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G e w e r k s c h a f t Ö f f e n t l i c h e r D i e n s t G E W E R K S C H A F T PFLICHTSCHULLEHRERINNEN UND PFLICHTSCHULLEHRER 1010 Wien, Schenkenstraße 4/5. Stock, Tel. 53 454/435 DW, 452 Fax
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BMUKK
Herrn MinRat Dr. Gerhard MÜNSTER
Minoritenplatz 5
1014 Wien
Riegler/Wa/119/07 Wien, am 12.10.2018
Betreff: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Schulorganisationsgesetz
geändert wird;
S T E L L U N G N A H M E
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Sehr geehrte Damen und Herren!
Die Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und
Pflichtschullehrer lehnt den vorliegenden Entwurf aus folgenden Gründen
ab:
Ad § 129:
Es besteht keine Notwendigkeit, die „Neuen Mittelschulen in Modellregionen“ in einem eigenen Paragrafen des SchOG zu verankern. Durch Adaptierung des Schulversuchsparagrafen können ebenfalls Modellregionen geschaffen werden, ohne der Schulpartnerschaft vor Ort (Schülern, Eltern, Lehrern) ihr Entscheidungsrecht in dieser Frage zu entziehen.
Ad § 129 (7):
Eine Ungleichbehandlung bezüglich der dienstrechtlichen bzw. arbeitszeitrechtlichen Stellung der Lehrer wird entschieden abgelehnt. Wenn AHS- und APS-Lehrer dieselben Unterrichtsgegenstände an derselben Schule unterrichten, ohne dass eine äußere Differenzierung der zu betreuenden Schülergruppen nach Leistungsniveaus vorgenommen wurde, sind sie dienstrechtlich, besoldungsrechtlich und arbeitszeitrechtlich gleich zu behandeln.
Ad § 129a (3):
Entgegen der hier geäußerten Rechtsmeinung gilt eine Schulstufe dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn der Schüler in allen Pflichtgegenständen eine positive Beurteilung erreicht hat. Ein erfolgreicher Abschluss einer Schulstufe kann laut SchUG nicht unter ausschließlicher Einbeziehung Deutsch, Lebender Fremdsprache und Mathematik erlangt werden. Gleiches gilt auch für den Schulwechsel in der 5. bis 7. Schulstufe.
Ad § 129b (4):
Auch hier fehlt wieder (wie in § 129a (3)) der Hinweis auf einen positiven Abschluss der 8. Schulstufe als Aufnahmevoraussetzung.
Ad Erläuterungen Besonderer Teil § 129:
Die Begutachtung der Modellpläne durch das Kollegium der Landesschulräte bzw. durch Gremien der Lehrer-, Eltern- und Schülervertretung ersetzt keinesfalls die derzeit mögliche Entscheidungsfreiheit vor Ort.
Im vorliegenden Entwurf bleiben sämtliche Details, die den Schulalltag der Lehrer, Eltern und Schüler betreffen, offen, da diese erst im Verordnungswege vom Bundesminister ausgeformt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Walter Riegler e.h.
Vorsitzender
F.d.R.d.A.: Wintner