An das

 

Bundesministerium für Justiz

 

per E-Mail: kzl.b@bmj.gv.at

 

 

 

GZ: BMSK-10310/0020-I/A/4/2007

Wien, 26.09.2007

 

 

 

 

Betreff:  Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem die Rechtsanwaltsordnung, die Notariatsordnung, das Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, das EuRAG, das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtskommissärsgesetz, das Gerichtskommissionstarifgesetz, das Gerichtsorganisations­gesetz, das Notariatsaktsgesetz, das Notariatsprüfungsgesetz, das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Gebührenanspruchsgesetz 1975, das SDG und das Außerstreitgesetz geändert werden (Berufsrechts-Änderungsgesetz 2008 – BRÄG 2008);
Stellungnahme des Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Bezugnehmend auf die Note vom 22. August 2007, GZ BMJ‑B16.800/0003-I 6/2007, nimmt das Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz zum Entwurf eines Berufsrechts-Änderungsgesetzes (BRÄG 2008) wie folgt Stellung:

 

 

Zu Art. IX (Änderung des Notariatsaktgesetzes)

 

Der Entwurf hält am Grundsatz der Formvorschrift der Notariatspflicht für Blinde fest und räumt diesem Personenkreis eine Verzichtsmöglichkeit ein. Vorgesehen ist die Möglichkeit eines Verzichtes, sofern dieser ausdrücklich erfolgt. Die Erläuterungen legen die Dokumentation dieser Erklärung nahe.

 

Es ist davon auszugehen, dass eine ausdrückliche Erklärung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausreichen wird; zur Verdeutlichung sollte – zumindest in den Erläuternden Bemerkungen – darauf hingewiesen werden, dass die Ausdrücklichkeit (analog) den Voraussetzungen des § 6 (2) KSchG entsprechen muss. Damit wäre einerseits sichergestellt, dass über den Verzicht „im einzelnen verhandelt“ wurde und die Beweislast dafür den Unternehmer – bzw. bei Geschäften zwischen Privaten – den Vertragspartner trifft.

Des Weiteren sollte – aus Beweisgründen und damit im Interesse der Rechts­sicherheit – ein Schriftformgebot für die Verzichtserklärung im Gesetzestext normiert werden.

 

Schließlich wird mitgeteilt, dass eine Ausfertigung dieser Stellungnahme dem Präsidium des Nationalrats elektronisch an die Adresse „begutachtungsverfahren@ parlament.gv.at“ übermittelt wird.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Für den Bundesminister:

i.V. Mag. Gerhard Schwab

 

 

Elektronisch gefertigt.