LANDESSCHULRAT FÜR VORARLBERG |
*800000_4583385**800000_4583385* |
A-6901 Bregenz, Bahnhofstraße 12 DVR: 0106879 |
Zahl: 800000.03/0032/2007 |
Bregenz, 05.10.2007 |
(Bei Antwortschreiben bitte anführen)
An das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur Minoritenplatz 5 1014 Wien |
Sachbearbeiterin: Dr. Christiane Peter Telefon - DW: 05574 4960 610 e-mail: office.lsr@lsr-vbg.gv.at
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E-mail: begutachtung@bmukk.gv.at
begutachtungsverfahren@parlament.gv.at
Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird;
Begutachtungs- und Konsultationsverfahren – Stellungnahme
GZ. BMUKK-12.690/0007-III/2/2007
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Landesschulrat für Vorarlberg nimmt gemäß § 7 Abs. 3 Bundesschulaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 240/1962 idgF., wie folgt Stellung:
Zu Z. 1 (Hauptstück II b, § 129, § 129 a, § 129 b SchOG)
Die im vorliegenden Gesetzessentwurf angeführten Ziele wie die Vermeidung des Wiederholens von Schulstufen, eine erhöhte Treffsicherheit bei der Bildungslaufbahnentscheidung sowie die Individualisierung des Unterrichts wurden bislang schon angestrebt und ihnen ist weiterhin verstärktes Augenmerk zu widmen. Wie diese Ziele durch die vorgeschlagenen Organisationsmodelle der Neuen Mittelschule zu erreichen sind, ist nicht klar ersichtlich. Auch fehlen derzeit reelle Kostenschätzungen. Der Entwurf erscheint daher derzeit unausgereift und für eine konkrete Umsetzung der Modelle nicht geeignet.
Schulmodelle gelingen meist nur dann, wenn entsprechende Begleitmaßnahmen und Rahmenbedingungen geschaffen werden wie z.B. im Bereich des Dienstrechtes und in der Lehreraus- und Weiterbildung. Auf die vorgesehene Individualisierung des Unterrichtes, verbunden mit Maßnahmen der inneren Differenzierung als wesentliche Grundsätze der Neuen Mittelschule sind die Lehrpersonen vielfach nicht vorbereitet. Entsprechende Begleitmaßnahmen sind nicht vorgesehen, sodass die Akzeptanz durch die Lehrerschaft und damit der erwartete Erfolg nicht vorausgesetzt werden kann.
Zu § 129a - Vierjähriges Modell der Neuen Mittelschule auf der Sekundarstufe I
Die Vermittlung einer möglichst umfassenden Allgemeinbildung, eine bestmögliche Berufsorientierung und die bestmögliche Befähigung zum Besuch einer weiterführenden Schule sollen auf der Grundlage des Lehrplanes der allgemein bildenden höheren Schulen erreicht werden. Wie die vorgesehene innere Differenzierung bei gleichem Lehrplan konkret erfolgen kann, bleibt völlig offen. Dies stellt jedoch den entscheidenden Punkt in den neuen Schulmodellen dar.
Zu § 129 b – Neue Mittelschule auf der Sekundarstufe I für die 5. und 6. Schulstufe und für die 7. und 8. Schulstufe
Durch die Verschiebung der Schullaufbahnentscheidung von der 4. in die 6. Schulstufe ist keine wesentliche Verminderung des Entscheidungsdruckes zu erwarten. Es wird der Druck von den 9- bis 10-jährigen auf die 11- bis 12-jährigen verlagert.
Problematisch wird die schulorganisatorische Lösung ab der 7. Schulstufe. Sofern an einem Schulstandort nicht Hauptschule, Gymnasium und Realgymnasium geführt werden, wird für einen Teil der Schüler/innen zwingend ein Schulwechsel erforderlich sein.
Es wird daher vorgeschlagen, die vorgesehenen Modelle der
Neuen Mittelschule zunächst im Rahmen eines Schulversuches zu erproben,
allenfalls mit einer entsprechenden Adaptierung
des bestehenden § 7 SchOG. Dies würde nicht nur die Mitwirkung der Schulpartner gewährleisten, sondern auch eine flexiblere Handhabung und die Erprobung verschiedener Modelle ermöglichen.
Mit freundlichen Grüßen
Für den Amtsführenden Präsidenten
HR Mag. Dr. Evelyn Marte-Stefani
Landesschulratsdirektorin
Elektronisch gefertigt