Vereinigung christlicher Lehrerinnen und Lehrer
an höheren und mittleren Schulen Österreichs

Bundesverband

Bundesobmann Mag. Walter Jahn
1090 Wien, Harmoniegasse 8/19
vcl-oe@aon.at

An das BMUKK
per E-Mail an begutachtung@bmukk.gv.at und

an das Präsidium des Nationalrates
per E-Mail an begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

Stellungnahme zum Entwurf eines
Bundesgesetzes, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird
(
BMUKK-12.690/0007-III/2/2007)

Sehr geehrte Damen und Herren!

In offener Frist übermittelt die Vereinigung christlicher Lehrerinnen und Lehrer an höheren und mittleren Schulen Österreichs (VCL), Bundesverband, ihre Stellungnahme zum gegenständlichen Entwurf.

Die VCL-Österreich lehnt den vorliegenden Entwurf mit Entschiedenheit ab.

Wie in der Folge ausführlich begründet wird, trägt der Entwurf nicht zur Verbesserung der Unter­richtsqualität bei, sondern zerstört bewährte Strukturen wie die AHS-Langform und nivelliert das Bildungsniveau nach unten. Unser Schulwesen braucht eine seriöse Analyse seiner Stärken und Schwächen. Die von der VCL-Österreich vertretenen Lehrerinnen und Lehrer an höheren und mittleren Schulen sind immer zur Mitarbeit an einer solchen Analyse und an der Entwicklung der Schulqualität insgesamt bereit gewesen.

Völlig untragbar ist die geplante Abschaffung des Mitbestimmungsrechts der betroffenen Schulpartner. Schulversuche können nur mit Zustimmung von 2/3 der Erziehungsberechtigten und 2/3 der Lehrer/-innen der betroffenen Schule durchgeführt werden. Diese Regelung muss auch für die Einbeziehung einer Schule in eine Modellregion gelten.

Außerdem muss es in jeder Modellregion in für die Kinder zumutbarer Entfernung und in einem dem Bedarf entsprechenden Ausmaß nicht nur Hauptschulen, sondern auch AHS geben, damit den Eltern nicht die Wahlmöglichkeit, in welche Schulart sie ihr Kind schicken wollen, genommen wird.

Zu Vorblatt und Erläuterungen:

Aus unserer Sicht ist die Beschreibung des "Problems" eine einseitige und parteipolitisch um­strittene Festlegung, die weder wissenschaftlich belegt noch durch die Schulwirklichkeit bestä­tigt wird. Das österreichische Bildungssystem weist nämlich eine hohe Durchlässigkeit auf, was auch dadurch bewiesen wird, dass mehr als die Hälfte aller Maturantinnen und Maturanten nicht die Unterstufe einer AHS besucht hat. Die Entscheidung über die Schulwahl nach der vierten Schulstufe schließt von keinem einzigen weiteren Bildungsabschluss aus.

Es geht bei der Schulwahl nach der Volksschule darum, dass jene Kinder, die mit zehn Jahren schneller und leichter lernen als andere, in einer für sie konzipierten Schule, nämlich der AHS, entsprechend gefördert und gefordert werden, ohne dass andere Schüler/-innen durch diese Anfor­derungen überfordert werden. Es geht bei der Entscheidung über die Schulwahl nach der vier­ten Stufe allein um die Wahl des für das jeweilige Kind besser geeigneten Lerntempos.

Die im Vorblatt der Novelle als Ziel postulierte Individualisierung der Schullaufbahnentscheidun­gen sehen wir als Schlagwort, das durch die vorgeschlagene Novelle nicht mit Inhalten gefüllt wird. Individualisierung nach Lerntypen, spezifischen Lernschwierigkeiten usw. ist in einem diffe­renzierten Schulwesen leichter durchzuführen, weil erst die Differenzierung mittels möglichst leistungshomogener Klassen Individualisierung ermöglicht. Je heterogener eine Klasse ist, desto schwieriger ist es, den unterschiedlichen Bedürfnissen der Schüler/-innen gerecht zu werden. Das im Entwurf formulierte Ziel ist also in sich widersprüchlich und widerspricht völlig den Berufser­fahrungen der Lehrerinnen und Lehrer.

Dementsprechend ist unseres Erachtens die Beibehaltung der derzeitigen Rechtslage nicht die ein­zige Alternative. Eine sinnvolle Alternative besteht in der Weiterentwicklung des differenzier­ten Schulsystems, indem zuerst seriös analysiert wird, wo dessen Stärken und Schwächen lie­gen, und dann darauf aufbauend sinnvolle Verbesserungsvorschläge erarbeitet werden. Die VCL-Österreich ist bereit, konstruktiv an einer pädagogisch sinnvollen Weiterentwicklung der mittleren und höheren Schulen mitzuarbeiten.

Im Vorblatt wird unter der Überschrift "Auswirkungen auf die Beschäftigungslage und den Wirt­schaftsstandort Österreich" von der Vermeidung von Über- und Unterforderung gesprochen. Durch die Gesamtschule (im Entwurf "Neue Mittelschule" genant) werden Schüler/-innen, die für die An­forderungen der AHS-Unterstufe geeignet sind, systematisch unterfordert. Wir sind davon über­zeugt, dass durch die vorgeschlagene, nicht klar differenzierte Gesamtschule ("Neue Mittel­schule") eine Nivellierung nach unten entsteht, die - durch die schlechtere Bildung und Aus­bildung - einen wesentlichen Wettbewerbsnachteil für den Wirtschaftsstandort Österreich bedeuten würde.

Unterricht, bei dem in einer extrem heterogenen Gruppe jede Schülerin / jeder Schüler permanent individuell gefördert werden soll, ist - wenn überhaupt - nur in Kleinstgruppen mit weniger als zehn Schüler/-innen in fast allen Gegenständen und in fast allen Unterrichtsstunden möglich. Die im Ent­wurf behauptete Kostenneutralität der geplanten Reform steht in krassem Gegensatz dazu. Es ist daher nicht richtig, dass "unmittelbar keine finanziellen Auswirkungen" entstünden. Für die im Vorblatt angekündigten "zahlreichen Maßnahmen der inneren Differenzierung" sind keinerlei zusätzliche Ressourcen vorgesehen.

Die Ressourcen für Förderangebote reichen bereits im bestehenden System mit deutlich homogeneren Klassen nicht aus und wurden vom BMUKK als Sparmaßnahme eingefroren. Freifächer und Unverbindliche Übungen, bewährte konkrete Maßnahmen der Individualisierung, können deshalb nur mehr in geringem Umfang angeboten werden. Da zudem die Ressourcen für die Gesamtschule ("Neue Mittelschule") laut Vorblatt nicht erhöht werden sollen, ist es unseres Erach­tens nicht seriös, in den Erläuterungen den Eindruck zu erwecken, für eine nicht näher erklärte "Individualisierung" stünden zusätzliche Ressourcen in bedeutendem Umfang zur Verfügung!

Auf die individuellen Interessen, Neigungen und Begabungen könnte in der Gesamtschule ("Neue Mittelschule") erst viel später und damit in deutlich reduziertem Ausmaß eingegangen werden. Besondere Begabungen von Kindern, z.B. für das Erlernen einer weiteren Fremdsprache wie derzeit im Gymnasium, könnten nicht gefördert werden.

Die im Entwurf postulierte "durchschnittliche Verkürzung der Dauer des Schulbesuches" sehen wir als bloße, durch nichts belegte Behauptung. Die durchschnittliche Dauer des Schulbesuchs liegt in Österreich außerdem weit unter jener der meisten mit Österreich vergleichbaren Staaten. Eine wei­tere Verkürzung des Schulbesuches ist somit nicht nur durch die vorgeschlagenen Veränderungen nicht zu erzielen, sondern auch in einem wohlhabenden Land wie Österreich gar nicht aus Einspa­rungsgründen notwendig.

Wir bezweifeln, dass die geplante Gesetzesnovelle "nicht den besonderen Beschlusserforder­nissen des Art. 14 Abs. 10 B-VG" unterliegt, da die vom Bundes-Verfassungsgesetz geforderte "angemessene Differenzierung" sicher nicht vorliegt, wenn die Differenzierung nur in weni­gen Gegenständen und außerdem nur kurzzeitig erfolgt. Der vorgelegte Entwurf erfordert so­mit unserer Ansicht nach eine Zweidrittelmehrheit im Nationalrat, da in den Modellregionen für zwei bzw. vier Schulstufen eine ganze Schulart, nämlich die AHS, abgeschafft wird, sodass keine angemessene Differenzierung mehr vorhanden ist.

Im Allgemeinen Teil der Erläuterungen wird auf das Regierungsprogramm der derzeitigen Bundes­regierung Bezug genommen. Im Regierungsprogramm ist jedoch von der Abschaffung einer Schulart, nämlich der AHS, auf zwei bzw. vier Schulstufen eindeutig nicht die Rede.

Die im Entwurf geforderte "Treffsicherheit" ist durch geeignete Beratungs- und Steuerungsmaß­nahmen zu erhöhen und nicht durch Beseitigung der Vielfalt.

Der Klammerausdruck "mit Ausnahme der Bestimmungen über Schulversuche" bedeutet die Umge­hung eines bewährten Instrumentes der Schuldemokratie und die Bevormundung aller Betroffenen. Dieser Versuch, die unmittelbar betroffenen Lehrer/-innen und Erziehungsberechtigten ihrer Rechte zu berauben, die ihnen bei jedem Schulversuch selbstverständlich zustehen, wird von uns mit aller Entschiedenheit abgelehnt. Die Kollegien der Landesschulräte bzw. des Stadtschul­rates für Wien können hier nicht ersatzweise herangezogen werden, da die Kollegien politisch zu­sammengesetzte Gremien darstellen, denen Vertreter der Eltern bzw. der Lehrer/-innen in so gerin­ger Anzahl ange­hören, dass dadurch keinerlei Ersatz für die in § 7 Abs. 5a SchOG geforderte Zu­stimmung von 2/3 der Erziehungsberechtigten der betroffenen Schüler/innen und der Lehrer/innen an der Schule geschaffen wird. Darüber hinaus kann eine bloße Möglichkeit zur Stellungnahme nie­mals als Ersatz für die Mitspracherechte der unmittelbar Betroffenen betrachtet werden.

Wir können uns nicht der in den Erläuterungen formulierten Ansicht anschließen, dass "die Arbeitszeit der Lehrerinnen und Lehrer" durch die geplanten Änderungen "unberührt" bliebe. Diese Ansicht steht nämlich in krassem Gegensatz zu den zusätzlichen Aufgaben und Belas­tungen, die der Entwurf beinhaltet. Unterrichtszeit darf nicht mit Arbeitszeit verwechselt wer­den. Allein die Vorbereitung für den Unterricht in einer völlig heterogenen Klasse würde - wenn ein solcher Unterricht überhaupt gelingen kann, was wir bezweifeln - einen deutlichen zeitlichen Mehraufwand bedeuten.

Zu § 129 (1):

Die VCL-Österreich ist überzeugt, dass der vorliegende Entwurf Individualisierung erschwert, da er durch gewollte Heterogenisierung ihr Gegenteil, nämlich Nivellierung, zur Folge hat. Indi­vidualisierung wird durch extrem heterogene Klassen behindert.

Die Größe der Modellregionen ist überhaupt nicht begrenzt und könnte sich daher auch auf ein gesamtes Bundesland beziehen - mit höchst negativen Konsequenzen für Differenzierung, Vielfalt und Wahlmöglichkeiten. Außerdem halten wir es für für demokratiepolitisch überaus bedenklich, dass die Erstellung der Modellpläne ohne jede Einbeziehung der Betroffenen erfol­gen könnte - es wäre nicht einmal mehr ein Begutachtungsverfahren vorgeschrieben.

Wir fordern daher die Beibehaltung der Mitbestimmungsrechte der betroffenen Schulpartner und wenden uns entschieden gegen die geplante Umgehung der Bestimmungen für Schulversuche, wo­durch die Mitwirkungsrechte der direkt betroffenen Eltern und Lehrer/-innen beseitigt würden. Diese Vorgangsweise steht in krassem Widerspruch zum Regierungsprogramm und zu Aussagen der zuständigen Ministerin über die Stärkung der Schuldemokratie und der Schulautonomie.

Zu § 129 (2):

Die VCL-Österreich hält es für völlig inakzeptabel, dass als Alternative zu den Gesamtschulen ("Neuen Mittelschulen") zwar Hauptschulen, aber keine AHS vorgesehen sind. Auf diese Weise wird eine bewährte und beliebte, auch bei PISA erfolgreiche Schulart beseitigt. Dazu muss auch festgehalten werden, dass durch die Ermöglichung bundesländerübergreifender Modellregionen ein legistisches Instrument geschaffen würde, mit dem eine ganz Österreich umfassende Modellre­gion geschaffen werden könnte.

Zu § 129 (3):                                                                                                        

Die im Entwurf angesprochene "Heterogenität" behindert eine individuelle Förderung und dient mit Sicherheit nicht irgendeiner Optimierung, keinesfalls aber der Optimierung einer Bildungs- und Berufsentscheidung.

Zu § 129 (4):

Es widerspricht allen Praxiserfahrungen, eine Differenzierung durch Leistungsgruppen nur mehr temporär zu erlauben. Eine angemessene Differenzierung im Sinne des Bundes-Verfas­sungsgesetzes wäre dadurch nicht mehr gegeben, was einen Beschluss mit 2/3-Mehrheit erfordern würde.

Die Abschaffung der Leistungsgruppen führt außerdem unweigerlich dazu, dass Zeugnisse keine verlässlichen Beurteilungen mehr enthalten. Schon um erfolgreiche Übertritte in weiterführende Schularten zu ermöglichen, fordert die VCL-Österreich daher, bei allen Benotungen in Zeugnissen und Schulnachrichten jene Differenzierung festzuhalten, auf deren Grundlage die Note zustande gekommen ist.

Zu § 129 (5):

Die geforderte "differenzierende Leistungsbeschreibung" bleibt im Entwurf ein nicht weiter erklärtes Schlagwort. Diese Regelung kann die im vorhergehenden Absatz geforderte Art der Benotung nicht ersetzen. Zudem würde sie jedenfalls eine beträchtliche Mehrbelastung bedeuten und schließlich zu vorgefertigten Textbausteinen führen.

Zu § 129 (7):

Die hier zugrunde liegende Ansicht kann nicht geteilt werden, da aus den bereits angeführten Grün­den die Umsetzung des Entwurfes mit bedeutenden Mehrarbeiten für Lehrer/-innen verbunden wäre.

Zu § 129 (9):

Es ist deutlich zu machen, dass Länder, die überhaupt keine Modellregion anstreben, keine Durch­führungsbestimmungen erlassen müssen.

Zu § 129a (1):

Die Formulierung "sind durchzuführen" bedeutet nicht eine Ermöglichung, sondern eine Verpflich­tung,. Diese Verpflichtung zur Schaffung einer Gesamtschule ("Neuen Mittelschule") wird ent­schieden abgelehnt.

Die angesprochene "umfassende und vertiefte Allgemeinbildung" sowie "der Übertritt in mittlere und höhere Schulen" würde durch die Schaffung extrem heterogener Klassen massiv erschwert, wenn nicht unmöglich gemacht.

Zu § 129a (2):

Aus dem Entwurfstext geht nicht hervor, welcher AHS-Lehrplan gemeint ist. Wir wenden uns mit aller Schärfe gegen Versuche, ausschließlich den Lehrplan des Realgymnasiums und nicht auch den des Gymnasiums heranzuziehen, damit Schüler/-innen auch der Übertritt in die Oberstufe eines Gymnasiums angeboten wird und sie nicht von den Bildungszielen des Gymnasiums ausgeschlos­sen werden.

Zu § 129a (3):

Die VCL-Österreich fordert die Änderung dieses Absatzes. Die vorgesehene Regelung würde näm­lich bedeuten, dass drei positive Noten - in Deutsch, Lebender Fremdsprache und Mathematik - zum Aufsteigen in jede mittlere Schule genügen - wobei im Extremfall alle anderen Beur­teilungen negativ sein könnten. Dadurch würden die Bestimmungen von § 40 Abs. 3 SchOG gänz­lich außer Kraft gesetzt. Bisher konnten Schüler/-innen, die in der 3. Leistungsgruppe der HS in Deutsch, Lebender Fremdsprache und Mathematik ein Genügend hatten, nur mit Konferenzbe­schluss die Oberstufe einer höheren Schule besuchen.

Die kritisierte Bestimmung wäre ein weiterer Beitrag zu einer Nivellierung nach unten. Es ist für uns auch völlig inakzeptabel, dass in Sachen Übertritte der Mehrzahl der Gegenstände überhaupt keine Bedeutung mehr eingeräumt werden soll.

Die VCL-Österreich lehnt auch jene Bestimmung ab, dass beim horizontalen Übertritt in eine AHS für Schüler/-innen der Gesamtschule ("Neuen Mittelschule") die Bestimmungen von § 40 Abs. 2 SchOG außer Kraft gesetzt werden sollen. Damit würde jeder Schülerin / jedem Schüler - nach einem kurzen Aufenthalt in der Gesamtschule ("Neuen Mittelschule") - ohne Rücksicht auf ihre / seine Leistungen der Übertritt in jede AHS-Unterstufe möglich.

Zu § 129b (1):

Dieser Absatz muss als Verbot angesehen werden, in Modellregionen auf der fünften und der sechsten Schulstufe eine AHS vorzusehen. Dies würde die teilweise Beseitigung einer bewährten und beliebten Schulart bedeute, was schärfstens abgelehnt wird.

Zu § 129b (2):

Wir lehnen das Ansinnen ab, dass Lehrer/-innen müssen also für jede Schülerin / jeden Schüler individuell festlegen müssten, ob sie/er nach dem HS- oder dem RG-Lehrplan unterrichtet wird.

Zu § 129b (3):

"Sofern“ bedeutet, dass bei einer schlechteren Beurteilung als "Gut" die sechste Schulstufe nicht einmal erfolgreich abgeschlossen sein muss, um in eine höhere Schule aufsteigen zu können. Selbstverständlich wird ein derartiger nivellierender Vorschlag abgelehnt. Außerdem ist unklar, ob das Wort "eines" als Artikel oder Zahlwort zu verstehen ist.

Zu § 129b (4):

Es ist für die VCL-Österreich vollkommen inakzeptabel, dass "Nicht genügend" in beliebiger An­zahl (außer in Deutsch, Lebender Fremdsprache und Mathematik) einem Aufstieg in eine AHS oder BHS nicht im Wege stehen sollen. Unklar ist auch hier, ob das Wort "eines" als Artikel oder als Zahlwort zu verstehen ist.

Zu § 129b (5):

Nach Meinung der VCL-Österreich ist es pädagogisch widersinnig und für die betroffenen Schüler/ -innen unzumutbar, dass es Abgänger/-innen der Gesamtschule ("Neuen Mittelschule") ermöglicht werden soll, ohne Aufnahmsprüfung über die ersten beiden Jahre des Gegenstandes Latein bzw. Zweite lebende Fremdsprache in die fünfte Klasse eines Gymnasiums einzusteigen.

Wien, am 1. Oktober 2007                                                             Mit freundlichen Grüßen

                                                                                               Mag. Walter Jahn, Bundesobmann