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Amt der Wiener Landesregierung
Dienststelle: Magistratsdirektion
Geschäftsbereich Recht
Verfassungsdienst und
EU-Angelegenheiten
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MD-VD - 1347/07 Wien, 2. Oktober 2007
Entwurf eines Bundesgesetzes,
mit dem das Schulorganisations-
gesetz geändert wird,
Begutachtung;
Stellungnahme
zu BMUKK-12.690/0007-III/2/2007
An das
Bundesministerium für Unterricht,
Kunst und Kultur
Zu dem mit Schreiben vom 4. September 2007 übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes wird nach Anhörung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien wie folgt Stellung genommen:
I. Allgemeines:
Vorweg darf bemerkt werden, dass der Gesetzentwurf als Diskussionsgrundlage für eine künftige gemeinsame Schule der 10 bis 14jährigen aus pädagogischer und sozialer Sicht begrüßt wird.
II. Zu den einzelnen Bestimmungen:
Zu § 129 Abs. 1:
Entsprechend dieser Bestimmung kann die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur auf Antrag eines Landesschulrates/des Stadtschulrates für Wien, Schulmodelle gemäß § 129a oder § 129b durchführen und hat als Grundlage der Schulmodelle Modellpläne durch Verordnung zu erlassen.
Dazu wird in den Erläuterungen angeführt, dass die Erlassung von Modellplänen in Kooperation mit den Betroffenen der Region (Eltern, LehrerInnen und Schulerhalter) zu erfolgen hat. Angesichts etwaiger Kostenfolgen, die mit der Einrichtung von Modellregionen für den jeweiligen Schulerhalter verbunden sein können, ist dies nicht ausreichend. Erforderliche organisatorische Maßnahmen, insbesondere raumorganisatorische Planungen, bedingen eine rechtzeitige Einbeziehung des Schulerhalters.
Um sowohl dem jeweiligen Landesschulrat/Stadtschulrat für Wien als auch den Schulerhaltern die Möglichkeit zu geben, Interessen bei der Entwicklung der Modellpläne abzustimmen und somit eine koordinierte und letztendlich erfolgreiche Umsetzung der Neuen Mittelschule zu gewährleisten, ist ein gesetzlich normiertes einvernehmliches Vorgehen schon im Rahmen der Antragstellung unerlässlich. Bereits in dieser Phase könnte die äußere Organisation in der gemäß Abs. 8 abzuschließenden Vereinbarung festgelegt werden.
Zu § 129 Abs. 5:
Es wird angeregt, die im ersten Satz genannte „differenzierende“ Leistungsbeschreibung durch „individuelle“ Leistungsbeschreibung zu ersetzen.
Zu § 129 Abs. 6:
Hier sollte normiert werden, dass das Einvernehmen mit der Schulaufsicht herzustellen ist.
III. Zu den finanziellen Auswirkungen:
Der Gesetzentwurf sieht zahlreiche pädagogische und organisatorische Maßnahmen, wie individuelle Förderung der SchülerInnen, innere Differenzierung, Bildung von schulstufenübergreifenden Leistungsgruppen, verstärkte Projektarbeiten etc. vor. Damit ist zwangsläufig ein zusätzlicher Ressourcenbedarf an LehrerInnen verbunden. Soweit im Rahmen des verschränkten LehrerInneneinsatzes zusätzliche Landeslehr-
erInnen einzusetzen sind, wären zur Vermeidung von zusätzlichem Verwaltungsaufwand die notwendigen Planstellen im LandeslehrerInnen-Stellenplan ohne einen über die Landeslehrer-Controllingverordnung hinausgehenden Verwendungsnachweis zur Verfügung zu stellen.
IV. Zu den Erläuterungen:
Es ist unklar, warum die Erläuterungen nur zu § 129b einen Hinweis zur Berechtigung zum Besuch der Polytechnischen Schule anführen.
Für den Landesamtsdirektor:
Mag. Michael Raffler
Mag. Andreas Wostri Senatsrat
Ergeht an:
1. Präsidium des Nationalrates
2. alle Ämter der Landes-
regierungen
3. Verbindungsstelle der
Bundesländer
4. MA 56
(zu MA 56 - A 1023/07)
mit dem Ersuchen um Weiter-
leitung an die einbezogenen
Dienststellen