LANDESSCHULRAT  FÜR  VORARLBERG


 


*800000_4583385*

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A-6901 Bregenz, Bahnhofstraße 12

http://www.lsr-vbg.gv.at

DVR: 0106879

Zahl: 800000.03/0032/2007

                       Bregenz, 05.10.2007

(Bei Antwortschreiben bitte anführen)

 

 

 

An das

Bundesministerium für Unterricht,

Kunst und Kultur

Minoritenplatz 5

1014 Wien

Sachbearbeiterin: Dr.  Christiane Peter

Telefon - DW: 05574 4960 610
Fax: 05574 4960 408

e-mail: office.lsr@lsr-vbg.gv.at

 

 

 

E-mail: begutachtung@bmukk.gv.at

             begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

 

 

 

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird;

Begutachtungs- und Konsultationsverfahren – Stellungnahme

GZ. BMUKK-12.690/0007-III/2/2007

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

der Landesschulrat für Vorarlberg nimmt gemäß § 7 Abs. 3 Bundesschulaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 240/1962 idgF., wie folgt Stellung:

 

Zu Z. 1 (Hauptstück II b, § 129, § 129 a,  § 129 b SchOG)

 

Die im vorliegenden Gesetzessentwurf angeführten Ziele wie die Vermeidung des Wiederholens von Schulstufen, eine erhöhte Treffsicherheit bei der Bildungslaufbahnentscheidung sowie die Individualisierung des Unterrichts wurden bislang schon angestrebt und ihnen ist weiterhin verstärktes Augenmerk zu widmen. Wie diese Ziele durch die vorgeschlagenen Organisationsmodelle der Neuen Mittelschule zu erreichen sind, ist nicht klar ersichtlich. Auch fehlen derzeit reelle Kostenschätzungen. Der Entwurf erscheint daher derzeit unausgereift und für eine konkrete Umsetzung der Modelle nicht geeignet.

 


 

 

 

Schulmodelle gelingen meist nur dann, wenn entsprechende Begleitmaßnahmen und Rahmenbedingungen geschaffen werden wie z.B. im Bereich des Dienstrechtes und in der Lehreraus-  und  Weiterbildung.  Auf  die  vorgesehene  Individualisierung  des  Unterrichtes, verbunden mit Maßnahmen der inneren Differenzierung als wesentliche Grundsätze der Neuen Mittelschule sind die Lehrpersonen vielfach nicht vorbereitet. Entsprechende Begleitmaßnahmen sind nicht vorgesehen, sodass die Akzeptanz durch die Lehrerschaft und damit der erwartete Erfolg nicht vorausgesetzt werden kann.

 

Zu § 129a - Vierjähriges Modell der Neuen Mittelschule auf der Sekundarstufe I

 

Die Vermittlung einer möglichst umfassenden Allgemeinbildung, eine bestmögliche Berufsorientierung und die bestmögliche Befähigung zum Besuch einer weiterführenden Schule sollen auf der Grundlage des Lehrplanes der allgemein bildenden höheren Schulen erreicht werden. Wie die vorgesehene innere Differenzierung bei gleichem Lehrplan konkret erfolgen kann, bleibt völlig offen. Dies stellt jedoch den entscheidenden Punkt in den neuen Schulmodellen dar.

 

Zu § 129 b – Neue Mittelschule auf der Sekundarstufe I für die 5. und 6. Schulstufe und für die 7. und 8. Schulstufe

 

Durch die Verschiebung der Schullaufbahnentscheidung von der 4. in die 6. Schulstufe ist keine wesentliche Verminderung des Entscheidungsdruckes zu erwarten. Es wird der Druck von den 9- bis 10-jährigen auf die 11- bis 12-jährigen verlagert.

 

Problematisch wird die schulorganisatorische Lösung ab der 7. Schulstufe. Sofern an einem Schulstandort nicht Hauptschule, Gymnasium und Realgymnasium geführt werden, wird für einen Teil der Schüler/innen  zwingend ein Schulwechsel erforderlich sein.

 

Es wird daher vorgeschlagen, die vorgesehenen Modelle der Neuen Mittelschule zunächst im Rahmen eines Schulversuches zu erproben, allenfalls mit einer entsprechenden Adaptierung

 

 

des bestehenden § 7 SchOG. Dies würde nicht nur die Mitwirkung der Schulpartner gewährleisten, sondern auch eine flexiblere Handhabung und die Erprobung verschiedener Modelle ermöglichen.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Für den Amtsführenden Präsidenten

 

 

HR Mag. Dr. Evelyn Marte-Stefani

Landesschulratsdirektorin

 

 

 

 

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