03. Oktober 2007
Bei Rückfragen: Durchwahl 301
Sachbearbeiter: HR Dr. Reinhold Raffler

E-Mail: r.raffler@lsr-t.gv.at
Zahl:
90.10/322-07

 

 

A-6020 Innsbruck, Innrain 1, Andechshof

Telefon 0512/52033-0, Fax 0512/52033-342

 
 

 

 

 


Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

Minoritenplatz 5

1014 Wien

 

begutachtung@bmukk.gv.at

begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

 

 

 

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem

das Schulorganisationsgesetz geändert wird

 

GZ.: 12.690/0007-III/2/2007

 

 

Zum vorgelegten Entwurf eines Bundesgesetzes der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird, darf seitens des Landesschulrates für Tirol folgende Stellungnahme abgegeben werden:

 

In § 129 Abs. 1 des Gesetzesentwurfes ist vorgesehen, dass die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur Schulmodelle in Modellregionen auf Antrag eines Landesschulrates/des Stadtschulrates für Wien entwickeln und durchführen kann. Ausdrücklich heißt es, dass die Bestimmungen über Schulversuche nicht anzuwenden sind.

 

Diese Bestimmung wird entschieden und mit allem Nachdruck abgelehnt, weil durch diese Vorgangsweise die in den vergangenen Jahrzehnten bewusst ausgebaute und gestärkte Schulpartnerschaft vor Ort massiv eingeschränkt und zurückgedrängt würde. Wenn man bedenkt, dass das Schulpartnerschaftsgremium an der Schule (Schulforum bzw. Schulgemeinschaftsausschuss) in anderen wichtigen Angelegenheiten sehr wohl die Kompetenz besitzt, schulautonome Regelungen zu treffen und das Schulleben wesentlich mit zu gestalten, ist es nicht zu akzeptieren, dass ausgerechnet bei einer derart tief greifenden Veränderung wie der Umwandlung einer bestehenden Schulart in ein neues Schulmodell die Schulpartner völlig übergangen werden und nicht die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit einer Mitwirkung oder Stellungnahme besitzen. Gerade in einer so entscheidenden Frage müssen die unmittelbar betroffenen Schulpartner, insbesondere die Erziehungsberechtigten und die Lehrpersonen, in Entwicklungen und Entscheidungen eingebunden werden. Es ist allein schon aus demokratiepolitischen Gründen und im Rahmen der Politischen Bildung dringend angezeigt, die unmittelbar Betroffenen zu Beteiligten zu machen.

Die im Gesetzesentwurf vorgesehene Entscheidung und Antragstellung durch den Landesschulrat bzw. Stadtschulrat gewährleistet in keiner Weise, dass die unmittelbar betroffenen Schulpartner mit ihren elementaren Interessen und Vorstellungen entsprechend eingebunden und berücksichtigt werden.

 

Die Einführung von Schulmodellen in Modellregionen muss an die Zustimmung der Schulpartner im Rahmen eines Schulversuches gebunden werden. Dabei müssten solche Schulversuche mit einer zeitlichen Bindung versehen werden, damit eine gewisse Kontinuität gewährleistet wird und ein solcher Versuch nicht vorzeitig abgebrochen werden kann. Ebenso könnte es notwendig sein, die immer noch bestehende
5%-Grenze bei Schulversuchen anzuheben. Dringend erforderlich wäre es auch, eine entsprechend wissenschaftliche Evaluation dieser Schulversuche sicherzustellen.

 

In diesem Zusammenhang wäre eventuell zu überlegen, das derzeit notwendige Quorum für die Zustimmung zu einem Schulversuchsantrag durch die Schulpartner zu verändern. Derzeit müssen mindestens zwei Drittel der betroffenen Erziehungsberechtigten und der betroffenen Lehrpersonen einem Schulversuchsantrag zustimmen, damit dieser gültig eingereicht werden kann. Eine Änderung wird dahingehend vorgeschlagen, dass ein Schulversuchsantrag dann als angenommen gilt, wenn mindestens die Hälfte der betroffenen Erziehungsberechtigten und Lehrpersonen sich an der Abstimmung beteiligt und mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen den Schulversuchsantrag befürworten.

 

Sollte an einer gesetzlichen Regelung außerhalb der Bestimmungen für Schulversuche festgehalten werden, so müssten in dieser Regelung zumindest die gleichen Mitwirkungsrechte für die Schulpartner vorgesehen werden, wie bei der Einführung eines Schulversuches.

 

In den §§ 129a Abs.1 und 129b Abs.1 jeweils erster Satz werden die Formulierungen „….sind ……an allgemein bildenden öffentlichen Schulen durchzuführen“ verwendet. Es entspricht nicht dem Geist einer partizipativen Mitwirkung der Schulpartner bei der Einführung von neuen Schulmodellen, wenn in dem diesem Schulmodell zugrunde liegenden Gesetz eine Formulierung gewählt wird, die die verpflichtende Einführung derartiger neuer Modelle zumindest suggeriert. Insofern steht diese Formulierung sogar im Widerspruch zu § 129  Abs.1 1.Satz des Entwurfes in dem davon gesprochen wird, dass die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur auf Antrag eines Landesschulrates in Modellregionen Schulmodelle gemäß § 129a oder § 129b entwickeln und durchführen kann.

Richtigerweise müsste daher auch in den §§ 129a und 129b die Formulierung „können durchgeführt werden“ gewählt werden.

 

Abschließend darf darauf hingewiesen werden, dass diese Stellungnahme nicht die Meinung der sozialdemokratischen Fraktion im Kollegium des Landesschulrates für Tirol wiedergibt und diese dem vorliegenden Gesetzesentwurf inhaltlich voll zustimmt.

 

 

Für den Amtsführenden Präsidenten:

HR Dr. Reinhold Raffler