Fakultätsvertretung Jus und

Studienvertretung Doktorat Jus

an der Karl-Franzens-Universität Graz

Universitätsstraße 15/BE, 8010 Graz

 

 

 

 

An die

Parlamentsdirektion

Dr. Karl-Renner-Ring 3

1017 Wien

per E-Mail: begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

 

Graz, 27.9.2007

 

 

Betr: Stellungnahme zum Entwurf des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2008

GZ: BMJ-B16.800/0003-I 6/2007

 

 

Die Fakultätsvertretung Jus und die Studienvertretung Doktorat Jus an der Karl-Franzens-Universität Graz schließen sich der Stellungnahme der Curricula-Kommission der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Karl-Franzens-Universität Graz vom 27.9.2007 vollinhaltlich an und nehmen darüber hinaus Stellung wie folgt:

 

Zum Entfall von § 21 RAPG und § 21 NPG:

 

Es erscheint uns aus mehreren Gründen nicht sinnvoll, die Möglichkeit zur Befreiung von der Ablegung der mündlichen Rechtsanwaltsprüfung über diejenigen Gegenstände, die Prüfungsfächer des Rigorosums waren, entfallen zu lassen.

 

1)      Dem Argument, dass die Möglichkeit zur Abschichtung seltener genutzt wird, ist keine Begründungskraft für ihre Abschaffung zuzumessen.

 

2)      Das Doktoratsstudium wird sich mit 2009 um ein Jahr auf drei Jahre verlängern. Die für die Erlangung des Doktorats aufgewendeten Studienzeiten werden laut BRÄG 2008 wie auch bisher nur bis zum Höchstausmaß von sechs Monaten auf jene Zeiten der praktischen Verwendung angerechnet, die nicht zwingend bei Gericht oder einem Rechtsanwalt im Inland zu verbringen sind. Dies läuft auf eine Schlechterstellung der Doktoranden hinaus, die zumindest mit der Beibehaltung der jetzigen Abschichtungsmöglichkeit entschärft werden sollte.

 

3)      Der intendierten deutlichen Schwerpunktsetzung auf die Überprüfung der Fähigkeiten des Prüfungswerbers zur praktischen Anwendung seiner Rechtskenntnisse als Rechtsberater und Rechtsvertreter steht eine Prüfung dieser Fähigkeiten im Rahmen des Rigorosums nicht entgegen. Gem § 8 Abs 3 des Studienplanes für das
Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften an der Karl-Franzens-Universität Graz
(Doktoratsstudienplan Rechtswissenschaften 2002) hat die/der Studierende „ihre oder seine wissenschaftliche Befähigung und ihre oder seine gründliche Vertrautheit mit dem jeweiligen Fach nachzuweisen“. Wenn der Nachweis der gründlichen Vertrautheit mit einem Rechtsgebiet gelingt, sollte die Möglichkeit der praktischen Anwendung der Rechtskenntnisse als Rechtsberater und Rechtsvertreter nicht in Zweifel gezogen werden.

 

4)      Darüber hinaus schließen wir uns explizit der Kritik an den fehlenden Übergangsfristen in der Stellungnahme der Curricula-Kommission der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Karl-Franzens-Universität Graz vom 27.9.2007 an. Bei Beschluss des BRÄG 2008 ohne entsprechende Änderungen würden Doktoranden vertrauensschutzwidrig die Möglichkeit verlieren, die Befreiung von der Ablegung der mündlichen Rechtsanwaltsprüfung über diejenigen Gegenstände, die Prüfungsfächer von bereits abgelegten Rigorosen waren, zu beantragen.

 

 

 

Bernd Urban e.h.

Vorsitzender Fakultätsvertretung Jus

 

 

Mag. Matthias C. Kettemann e.h.

Vorsitzender der Studienvertretung Doktorat Jus