Zl.
12-REP-43.00/07 Ht |
HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER
A-1031 WIEN KUNDMANNGASSE 21 POSTFACH 600 DVR 0024279
VORWAHL Inland: 01, Ausland: +43-1 TEL. 711 32 / Kl. 1211 TELEFAX 711 32 3775
Wien, 18. September 2007
An das
Bundesministerium für Justiz
Museumstraße 7
1070 Wien
An das Per
E-Mail
Bundesministerium für
Soziales und Konsumentenschutz
An das Per
E-Mail
Präsidium des Nationalrates
Betr.: Berufsrechts-Änderungsgesetz 2008 – BRÄG 2008
Bezug: Ihr
Schreiben vom 6. September 2007,
GZ: BMJ-B16.800/0003-I 6/2007
Sehr geehrte Damen und Herren!
Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger nimmt wie folgt Stellung:
Zu § 35 Abs. 1 GebAG
In § 35 Abs. 1 GebAG scheint ein Redaktionsversehen in den Textgegenüberstellungen vorzuliegen:
„Tätigkeiten nach § 34 Abs. 3" setzen nunmehr wesentlich unterschiedlichere Qualifikationen als früher voraus, als § 34 Abs. 3 auf einfache gewerbliche oder geschäftliche Erfahrungen abstellte. Es erscheint fraglich, ob wirklich sämtliche im nunmehrigen § 34 Abs. 3 genannten Tätigkeiten – also auch solche im Sinne der Z 3 („Tätigkeiten, die besonders hohe, durch ein Universitätsstudium oder eine gleichwertige Vorbildung erworbene, fachliche Kenntnisse erfordern“) - durch € 22,70 statt durch € 33,80 pro (angefangene) Stunde honoriert werden sollen.
Mit freundlichen Grüßen
Für den Hauptverband: