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 GZ.: ISchu 3/18 - 2007

Graz, am 12. Oktober 2007

 

 

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem

das Schulorganisationsgesetz geändert wird;

 

Stellungnahme

 

 

Zu dem mit do. Erlass vom 4. September 2007, GZ.: BMUKK-12.690/0007-III/2/2007, anher übermittelten Entwurf eines Bun­desgesetzes, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird, wird gemäß § 7 Abs. 3 des Bundes-Schulaufsichts­gesetzes, BGBl.Nr. 240/1962, in der geltenden Fassung, folgendermaßen Stellung genommen:

 

 

Zu § 129 und § 129a (Allgemeines):

 

Reformpädagogische Substanz

Die pädagogische Substanz des Entwurfes sollte bewirken, dass Verordnungen auf der Basis dieser Bestimmungen die reformpädagogische Ausrichtung der Modellregionen garantieren. Allerdings müsste im Gesetz unmissverständlich festgehalten werden, dass die Verordnungen zu den Modellregionen schulautonome Spielräume vorsehen, damit die an den Modellregionen beteiligten Schulen ihre Geschichte sowie ihre spezifischen Voraussetzungen, wie die Schülerklientel, das unmittelbare Einzugsgebiet oder die Zusammensetzung des Lehrerkollegiums, stimmig in das Konzept integrieren können.

 

Neben den angeführten reformpädagogischen Zielsetzungen sollte es beispielsweise möglich sein, Wahlpflichtgegenstände einzuführen, Projektunterricht und Offenen Unterricht zu installieren, die Arbeit in Stufenteams festzuhalten oder die Lernzielorientierte Beurteilung einzurichten. Diese autonome Gestaltungsmöglichkeit sollte den einzelnen Schulen auch einräumen, je nach Schülerschaft Binnendifferenzierung oder eine äußere Differenzierung in Form von Leistungsgruppen zu bevorzugen.

 

Bildungspolitische Zielsetzungen

Die Stellungnahme stimmt dem Kernziel des Entwurfes vorbehaltlos zu, die Verschiebung der Entscheidung über die Bildungslaufbahnen und die Individualisierung der Bildungslaufbahnen auch im Hinblick auf die Chancengleichheit der Schülerinnen und Schüler zu ermöglichen. Es wird auch der Einschätzung beigepflichtet, dass diese Maßnahmen den Schulwechsel an den Nahtstellen transparenter machen und den Zugang zu höchstmöglicher Bildung sichern sollten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schulpartnerschaftliche Mitbestimmung

Die fehlende Mitbestimmung der Schulpartner auf Schulebene stellt insofern kein gravierendes Problem dar, als die Einrichtung der Modellregionen Eltern betrifft, deren Kinder sich noch gar nicht an der Schule befinden und der Entwurf ohnehin vorsieht, dass es in erreichbarer Entfernung eine Regelhauptschule geben müsse.

Es ist andererseits zu erwarten, dass die Landesschulräte keine Schulen in die Modellregionen aufnehmen, an denen keine ausreichende Unterstützung der Lehrerkollegien vorhanden ist. Ein Festschreiben einer Quote wäre in diesem Zusammenhang nicht sinnvoll, weil sie ein sperriges rechtliches Hindernis sein könnte.

 

Zu § 129 Abs. 1:

 

Im zweiten Satz wird auf die „sonst für die Schulen geltende Rechtslage“ abgestellt. Hier sollte die konkrete Schulart (z.B. AHS oder Hauptschule) angeführt werden, auf der die Modellpläne außerhalb der Bestimmungen dieses Hauptstückes geregelt werden, da die Rechtslage je nach Schulart unterschiedlich sein kann. Die „Neue Mittelschule“, die zwar nur als „Schulmodell“ bezeichnet wird, stellt eine eigene Schulart dar. Wenn nicht konkret angeführt wird, für welche Regelungsbereiche die Rechtslage einer bestimmten Schulart anzuwenden ist, müssten die Bestimmungen in den Schulgesetzen (insbesondere Schulunterrichtsgesetz, Schulorganisationsgesetz, Schulpflichtgesetz und Schulzeitgesetz) und in den aufgrund dieser Gesetze ergangenen Verordnungen, die auf bestimmte Schularten abstellen, hinsichtlich der Neuen Mittelschule entsprechend ergänzt bzw. abgeändert werden (z.B. §§ 1 und 3 SchOG, §§ 28, 63 a, 64 SchUG, Aufnahmsverfahrensverordnung etc.).

 

Zu § 129 Abs. 3:

 

Der Begriff „Sekundarstufe I“ sollte eine Definition erhalten. Im § 3 SchOG wird lediglich zwischen Primar- und Sekundarschulen unterschieden.

 

 

Zu § 129 Abs. 5 und § 129a Abs. 3:

 

Die Erfahrungen mit dem Schulverbund im Grazer Westen legen die Stellungnahme nahe, die vorgeschlagene Leistungsbeurteilung jedenfalls abzuändern, weil für die Akzeptanz der Neuen Mittelschule bei der Elternschaft die Möglichkeit entscheidend ist, ein realgymnasiales Zeugnis zu erlangen.

 

Ein eigenes Zeugnis der Neuen Mittelschule mit abgestuften Berechtigungen würde darüber hinaus eine vertikale Dreigliederung der ersten Sekundarstufe in die Wege leiten, während diese Schulart die beiden existierenden Schularten doch allmählich ablösen sollte.

 

Es sollte daher die Möglichkeit eingeräumt werden, dass die Schülerinnen und Schüler nach ihrem individuellen Leistungsvermögen entweder einen Realgymnasiumsabschluss oder einen Hauptschulabschluss erwerben, ohne dass dadurch zwangsläufig vom Konzept der inneren Differenzierung abgegangen wird.

 

Zu § 129 Abs. 9:

 

Da es sich bei der „Neuen Mittelschule“ um eine Bundesschule handelt, fällt diese in die Gesetzgebung und Vollziehung des Bundes. Eine Grundsatzgesetzgebung gemäß Art. 14 Abs. 3 B-VG ist nur im Hinblick auf die äußere Organisation von öffentlichen Pflichtschulen vorgesehen. Es erscheint nicht nachvollziehbar, dass die äußere Organisation der Pflichtschulen (insbesondere der Hauptschulen) durch die Einführung der Neuen Mittelschule einer gesetzlichen Änderung durch die Länder bedarf. Zumindest sollte diese Bestimmung näher konkretisiert werden.

 

 

Der Amtsführende Präsident:

Mag. Erlitz