II A 37 dr.ka-s

 

Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren !

 

 

Zum  obigen  Entwurf  nimmt die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft folgendermaßen Stellung:

 

Zu  §  9a Abs. 1 - Einkommensgrenze für den Mehrkindzuschlag: Die Ersetzung der  ASVG-Höchstbeitragsgrundlage  durch  einen nicht angepassten Fixbetrag führt zu einem Wertverlust dieser Einkommensgrenze in den kommenden Jahren; wenn  dieser  Fixbetrag  nicht  in  einigen  Jahren angepasst wird, wird er

längerfristig      weniger      wert      sein      als     die     12fache

ASVG-Höchstbeitragsgrundlage.  Um das zu vermeiden, sollte der Fixbetrag in regelmäßigen  Zeitabständen  angepasst  werden (z.B. an die Entwicklung der Höchstbeitragsgrundlage  oder  der  Verbraucherpreise). Statt dessen könnte

auch   statt   der   12fachen   die   15fache  ASVG-Höchstbeitragsgrundlage

herangezogen werden.

 

Eine  derartige  Anhebung ist familienpolitisch sicher gerechtfertigt, wird

aber   für  sich  allein  dem  aus  den  Erläuterungen  anklingenden  Ziel,

armutsgefährdete  Mehrkindfamilien  verstärkt zu fördern, nicht gerecht; in

diesem   Zusammenhang   wäre  eine  Erhöhung  des  Mehrkinderzuschlags  für

Bezieher   deutlich   unter   der   ASVG-Höchstbeitragsgrundlage  liegender

Einkommen in Betracht zu ziehen.

Gegen die übrigen Neuregelungen bestehen keine Einwände.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Dir. Dr. Michael Mussil

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