Sehr geehrte Damen und Herren!

 

In obiger Angelegenheit nehme ich zum Gesetzesentwurf, mit dem u.a. die Rechtsanwaltsordnung und das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz geändert werden sollen, binnen offener Frist wie folgt Stellung:

 

Vorgesehener Entfall des § 21 RAPG:

 

Ich bin Rechtsanwaltsanwärter und werde aller Voraussicht nach im Februar 2008 zur Prüfung antreten (Anmeldung im Herbst 2007). Vor fünf Jahren habe ich mein Doktoratsstudium abgeschlossen und bin danach zwecks Weiterbildung ins Ausland gegangen, statt wie viele andere meiner Kollegen, die mit mir gleichzeitig das Doktoratsstudium abgeschlossen haben, sofort als Konzipient zu beginnen. Aufgrund der nach wie vor geltenden Gesetzeslage, auf die ich vertraut habe, ist es möglich, auf Antrag von der Ablegung der mündlichen Rechtsanwaltsprüfung über diejenigen Gegenstände, die Prüfungsfächer des Rigorosums waren, befreit zu werden.

 

Mit gegenständlichem Gesetzesentwurf soll diese Bestimmung per 1.1.2008 - wenn ich den Gesetzesentwurf richtig verstehe - ersatz- und übergangslos (!) aufgehoben werden. Begründet wird dies etwa mit der Neugestaltung der rechtswissenschaftlichen Studien. Unverständlich ist daher, wieso § 21 RAPG unvermittelt auch für all jene Prüfungskandidaten entfallen soll, die noch in alten Studienplänen studiert haben (bei mir das Diplomstudium nach dem Bundesgesetz vom 21. März 1978, BGBl. Nr. 140, über das Studium der Rechtswissenschaften, des Magisteriums der Rechtswissenschaften idF BGBl 1982/322, 1985/523; Sponsion im Herbst 2000 bzw. Doktorat nach BGBl. Nr. 140/78 in der damals geltenden Fassung; Promotion im Herbst 2002). Es trifft daher allenfalls zu, dass diese Ausnahmeregelung für Absolventen der neuesten Studienplänen an Bedeutung verlieren könnte. Für Absolventen der alten Studienpläne ist es jedoch unrichtig, dass von der Ausnahmeregelung "im Laufe der Zeit immer weniger Gebrauch gemacht werden konnte" (vgl Erläuterungen zu Art. XI Z 4). Vielmehr nehmen so gut wie alle Absolventen des Doktoratstudium, die zur Rechtsanswaltsprüfung antreten, diese Ausnahmeregelung des § 21 RAPG in Anspruch. Der Gesetzesentwurf zeigt auch, dass er der Planungssicherheit der angehenden Studenten grundsätzlich Rechnung tragen möchte, indem die damit zusammenhängenden Bestimmungen erst auf jene Bewerber anzuwenden sein sollen, die mit dem Studium nach dem 31. Dezember 2007 begonnen haben (vgl Erläuterungen zu Art. XVII). Umso mehr muss dies für Prüfungskandidaten gelten, die beabsichtigen, in nächster Zeit (die Anmeldefrist beträgt 4 Monate!) zur Rechtsanwaltsprüfung anzutreten.

 

Der plötzliche und übergangslose Entfall der Bestimmung des § 21 RAPG stellt einen erheblichen Eingriff in meine Lebens- und Berufsplanung vor. Wenn die Möglichkeit der Rigorosenanrechnung plötzlich entfiele, müsste ich mehr Vorbereitungszeit für die Rechtsanwaltsprüfung einplanen - was praktisch nur mehr schwer möglich ist - und müsste die unbezahlte(!) Freistellung von meiner beruflichen Tätigkeit entsprechend länger ausfallen, was zu erheblichen finanziellen Einbußen führen würde. Gegen den kurzfristigen Verlust meines wohlerworbenen Rechtes auf Anrechnung der Rigorosen auf die Rechtsanwaltsprüfung gem § 21 RAPG erhebe ich massive (verfassungs-)rechtliche Bedenken, zumal ich gegenüber Kollegen benachteiligt werde, die gleichzeitig mit mir das Doktorat beendet haben und aus verschiedensten Gründen bereits die Rechtsanwaltsprüfung abgelegt haben. Hätte ich gewusst, dass das Gesetz so plötzlich und übergangslos geändert werden soll, hätte ich meine Berufsplanung dahingehend ausgerichtet, dass ich schon eher zur Rechtsanwaltsprüfung hätte antreten können. Das ist mir aber vor allem auch aufgrund oben aufgezeigter Fakten nicht mehr möglich. Sollte der in meinen Augen verfassungsrechtlich höchst bedenkliche Entwurf unverändert umgesetzt werden, so wäre eine erfolgreiche Bekämpfung bis zum Prüfungsantritt schon faktisch nicht möglich. Mir und meinen Kollegen wäre dadurch die Möglichkeit genommen, die Rechtskonformität des Gesetzes überprüfen zu lassen.

 

Ich ersuche daher, den Gesetzesentwurf dahingehend zu überarbeiten, dass die Bestimmung des § 21 RAPG erhalten bleibt bzw. für jene Prüfungskandidaten, die sich zum Zeitpunkt des geplanten Inkrafttretens des gegenständlichen Gesetzes am 1.1.2008 bereits zur Prüfung angemeldet haben, noch die bestehende Gesetzeslage zur Anwendung gelangt, um das gerechtfertigte Vertrauen auf das Bestehen der gesetzlichen Regelung nicht derart unverhofft und plötzlich zu erschüttern.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Dr. Stefan Wrbka