G e w e r k s c h a f t   Ö f f e n t l i c h e r   D i e n s t

G E W E R K S C H A F T

PFLICHTSCHULLEHRERINNEN UND PFLICHTSCHULLEHRER

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BMUKK

Herrn MinRat Dr. Gerhard MÜNSTER

Minoritenplatz 5

1014  Wien

 

 

Riegler/Wa/119/07                                                                                     Wien, am 12.10.2018

 

 

Betreff:             Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Schulorganisationsgesetz

                        geändert wird;

                        S T E L L U N G N A H M E

                        _______________________________________________________________

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Die Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer lehnt den vorliegenden Entwurf aus folgenden Gründen ab:

  1. Ausschaltung der Schulpartnerschaft. Der Beschluss der Schaffung einer Modellregion erfolgt nicht vor ort auf Grund eines Beschlusses im Schulforum, sondern auf Antrag des Landesschulrates bzw. des Stadtschulrates Wien
  2. Dieser Entwurf bedeutet auch das „Aus“ für die Schwerpunktschulen.
  3. Private Schulerhalter sind von der Errichtung einer Modellregion nicht betroffen
  4. Die geplante Ungleichbehandlung der AHS- bzw. APS-Lehrer, sowie die Tatsache, dass keinerlei Überlegungen in Richtung einer gleichwertigen Ausbildung (Masterabschluss für APS-Lehrer) in diesem Entwurf aufscheinen.

 

Ad § 129:

Es besteht keine Notwendigkeit, die „Neuen Mittelschulen in Modellregionen“ in einem eigenen Paragrafen des SchOG zu verankern. Durch Adaptierung des Schulversuchsparagrafen können ebenfalls Modellregionen geschaffen werden, ohne der Schulpartnerschaft vor Ort (Schülern, Eltern, Lehrern) ihr Entscheidungsrecht in dieser Frage zu entziehen.

 

Ad § 129 (7):

Eine Ungleichbehandlung bezüglich der dienstrechtlichen bzw. arbeitszeitrechtlichen Stellung der Lehrer wird entschieden abgelehnt. Wenn AHS- und APS-Lehrer dieselben Unterrichtsgegenstände an derselben Schule unterrichten, ohne dass eine äußere Differenzierung der zu betreuenden Schülergruppen nach Leistungsniveaus vorgenommen wurde, sind sie dienstrechtlich, besoldungsrechtlich und arbeitszeitrechtlich gleich zu behandeln.

 

Ad § 129a (3):

Entgegen der hier geäußerten Rechtsmeinung gilt eine Schulstufe dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn der Schüler in allen Pflichtgegenständen eine positive Beurteilung erreicht hat. Ein erfolgreicher Abschluss einer Schulstufe kann laut SchUG nicht unter ausschließlicher Einbeziehung Deutsch, Lebender Fremdsprache und Mathematik erlangt werden. Gleiches gilt auch für den Schulwechsel in der 5. bis 7. Schulstufe.

 

Ad § 129b (4):

Auch hier fehlt wieder (wie in § 129a (3)) der Hinweis auf einen positiven Abschluss der 8. Schulstufe als Aufnahmevoraussetzung.

 

Ad Erläuterungen Besonderer Teil § 129:

Die Begutachtung der Modellpläne durch das Kollegium der Landesschulräte bzw. durch Gremien der Lehrer-, Eltern- und Schülervertretung ersetzt keinesfalls die derzeit mögliche Entscheidungsfreiheit vor Ort.

 

Im vorliegenden Entwurf bleiben sämtliche Details, die den Schulalltag der Lehrer, Eltern und Schüler betreffen, offen, da diese erst im Verordnungswege vom Bundesminister ausgeformt werden.

 

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

Walter Riegler e.h.

Vorsitzender

 

 

 

F.d.R.d.A.: Wintner