II A 37 dr.ka-s
Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren !
Zum obigen Entwurf nimmt die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft folgendermaßen Stellung:
Zu § 9a Abs. 1 - Einkommensgrenze für den Mehrkindzuschlag: Die Ersetzung der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage durch einen nicht angepassten Fixbetrag führt zu einem Wertverlust dieser Einkommensgrenze in den kommenden Jahren; wenn dieser Fixbetrag nicht in einigen Jahren angepasst wird, wird er
längerfristig weniger wert sein als die 12fache
ASVG-Höchstbeitragsgrundlage. Um das zu vermeiden, sollte der Fixbetrag in regelmäßigen Zeitabständen angepasst werden (z.B. an die Entwicklung der Höchstbeitragsgrundlage oder der Verbraucherpreise). Statt dessen könnte
auch statt der 12fachen die 15fache ASVG-Höchstbeitragsgrundlage
herangezogen werden.
Eine derartige Anhebung ist familienpolitisch sicher gerechtfertigt, wird
aber für sich allein dem aus den Erläuterungen anklingenden Ziel,
armutsgefährdete Mehrkindfamilien verstärkt zu fördern, nicht gerecht; in
diesem Zusammenhang wäre eine Erhöhung des Mehrkinderzuschlags für
Bezieher deutlich unter der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage liegender
Einkommen in Betracht zu ziehen.
Gegen die übrigen Neuregelungen bestehen keine Einwände.
Mit freundlichen Grüßen
Dir. Dr. Michael Mussil
______________________________________
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Hauptstelle Geschäftsbereichsleitung Kernaufgaben Wiedner Hauptstraße 84-86
A-1051 Wien
Tel.: 01-54 6 54-3573
Fax.: 01-54 6 54-3480
E-mail: Michael.Mussil@sva.sozvers.at
Internet: http://www.sva.or.at