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Familie und Jugend

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                                        Sp 615/05/Mag. BL/BB         4284                18.9.2007

                                        Mag. Barbara Leitner

 

 

 

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird; Stellungnahme

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

die Wirtschaftskammer Österreich begrüßt den Gesetzesentwurf zum Familienlastenausgleichsgesetz, der die im Regierungsprogramm verankerten Punkte umsetzt. Zu den vorgeschlagenen Änderungen erlauben wir uns, Folgendes zu bemerken:

 

Finanzielle Auswirkungen

 

Die Erhöhung der Geschwisterstaffelung für das 3., 4. und jedes weitere Kind bei der Familienbeihilfe bzw. die Anhebung der Einkommensgrenze beim Mehrkindzuschlag stellen gewiss eine Erleichterung für Familien mit mehr als zwei Kindern dar.

Durch diese neuen Maßnahmen kommt es aber zu finanziellen Mehrbelastungen des Familienlastenausgleichsfonds (FLAF). Da der FLAF zum größten Teil aus Dienstgeberbeiträgen finanziert wird, sollte eine Mehrbelastung aus unserer Sicht nicht ohne Bedeckungsvorschläge erfolgen. Die derzeitige Finanzlage des Fonds ist äußerst problematisch.

 

Der FLAF wird zu über 75 % aus Dienstgeberbeiträgen finanziert. In Anbetracht der jährlich steigenden Aufwendungen wird es aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit notwendig sein, eine Gesamtbetrachtung der Leistungen des FLAF vorzunehmen, wobei der ursprüngliche Zweck der Errichtung dieses Fonds im Auge behalten werden muss. Vorkehrungen zur Sicherung der bestehenden Leistungen des FLAF – ohne Beitragserhöhungen und somit ohne weitere Belastungen der Wirtschaft – sind notwendig.

 

Daher hat die Wirtschaftskammer Österreich folgende Vorschläge zur Finanzierung des FLAF erarbeitet:

 

 

Die Gebietskörperschaften sind von der Leistung eines Dienstgeber-Beitrages befreit (§ 42 FLAG); sie finanzieren die Familienbeihilfe an ihre Mitarbeiter selbst (§ 46 FLAG), beziehen jedoch das Kinderbetreuungsgeld sowie Sachleistungen, wie Schulbücher und Schülerfreifahrten, aus dem FLAF.

Eine Aufhebung der Selbstträgerschaft würde dem FLAF zusätzliche Mittel von jährlich rund € 218 Millionen bringen.

 

Diese liegen seit dem Familienlastenausgleichsgesetz 1954 unverändert bei 1,74 Euro pro Kalenderjahr und Landeseinwohner über 18 Jahre. Eine Inflationsanpassung wurde seit damals nie vorgenommen. Unter Berücksichtigung der Inflationsrate müsste der Betrag um ein Vielfaches erhöht werden. 2006 betrug der Beitrag der Länder € 11,1 Millionen oder 0,23% der Gesamteinnahmen. Die Leistungen die die Länder aus dem FLAF beziehen sind weitaus höher.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

Dr. Martin Gleitsmann

Abteilungsleiter