Zl.
12-REP-43.00/07 Ht |
HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER
A-1031 WIEN KUNDMANNGASSE 21 POSTFACH 600 DVR 0024279
VORWAHL Inland: 01, Ausland: +43-1 TEL. 711 32 / Kl. 1211 TELEFAX 711 32 3775
Wien, 20. September 2007
An das Per
E-Mail
Bundesministerium für
Gesundheit, Familie und Jugend
Radetzkystraße 2
1031 Wien
An das Per
E-Mail
Präsidium des Nationalrates
Betr.: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird
Bezug: Ihr
E-Mail vom 4. September 2007,
GZ: BMGFJ-510101/0012-II/1/2007
Sehr geehrte Damen und Herren!
Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger nimmt wie folgt Stellung:
Zu § 9a Abs. 1
Die Ersetzung der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage als Einkommensgrenze für den Mehrkindzuschlag durch einen nicht angepassten Fixbetrag führt zu einem Wertverlust dieser Einkommensgrenze in den kommenden Jahren. Wenn dieser Fixbetrag nicht in einigen Jahren angepasst wird, wird er längerfristig weniger wert sein als die 12-fache ASVG-Höchstbeitragsgrundlage.
Um das zu vermeiden, sollte der Fixbetrag in regelmäßigen Zeitabständen angepasst werden (z. B. an die Entwicklung der Höchstbeitragsgrundlage oder der Verbraucherpreise). Statt dessen könnte auch statt der 12-fachen die 15-fache ASVG-Höchstbeitragsgrundlage herangezogen werden.
Eine derartige Anhebung ist familienpolitisch sicher gerechtfertigt, wird aber für sich allein dem aus den Erläuterungen anklingenden Ziel, armutsgefährdete Mehrkindfamilien verstärkt zu fördern, nicht gerecht. In diesem Zusammenhang wäre eine zusätzliche Erhöhung des Mehrkinderzuschlags für solche Personen in Betracht zu ziehen, die geringere Einkommen beziehen.
Mit freundlichen Grüßen
Für den Hauptverband: