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An die |
GZ ● BKA-603.816/0001-V/A/5/2007 Abteilungsmail ● v@bka.gv.at bearbeiter ● Herr MMag Dr Patrick SEGALLA Pers. E-mail ● patrick.segalla@bka.gv.at Telefon ● 01/53115/2353 BMVIT-58.548/0002-II/L1/2007
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Parlamentsdirektion Parlament 1017 Wien
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Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail
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Betrifft: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz geändert wird; Begutachtung; Stellungnahme
In der Anlage übermittelt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 seine Stellungnahme zum oben angeführten Gesetzesentwurf.
5. Oktober 2007 Für den Bundeskanzler: i.V. SIESS-SCHERZ
Elektronisch gefertigt
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An das |
GZ ● BKA-603.816/0001-V/A/5/2007 Abteilungsmail ● v@bka.gv.at bearbeiter ● Herr MMag Dr Patrick SEGALLA Pers. E-mail ● patrick.segalla@bka.gv.at Telefon ● 01/53115/2353 Ihr Zeichen ● BMVIT-58.548/0002-II/L1/2007
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Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
l1@bmvit.gv.at |
Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail
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Betrifft: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz geändert wird;
Begutachtung; Stellungnahme
Zum mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:
Zu legistischen Fragen darf allgemein auf die Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik hingewiesen werden, unter der insbesondere
· die Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „LRL ...“),
· das EU-Addendum zu den Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „RZ .. des EU-Addendums“),
· der ‑ für die Gestaltung von Erläuterungen weiterhin maßgebliche ‑ Teil IV der Legistischen Richtlinien 1979,
· die Richtlinien für die Verarbeitung und die Gestaltung von Rechtstexten (Layout-Richtlinien) und
· verschiedene, legistische Fragen betreffende Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst
zugänglich sind.
Die Gemeinschaftsrechtskonformität des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes ist vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen.
Laut dem Rechtsinformationssystem des Bundes wurde die Abkürzung LFG für das Luftfahrtgesetz nach wie vor nicht normativ festgelegt. Von einer Verwendung dieser Abkürzung im Gesetzestext wäre daher, falls diese Darstellung im RIS zutrifft, Abstand zu nehmen.
In Abs. 2 wird angeregt, ausdrücklich auf einen „Mitgliedstaat der Europäischen Union (oder Gemeinschaft)“ abzustellen. Ebenso wird angeregt, statt „Gemeinschaft“ „Europäische Gemeinschaft“ zu verwenden.
Hingewiesen wird darauf, dass seit der Unternehmensrechtsreform das Unternehmensgesetzbuch als Personengesellschaften nur mehr die Offene Gesellschaft und die Kommanditgesellschaft kennt. Das Erwerbsgesellschaftengesetz wurde mit dem Handelsrechts-Änderungsgesetz, BGBl. I Nr. 120/2005 aufgehoben.
Aus dem Text ergibt sich nicht, wie der in den Erläuterungen angesprochene und in Art. 21 der RL 96/67/EG vorgesehene Rechtsschutz dann funktionieren soll, wenn die Auswahlentscheidung gemäß § 6 Abs. 4 vom Leitungsorgan getroffen wird. Anders als nach § 6 Abs. 4a des Entwurfes scheint es in diesem Fall nicht zur Erlassung eines bekämpfbaren Bescheids zu kommen, womit sowohl gemeinschafts- als auch verfassungsrechtliche Probleme bestehen würden.
Angeregt wird weiters, die Reihenfolge der neu hinzugekommenen Absätze insofern zu überarbeiten, als zunächst die Auswahl durch das Leitungsorgan und danach die Auswahl durch die Behörde geregelt werden sollte. In der vorgeschlagenen Fassung steht Abs. 4a zwischen mehreren Bestimmungen, die die Auswahl durch das Leitungsorgan betreffen.
Im hinzugefügten Text des § 10 Abs. 2 ist von den „zur Festlegung des Infrastrukturtarifs erforderlichen Kriterien“ die Rede. Die Kriterien sind im ersten Teil des Abs. 2 angeführt. Streng genommen sind aber nicht diese Kriterien für die Festlegung des Infrastrukturtarifs erforderlich, sondern vielmehr ihre Einhaltung. Eine sprachliche Anpassung wird daher angeregt, zB wie folgt: „wenn die für die Festlegung des Infrastrukturtarifs vorgegebenen (oder: vorgesehenen) Kriterien […]“.
Jene Regelung in Abs. 3, wonach die Genehmigungsbehörde mit Bescheid jene Maßnahmen aufzuerlegen hat, die zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich sind, könnte im Lichte des Art. 18 B-VG zu unbestimmt sein. Sie lässt nämlich der Behörde einen erheblichen Spielraum über die anzuwendenden Maßnahmen und trifft im Ergebnis eine Generalregelung zur Gesetzesvollziehung.
Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst weist auf seine Rundschreiben vom 13. November 1998, GZ 600.824/8-V/2/98 ‑ betreffend Vorblatt und Erläuterungen zu Regierungsvorlagen; Aufnahme eines Hinweises auf Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens ‑ und vom 19. Februar 1999, GZ 600.824/0-V/2/99 – betreffend Legistik und Begutachtungsverfahren; Auswirkungen von Rechtssetzungsvorhaben auf die Beschäftigungslage in Österreich und auf den Wirtschaftsstandort Österreich; Gestaltung von Vorblatt und Erläuterungen ‑ hin, in denen insbesondere um die Aufnahme bestimmter zusätzlicher Hinweise in das Vorblatt und den Allgemeinen Teil der Erläuterungen ersucht wurde.
Im Allgemeinen Teil der Erläuterungen wäre auch zusammengefasst und (für Zwecke der Gestaltung des Stirnbalkens im Bundesgesetzblatt) unter Angabe der CELEX-Nummer anzugeben, welche Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften durch das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz umgesetzt werden sollen (vgl. das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 10. Juni 1992, GZ 671.804/10-V/8/92).
Gemäß § 14 Abs. 1 BHG ist jedem Entwurf für (ua.) ein Bundesgesetz von dem Bundesminister, in dessen Wirkungsbereich der Entwurf ausgearbeitet wurde, eine den Richtlinien gemäß § 14 Abs. 5 BHG entsprechende Darstellung der finanziellen Auswirkungen anzuschließen, aus der insbesondere hervorzugehen hat, wie hoch die durch die Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen voraussichtlich verursachten Ausgaben oder Einnahmen sowie Kosten oder Erlöse für den Bund im laufenden Finanzjahr und mindestens in den nächsten drei Finanzjahren zu beziffern sein werden. Eine solche Darstellung kann dem vorliegenden Entwurf nicht entnommen werden.
IV. Zum Aussendungsrundschreiben:
Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst darf aus Anlass der vorliegenden Gesetzesbegutachtung an seine in Rücksicht auf die Entschließung des Nationalrates vom 5. Juli 1961 ergangenen Rundschreiben vom 10. August 1985, GZ 602.271/1-V/6/85, vom 12. November 1998, GZ 600.614/8-V/2/98, sowie vom 17. Jänner 2007, GZ 600.614/0001‑V/2/2007 erinnern. Demnach sind die aussendenden Stellen ersucht, in jedes Aussendungsrundschreiben zum Entwurf eines Bundesgesetzes an die zur Begutachtung eingeladenen Stellen das Ersuchen aufzunehmen, die (allfällige) Stellungnahme auch dem Präsidium des Nationalrates nach Möglichkeit im Wege elektronischer Post an die Adresse begutachtungsverfahren@parlament.gv.at zu übermitteln; die früher vorgesehene Übermittlung von 25 (Papier‑)Ausfertigungen ist jedoch nicht mehr erforderlich.
Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom
6. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis
gebracht.
5. Oktober 2007
Für den Bundeskanzler:
i.V. SIESS-SCHERZ
Elektronisch gefertigt