Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

Minoritenplatz 5

1014 Wien

E-Mail: begutachtung@bmukk.gv.at

 

 

ZAHL

DATUM

CHIEMSEEHOF

2001-BG-71/17-2007

9.10.2007

* POSTFACH 527, 5010 SALZBURG

 

 

landeslegistik@salzburg.gv.at

 

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2164

TEL  (0662) 8042 -

2290

 

 

Herr Mag. Feichtenschlager

 

BETREFF

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird; Stellungnahme

Bezug: Zl BMUKK-12.690/0007-III/2/2007

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Zu dem im Gegenstand bezeichneten Gesetzentwurf gibt das Amt der Salzburger Landesregierung folgende Stellungnahme bekannt:

 

1.1. Das geplante Vorhaben verfolgt das im Regierungsprogramm für die XXIII. Gesetzgebungsperiode formulierte Ziel einer „weitere[n] Verbesserung der Bildungschancen von Schülerinnen und Schülern und differenziertes Eingehen auf die Fähigkeiten und Bedürfnisse des einzelnen Kindes“ und soll der Erhöhung der Treffsicherheit in der Wahl der richtigen Schule dienen. Dazu sollen in Modellregionen zwei Arten von „Neuen Mittelschulen“ eingerichtet werden können, in denen die Entscheidung über die Wahl der Hauptschule oder einer AHS von der 4. Klasse Volksschule auf die 2. bzw 4. Klasse der Neuen Mittelschule „zurückverlegt“ wird.

Die Festlegung der Modellregionen sowie der pädagogischen und organisatorischen Konzepte für diese neuen Schulen erfolgt in der Rechtsform von – als „Modellpläne“ bezeichneten – Verordnungen der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur.

Seitens des Landes Salzburg wird die gesetzliche Regelung des Vorhabens und somit die Absicherung der Einrichtung von Modellregionen der „Neuen Mittelschule“ begrüßt.

1.2. Die in den Erläuterungen enthaltenen Ausführungen zu den möglichen Kostenfolgen dieses Vorhabens werden zur Kenntnis genommen. Kritisch anzumerken ist allerdings, dass im Allgemeinen Teil der Erläuterungen lediglich ausgeführt wird, dass sich „finanzielle Auswirkungen von dienst- und besoldungsrechtlichen Regelungen im Hinblick auf den beabsichtigten verschränkten Einsatz von HS- und AHS- Lehrern ableiten lassen“. Im Vorblatt ist dagegen die Feststellung enthalten, dass „durch die gegenständliche Novelle zum Schulorganisationsgesetz unmittelbar keine finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt oder die Haushalte anderer Gebietskörperschaften entstehen“.

 

2.1. Zu den finanziellen Auswirkungen ist anzumerken, dass sich die Besoldung des Lehrpersonals an Allgemeinbildenden Pflichtschulen und an Allgemeinbildenden Höheren Schulen aufgrund der unterschiedlichen Kompetenzrechtslage (Dienstgeberzuständigkeit) doch beträchtlich unterscheidet. Dienst- und besoldungsrechtlich offene Fragen sind in den entsprechenden Dienstrechtsgesetzes anzupassen und zu klären. Es wird davon ausgegangen, dass die notwendige Anpassung der dienst- und besoldungsrechtlichen Grundlagen finanzielle Auswirkungen nach sich ziehen wird, auch wenn die Erläuterungen darauf hinweisen, dass „keine finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt oder die Haushalte anderer Gebietskörperschaften entstehen“.

2.2. Die „Neue Mittelschule“ in Form von Modellschulen bewirkt notwendigerweise auch einen Anpassungsbedarf im Zusammenhang mit den sonstigen schulorganisatorischen Vorschriften:

Es wird in jedem Fall notwendig sein, die im geplanten § 129 Abs 8 des Schulorganisationsgesetzes angesprochenen Vereinbarungen zwischen dem Bund und dem betreffenden Bundesland abzuschließen, da eine Implementierung von Modellregionen auch Auswirkungen auf bestehende Schulstandorte hätte. In diesen Vereinbarungen zwischen dem Bund und dem betreffenden Bundesland ist auch die Frage zu klären, wer als gesetzlicher Schulerhalter der „Neuen Mittelschule“ gilt.

2.3. Auch sind Fragen des Dienstrechts des an der „Neuen Mittelschule“ beschäftigten Lehrpersonals zu regeln: Das Lehrpersonal an Hauptschulen fällt in den Vollziehungsbereich der Länder, der Lehrkörper an Höheren Schulen besteht aus Bundesbediensteten. Es wird daher als äußerst problematisch angesehen, wenn für das Lehrpersonal an ein- und derselben Schule unterschiedliche Dienstgeberzuständigkeiten mit unterschiedlichen dienst-, arbeitszeit- und disziplinärrechtlichen Regelungen bestehen. Vor diesem Hintergrund wird vorgeschlagen, den geplanten § 129 Abs 7 zu präzisieren.

Abschließend wird vom Land Salzburg festgestellt, dass für eine mögliche Implementierung von Modellregionen zur „Neuen Mittelschule“ in jedem Fall das Prinzip der Freiwilligkeit und der Schulwahlfreiheit gelten muss. Aus diesem Grund ist auch die Einbindung der Schulpartner nach dem Vorbild des § 7 des Schulorganisationsgesetzes unbedingt vorzusehen.

 

3. In einer allfälligen Regierungsvorlage wird zunächst eine dem Art 1 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften entsprechende Darstellung der finanziellen Auswirkungen erwartet. Vor dem Hintergrund der fehlenden, zur Beurteilung des geplanten Vorhabens jedoch unbedingt erforderlichen Informationen, (weiteren) Vorstellungen des Bundes und Zielsetzungen muss eine abschließende Stellungnahme – auch zur Frage eines Verlangens nach Aufnahme von Verhandlungen in einem Konsultationsgremium – vorbehalten bleiben.

Eine wie immer geartete, mittelbare oder unmittelbare finanzielle Belastung des Landes Salzburg im Fall einer Realisierung des geplanten Vorhabens wird jedenfalls abgelehnt.

 

Gleichschriften dieser Stellungnahme ergehen ue an die Verbindungsstelle der Bundesländer, an die übrigen Ämter der Landesregierungen, an das Präsidium des Nationalrates und an das Präsidium des Bundesrates.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Für die Landesregierung:

Dr. Heinrich Christian Marckhgott

Landesamtsdirektor

 

 

Ergeht nachrichtlich an:

1. – 8. E-Mail an: Alle Ämter der Landesregierungen

9.       E-Mail an: Verbindungsstelle der Bundesländer vst@vst.gv.at

10.     E-Mail an: Präsidium des Nationalrates begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at

11.     E-Mail an: Präsidium des Bundesrates peter.michels@parlament.gv.at

12.     E-Mail an: Bundeskanzleramt vpost@bka.gv.at

13.     E-Mail an: Institut für Föderalismus institut@foederalismus.at

14.     E-Mail an: Abteilung 2 zu do Zl 202-128/4-2007

15.     E-Mail an: Abteilung 8 zu do Zl 20801-4874/354-2007

16.     E-Mail an: Abteilung 11  

 

zur gefl Kenntnis.