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REPUBLIK ÖSTERREICH

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DATENSCHUTZRAT

 

DVR: 0000019

GZ BKA-817.313/0002-DSR/2007

An das

Bundesministerium für Inneres

Sektion III-Recht

 

E-Mail: bmi-III-1@bmi.gv.at

 

 

 

 

 

Betrifft:          Novelle des Vereinsgesetzes 2002 und der

                        Vereinsgesetz – Durchführungs VO

                        Stellungnahme des Datenschutzrates

 

 

 

Der Datenschutzrat hat in seiner 177. Sitzung am 21. September 2007 beschlossen, zu der im Betreff genannten Thematik folgende Stellungnahme abzugeben:

 

I. Allgemeines:

Um Auskunft aus dem Vereinsregister zu erhalten, muss der Auskunftsbegehrende den von ihm gesuchten Verein entweder nach dessen (vollständigen) Namen oder Vereinsregisterzahl (ZVR-Zahl) bestimmen. Da die ZVR-Zahl den meisten Auskunftsbegehrenden nicht bekannt ist, bleibt als Anfragekriterium nur der Vereinsname, der in strenger Auslegung des Gesetzes exakt wiedergegeben werden muss, weil das Vereinsgesetz auf einen seinem Namen nach bestimmten und nicht bloß bestimmbaren Verein abstellt. Das führt in der Praxis zu vielen frustrierten Anfragen; zirka 1 Million Auskunftsbegehren pro Jahr müssen auf Grund dieses Umstandes negativ beantwortet werden. Um eine bürgerfreundlichere Handhabung zu erreichen, soll nun die Möglichkeit geschaffen werden, eine Beauskunftung auch anhand von Namensbestandteilen vorzunehmen, unter der Bedingung, dass die Suche nur zu einem bestimmten Ergebnis führt. Dies gilt auch für Online-Abfragen. Dieses Ziel ist grundsätzlich zu unterstützen. Die vorgeschlagene Formulierung erscheint aber noch präzisierungs- bzw. verbesserungsfähig.

 

 

II. Detailbemerkungen:

 

Zum Vorblatt zur Vereinsgesetz Nov.:

 

Im Vorblatt heißt es u. a.: „ Mit Ausnahme der Namen und der Funktion vertretungsbefugter Personen handelt es sich um keine personenbezogenen Daten.“ Diese Feststellung ist insofern unzutreffend, als der Verein als solcher eigene Rechtspersönlichkeit besitzt und in Österreich auch juristische Personen grundsätzlich Träger von Grundrechten sein können.

 

 

zu Z 5 (§ 19 Abs. 3):

 

Der vorgeschlagene Text lautet:  „Insoweit das ZVR ein öffentliches Register ist, ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 der Bundesminister für Inneres ermächtigt, jedermann die gebührenfreie Abfrage der im ZVR verarbeiteten Daten von Vereinen, für die keine Auskunftssperre gemäß § 17 Abs. 4 besteht, im Weg des Datenfernverkehrs zu eröffnen (Online-Einzelabfrage).“

 

 

Das Ziel einer sprachlichen Vereinfachung ist grundsätzlich zu unterstützen. Die vorgeschlagene Formulierung erscheint aber noch verbesserungsfähig. Insbesondere erscheint es zweckmäßig, stärker auf den Umfang der Abfragemöglichkeit zu fokussieren. Dazu sollte nicht bloß auf den (Teil)Charakter als „öffentliches Register“ abgestellt werden („insoweit des ZVR ein öffentliches Register ist“), sondern die Reichweite der Abfrageberechtigung durch einen direkten  Verweis auf die Reichweite der Auskunftsmöglichkeit nach § 17 Abs. 1 leg. cit.  bestimmt werden.

 

Zugleich sollte klargestellt werden, dass im Falle des § 17 Abs 1 Z 3 jeweils nur ein einziger Treffer und nicht etwa eine Liste von möglichen Treffern (Vereine mit einem bestimmten Namensbestandteil und Sitz an einem bestimmten Ort) angezeigt werden darf. Andernfalls wäre nämlich das Kriterium der eindeutigen Bestimmbarkeit nicht gegeben.

 

Um das zu gewährleisten, soll die Mitteilung mehrerer Treffer technisch verhindert werden (da ja sonst kein "eindeutig bestimmter Verein“).

Der Datenschutzrat regt daher - im Sinne einer bürgerfreundlicheren Handhabung - an, dass für einen Abfrager - in solchen Fällen in denen es mehrere Treffer gibt – die Möglichkeit geschaffen wird, noch ein dem Abfrager bekanntes Zusatzkriterium wie z.B. Funktionsträger oder Vereinssitz zur näheren Präzisierung einzugeben, um eine Einschränkung auf einen Verein zu erreichen.

 

 

 

1.Oktober 2007

Für den Datenschutzrat

Der Vorsitzende:

WÖGERBAUER