Zl. 12-REP-43.00/07 Ht

 

HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER

     A-1031 WIEN                       KUNDMANNGASSE 21                     POSTFACH 600      DVR 0024279

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                                                                                             Wien, 18. September 2007

An das
Bundesministerium für Justiz
Museumstraße 7
1070 Wien

 

An das                                                                                                          Per E-Mail
Bundesministerium für
Soziales und Konsumentenschutz

An das                                                                                                          Per E-Mail
Präsidium des Nationalrates

Betr.:     Berufsrechts-Änderungsgesetz 2008 – BRÄG 2008

Bezug:  Ihr Schreiben vom 6. September 2007,
GZ: BMJ-B16.800/0003-I 6/2007

Sehr geehrte Damen und Herren!

Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger nimmt wie folgt Stellung:

Zu § 35 Abs. 1 GebAG

In § 35 Abs. 1 GebAG scheint ein Redaktionsversehen in den Textgegenüberstellungen vorzuliegen:

Tätigkeiten nach § 34 Abs. 3" setzen nunmehr wesentlich unterschiedlichere Qualifikationen als früher voraus, als § 34 Abs. 3 auf einfache gewerbliche oder geschäftliche Erfahrungen abstellte. Es erscheint fraglich, ob wirklich sämtliche im nunmehrigen § 34 Abs. 3 genannten Tätigkeiten – also auch solche im Sinne der Z 3 („Tätigkeiten, die besonders hohe, durch ein Universitätsstudium oder eine gleichwertige Vorbildung erworbene, fachliche Kenntnisse erfordern“) - durch € 22,70 statt durch € 33,80 pro (angefangene) Stunde honoriert werden sollen.

Mit freundlichen Grüßen
Für den Hauptverband: