An das

GZ ● BKA-600.559/0006-V/2/2007

Abteilungsmail v@bka.gv.at

bearbeiter Herr MMag Dr Patrick SEGALLA

Pers. E-mail patrick.segalla@bka.gv.at

Telefon 01/53115/2353

Ihr Zeichen BMGFJ-510101/0012-II/1/2007

 

Bundesministerium für

Gesundheit, Familie und Jugend

 

heinz.wittmann@bmgfj.gv.at

post@bmgfj.gv.at

Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

 

 

 

 

 

BetrifftEntwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Familienlastenausgleichs­gesetz 1967 geändert wird;

Begutachtung; Stellungnahme

 

 

Zum mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:

I. Allgemeines:

Zu legistischen Fragen darf allgemein auf die Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik hingewiesen werden, unter der insbesondere

·      die Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „LRL ...“),

·      der ‑ für die Gestaltung von Erläuterungen weiterhin maßgebliche ‑ Teil IV der Legistischen Richtlinien 1979,

·      die Richtlinien für die Verarbeitung und die Gestaltung von Rechtstexten (Layout-Richtlinien) und

·      verschiedene, legistische Fragen betreffende Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst

zugänglich sind.

Die Gemeinschaftsrechtskonformität des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes ist vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen.

II. Zum Gesetzesentwurf:

Zum Einleitungssatz:

Zusätzlich zur letzten formellen Novellierung wäre auch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 6, zu zitieren, da dieser zufolge auch im durch das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz geänderten Bundesgesetz enthaltene Ministerialbezeichnungen als geändert gelten (vgl. Pkt. 1.3.6. des Rundschreibens des Bundeskanzleramtes‑Verfassungsdienst vom 1. März 2007, GZ 601.876/0006-V/2/2007, betreffend Bundesministeriengesetz-Novelle 2007; legistische Implikationen).

Zu Z 2 (§ 2 Abs. 1 lit. f sublit. bb und § 6 Abs. 2 lit. e sublit. bb):

Es wird darauf hingewiesen, dass am Ende der genannten Bestimmungen, anders als in der Novellierungsanordnung angegeben, derzeit jeweils ein Beistrich angeordnet ist.

Der anzufügende Halbsatz sollte – da er die Aufzählung nicht beendet – nicht mit einem Punkt, sondern mit einem Beistrich enden.

Zu Z 3, 4 und 5:

Gemäß LRL 142 sind Währungsbezeichnungen auszuschreiben. Es sollte daher nicht das Währungssymbol € Verwendung finden, vielmehr hätte es „Euro“ zu lauten.

Zu Z 4 (§ 8 Abs. 3):

Die Untergliederung sollte (wie dies in neuen Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 schon bisher geschehen ist) nicht mit literae, sondern mit Ziffern erfolgen.

Zu Z 6 (§ 55 Abs. 5 bis 8):

In Abs. 5 hätte es statt „tritt“ „treten“ zu lauten.

Die vier Absätze sollten, nach dem Vorbild etwa des Art. 151 Abs. 9 B‑VG, zu einem einzigen zusammengefasst werden:

„(5) Für das Inkrafttreten durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2007 BGBl. Nr. 1013/1994 neu gefaßter, geänderter oder eingefügter Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

           1. § 2 Abs. 1 lit. f sublit. bb und § 6 Abs. 2 lit. e sublit. bb treten mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2007 folgenden Tag in Kraft;

           2. § 8 Abs. 3 und § 9a Abs. 1 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft; die Einkommensgrenze nach § 9a Abs. 1 gilt erstmals in Bezug auf das Kalenderjahr 2007;

           3. §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 3 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft; die Einkommensgrenze gilt erstmals in Bezug auf das Kalenderjahr 2008;

           4. § 2 Abs. 1 lit. b zwölfter Satz tritt mit dem Beginn des Sommersemesters 2008 in Kraft.“

III. Zu Vorblatt, Erläuterungen und Textgegenüberstellung:

1. Zum Vorblatt:

Unter „Alternativen“ wären andere Wege zur Erreichung der angestrebten Ziele als die im Gesetzesentwurf gewählten Lösungen anzugeben (vgl. das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 29. Oktober 1980, GZ 600.824/21-V/2/80); in diesem Sinne kommt die Beibehaltung der geltenden Rechtslage nicht als zur Zielerreichung geeignete, und daher auch nicht als im Vorblatt anzugebende, Alternative in Frage.

Nach dem Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 19. Februar 1999, GZ 600.824/0-V/2/99 ‑ betreffend: Legistik und Begutachtungsverfahren; Auswirkungen von Rechtssetzungsvorhaben auf die Beschäftigungslage in Österreich und auf den Wirtschaftsstandort Österreich; Gestaltung von Vorblatt und Erläuterungen – wären im Abschnitt Finanzielle Auswirkungen“ Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und Auswirkungen auf andere Gebietskörperschaften getrennt sowie nach Zeiträumen differenziert darzustellen. Auswirkungen auf Gebietskörperschaften und auf Krankenanstalten wären – vor allem auch im Lichte der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebiets­körperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999 – nicht in Einem zu behandeln. Weiters sollten die Aussagen nachvollziehbar sein und daher in den Erläuterungen entsprechend hergeleitet werden (vgl. die Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 29. Oktober 1980, GZ 600.824/21-V/2/80, und vom 19. Februar 1999, GZ 600.824/0-V/2/99).

Der Abschnitt „Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union“ hätte dem Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 6. März 2001, GZ 600.824/0011-V/2/01, – betreffend Legistik und Begutachtungsverfahren; Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften; Gestaltung von Vorblatt und Erläuterungen – zu entsprechen, insbesondere Aussagen der dort beschriebenen Art enthalten.

2. Zum Allgemeinen Teil der Erläuterungen:

Als Angabe der Kompetenzgrundlage(n) genügt nicht die jeweilige Ziffer des Art. 10 Abs. 1 B‑VG, vielmehr ist auch der Wortlaut des in Anspruch genommenen Kom­petenztatbestandes zu nennen (Legistische Richtlinien 1979, Pkt. 94).

3. Zur Textgegenüberstellung:

Bei Änderung von Teilen einer Aufzählung – hier: § 2 Abs. 1 lit. f sublit. bb und § 6 Abs. 2 lit. e sublit. bb – ist zum besseren Verständnis auch der Einleitungsteil (hier: des Absatzes und der litera) wiederzugeben. (vgl. das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 27. März 2002, GZ 600.824/003‑V/2/2001, Pkt. 3).

IV. Zum Layout:

Der Entwurf entspricht in verschiedener Weise nicht den Layout-Richtlinien, vor allem

·      unrichtige Verwendung der für Rechtsvorschriften vorgesehenen Formatvorlagen, daher auch nicht die entsprechenden Absatzformate:

§  Kursivschrift in Z 3 und 5 auch für in Anführungszeichen gesetzte Texte (richtig: Formatvorlage „992_Normal“)

§  Formatvorlage „51_Absatz“ in Z 1, 2 und 4 statt Formatvorlagen 23 und „53 Litera Ebene 1“

·      keine geschützten Leerschritte;

·      gelegentliches Fehlen von Leerschritten, etwa in „1.Jänner“ oder „Abs.1“.

Diese Übereinstimmung mit den Layout-Richtlinien – die nach heutigem legistischem Standard schon einem Begutachtungsentwurf zu Eigen sein sollte – wäre für die Behandlung im Ministerrat herzustellen (siehe den Beschluss der Bundesregierung vom 6. Juni 2001, Beschlussprotokoll Nr. 60/9, betreffend Elektronischer Rechtserzeugungsprozess, Projekt „E-Recht“); auf die zur Verfügung stehenden automatischen Formatierungsinstrumente wird hingewiesen.

Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.

 

26. September 2007

Für den Bundeskanzler:

Georg LIENBACHER

 

Elektronisch gefertigt