BUNDESMINISTERIUM FÜR EUROPÄISCHE UND INTERNATIONALE ANGELEGENHEITEN

VÖLKERRECHTSBÜRO

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E-MAIL

 

GZ:

BMeiA-AT.8.15.02/0283-I.2c/2007

Datum:

24. September 2007

Seiten:

2

An:

kzl.b@bmj.gv.at

Kopie:

begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

Von:

Bot. Dr. H. Tichy

SB:

Mag. Krauss-Nussbaumer; Ges. Loidl

DW:

3991

 

BETREFF:   Entwurf eines Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2008; Stellungnahme des BMeiA

 

 

Zu do. GZ BMJ-B16.800/0003-I 6/2007

vom 22. August 2007

 

 

Zu Art. II: Änderungen der Notariatsordnung

 

Es darf erinnert werden, dass die EK betreffend das im ggst. Gesetzesentwurf übernommene Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft und wegen Nichtumsetzung der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (nunmehr ersetzt durch Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen,  ABl L Nr. 255 vom 30.9.2005) unter der Zahl 96/4740 ein Vertragsverletzungsverfahren  eingeleitet hat und im Juni 2007 eine Klageerhebung beschlossen hat.

 

In ihrer begründeten Stellungnahme vom Oktober 2006 bemängelte die EK insbesondere, dass die geltende Rechtslage, insbesondere das Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft, gegen Art. 43 und 45 EGV verstößt und Richtlinie 89/48/EWG nicht auf den Berufsstand der Notare angewandt. wird. Der vorliegende Gesetzesentwurf übernimmt in diesen Punkten die bisherige Rechtslage.

 

Die in den Erläuterungen aufgestellte Behauptung „Richtlinie 2005/36/EG löst die Richtlinie 89/48/EWG ab, geht jedoch inhaltlich in Ansehung der Berufsgruppe der Rechtsanwälte nicht über die Vorgängerbestimmungen hinaus“ kann zwar zugestimmt werden, doch stellte die EK wiederholt fest, dass die Richtlinie auch auf Notare Anwendung zu finden hat.

Sollte der Gesetzesentwurf nicht im Sinne der ergangenen Stellungnahmen der EK geändert werden, ist jedenfalls mit einer baldigen Klageerhebung zu rechnen.

 

Ergänzend wird angemerkt, dass eine solche Regelung nicht nur im Hinblick auf  die Niederlassungs- sondern auch auf die Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 49ff. EGV problematisch ist.

 

 

Für die Bundesministerin:

H. Tichy m.p.