ÖSTERREICHISCHER

GEMEINDEBUND

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Telefax: 512 14 80-72

Telefon: 512 14 80

 

 

An das

Bundesministerium für Unterricht,

Kunst und Kultur

Minoritenplatz 5

1014 Wien

 

Per E-Mail: begutachtung@bmukk.gv.at

 

 

Wien, am 9. Oktober 2007

Zl. B,K-200/091007/BB,Dr

 

GZ: BMUKK-12.690/0007-III/2/2007

 

 

Betr: BG, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird

 

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Der Österreichische Gemeindebund erlaubt sich mitzuteilen, dass zu obig angeführtem Gesetzesentwurf nachstehende Stellungnahme abgegeben wird:

 

Grundsätzlich begrüßt auch der Österreichische Gemeindebund eine Erweiterung des schulischen Angebots, um die Bildungsmöglichkeiten für unsere Kinder weiter zu verbessern. Allerdings bedarf die Einführung eines neuen Schulmodells der Mitwirkung aller am Schulwesen Beteiligten, wozu auch die Gemeinden als Schulerhalter im Pflichtschulbereich zählen.

 

Das uns vorliegende Konzept belässt den Schwerpunkt der Entscheidungsbefugnis auf Ebene der zuständigen Landesbehörde bzw. beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur. Es berücksichtigt jedoch nicht, dass auch die anderen Schulpartner (inkl. die Gemeinden) in die Entscheidungsprozesse eingebunden werden sollen. Dies ist umso bedauerlicher, als die vorgelegte gesetzliche Neukonzeption unserer Ansicht nach auch Eingriffe in die Organisationsstrukturen des bestehenden Schulsystems ermöglicht, wobei ganz besonders auch die Pflichtschulen und die Gemeinden als deren Erhalter betroffen sind. Eine Einbindung der Gemeinden in die Entscheidungsabläufe ist daher unbedingt erforderlich.

 

Völlig unklar ist aufgrund des uns vorliegenden Entwurfes auch, wie sich die Änderungen auf die bestehende Schulorganisation auswirken bzw. welche finanziellen Folgen damit allenfalls verbunden sind.

 

Die Gemeinden als Schulerhalter, aber auch ihre gesetzliche Interessensvertretungen werden im Entwurf praktisch nicht erwähnt, obwohl die Gemeinden von solchen Regelungen doch erheblich berührt sind. Vielmehr gibt man sich mit der lapidaren Feststellung zufrieden, dass durch die gegenständliche Novelle keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt oder die Haushalte der Gebietskörperschaften entstehen würden. Diese Behauptung ist unserer Auffassung nach nicht nur unzureichend, sondern auch unrichtig.

 

Der Entwurf sieht etwa vor, dass zwei Modelle einer Neuen Mittelschule in definierten Modellregionen geschaffen werden. Dabei soll die Neue Mittelschule durch die Verschiebung von Bildungslaufbahnentscheidungen die Treffsicherheit der richtigen Schulwahl erhöhen. Beteiligte Schulen können solche in der Trägerschaft des Bundes, des Landes oder der Gemeinden sein.

 

Aus dem Gesetzesentwurf ist jedoch nicht ersichtlich, wer Rechtsträger bzw. Schulerhalter der Neuen Mittelschulen ist. Wenn man davon ausgeht, dass die Änderung des Schulorganisationsgesetzes zu keinen neuen Rechtsträgerschaften führt, so wird das neue Modell aber zahlreiche Änderungen der Schulorganisation (zB Lehrpläne) im Bereich der Pflichtschulen mit sich bringen. In den Erläuterungen wird dazu ausgeführt, dass der Ressourcenverbrauch einer Klasse der Gemeinsamen Schule unabhängig vom Standort auf dem Lehrplan der allgemein bildenden höheren Schule basiert und sich finanzielle Auswirkungen von dienst- und besoldungsrechtlichen Regelungen im Hinblick auf den beabsichtigten Einsatz von HS- und AHS-Lehrern und –Lehrerinnen ableiten lassen.

 

Nicht geklärt ist, wer diese Mehrkosten tragen wird, somit sind die Angaben über die Kosten der Gebietskörperschaften daher unrichtig und mangelhaft. Im Ergebnis ist jedenfalls davon auszugehen, dass auf die Gemeinden Kosten in nicht vorhersehbarer Höhe zukommen. Eine finanzielle Abgeltung für diese Mehraufwendungen der Gemeinden ist nirgends vorgesehen.

 

Hinzu kommt noch, dass die Länder verpflichtet werden, die entsprechenden Ausführungsgesetze bis 1.9.2008 zu erlassen und in Kraft zu setzen. Ebenso sollen die Verordnungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, bereits (frühestens) ab 1.9.2009 in Kraft gesetzt werden können. Durch diese kurzen Umsetzungsfristen besteht die Gefahr, dass die betroffenen Gemeinden die angeführten Schulmodelle und ohne ausreichende Vorbereitungsphase umsetzen müssen. Um die angeführte Problematik zu entschärfen, sollte zumindest sichergestellt werden, dass nicht gleichzeitig verschiedene Verordnungen iSd §§ 129a und 129b in einem Bundesland in Geltung sind. Damit könnte ein Organisations-Wirrwarr verhindert und eine einheitliche Vorgehensweise pro Bundesland sichergestellt werden.

 

Solange der Gesetzesentwurf daher keine Präzisierung enthält, in dem sowohl die Rechtsträgerschaften definiert, als auch Fragen der Kostentragung geregelt werden, kann diesem Entwurf seitens des Österreichischen Gemeindebundes keine Zustimmung gegeben werden. Dies erst in Durchführungsgesetzen zu regeln ist jedenfalls verspätet.

 

mit freundlichen Grüßen

 

Für den Österreichischen Gemeindebund:

Der Generalsekretär:

Der Präsident:

 

 

Hink e.h.

Mödlhammer e.h.

 

vortr. HR Dr. Robert Hink

Bgm. Helmut Mödlhammer