Textfeld: Bundesministerium für Justiz 
Museumstraße 7
1070 Wien

Eisenstadt, am 26.09.2007

E-Mail: post.vd@bgld.gv.at

Tel.: 02682/600 DW 2344

Mag.a Martina Weinhandl

 

 

 

 

 

Zahl:  LAD-VD-B425-10003-4-2007

Betr: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem die Rechtsanwaltsordnung, die Notariats-ordnung, das Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, das EuRAG, das Gerichtsgebühren-gesetz, das Gerichtskommissärsgesetz, das Gerichtskommissionstarifgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Notariatsaktsgesetz, das Notariatsprüfungs-gesetz, das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Gebührenanspruchsgesetz 1975, das SDG und das Außerstreitgesetz geändert werden (Berufsrechts-Änderungsgesetz 2008 - BRÄG 2008); Stellungnahme im Begutachtungsverfahren

 

Bezug:     BMJ-B16.800/0003-I6/2007        

 

 

Zu dem mit obbez. Schreiben übermittelten Entwurf eines Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2008 – BRÄG 2008 erlaubt sich das Amt der Burgenländischen Landesregierung Folgendes mitzuteilen:

 

Zu Art. I:

Zu Z 6 (§ 3 RAO):

In dieser Bestimmung sind jene Wissensgebiete aufgelistet, aus denen man Kenntnisse im Rahmen eines Studiums der österreichischen Rechte erlangen muss, um den Rechtsanwaltsberuf ausüben zu können.

Diese Wissensgebiete sind inhaltlich zu sehr vorherdeterminiert, sodass Absolventen aller österreichischen rechtswissenschaftlichen Studien auf den verschiedenen Universitäten nicht dem gleichen Zugang zur Berufsausübung des Rechtsanwaltsberufs unterliegen, da an den Bildungseinrichtungen nach unterschiedlichen Schwerpunkten gelehrt wird. Das gleiche Problem besteht auch, wenn Absolventen so genannter „alter“ Studienpläne, das heißt Studienpläne, die die aufgelisteten Wissensgebiete noch nicht umfasst haben, den Rechtsanwaltsberuf ausüben möchten.

Diese Bestimmung ist daher im Hinblick auf Art. 2 StGG und Art. 7 B-VG und das darin verwirklichte Sachlichkeitsgebot als unverhältnismäßig und daher bedenklich anzusehen und wird einer Überarbeitung empfohlen.

Unklar ist darüber hinaus, welchen Zweck § 3 Abs. 2 Z 12 des Entwurfs erfüllen soll. Diese Bestimmung wäre im Lichte des Art. 18 B-VG zu überdenken.

Es wird daher angeregt, keine Auflistung von Wissensgebieten als Zulassungsvoraussetzung in das Berufsrechts-Änderungsgesetz 2008 aufzu-nehmen, da es einem zukünftigen Rechtsanwalt schon im Rahmen seines Studiums der Rechte möglich sein müsste, sich auf wirtschaftsrechtliche Fächer, fremdsprachliche Kompetenz oder ähnliche Bereiche festzulegen oder zu spezialisieren.

 

Zu Art. II.

Zu Z 5 (§ 6a Notariatsordnung):

Das zu Art. 1 Z 6 gesagte darf an dieser Stelle neuerlich bekräftigt werden.

 

Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme ergeht an die e-mail Adresse „begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at“.

 

Mit freundlichen Grüßen!

 

 

Für die Landesregierung:

Im Auftrag des Landesamtsdirektors:

Dr.in Handl-Thaller


Zl.u.Betr.w.v.                                                                        Eisenstadt, am 26.09.2007

 

 

1.    Präsidium des Nationalrates, Dr. Karl Renner-Ring 3, 1017 Wien

2.    Präsidium des Bundesrates, Dr. Karl Renner-Ring 3, 1017 Wien

3.    Allen Ämtern der Landesregierungen (z.H. der Herren Landesamtsdirektoren)

4.    Der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der NÖ. Landesregierung, Schenkenstraße 4, 1014 Wien

 

zur gefälligen Kenntnis.

 

 

Für die Landesregierung:

Im Auftrag des Landesamtsdirektors:

Dr.in Handl-Thaller