäre. Auch eine Gestattung nach dem Truppenaufenthaltsgesetz käme nach Ansicht des BM.I nicht in Betracht, da dessen § 3 keine entsprechende Ausnahme von der Anwendbarkeit der gegenständlichen Verbote vorsieht.
Abschließend darf bemerkt werden, dass die Intentionen des Gesetzesvorhabens voll und ganz unterstützt werden, aber in Anbetracht der obigen Ausführungen dennoch in Erwägung gezogen werden sollte, es erst zu einem späteren Zeitpunkt zu realisieren oder zumindest eine entsprechend lange Legisvakanz (etwa 1 Jahr) vorzusehen, um noch auf die internationale Entwicklung hinsichtlich einer einheitlichen Definition (und allenfalls die zu erwartenden Regelungen der Nachbarländer) reagieren zu können.
Dem Präsidium des Nationalrates wird die gegenständliche Stellungnahme in elektronischer Form übermittelt.
Für den Bundesminister:
Mag. Sabine Halbauer
elektronisch gefertigt