Amt der Wiener Landesregierung

 

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MD-VD - 1346-1/07                                                          Wien, 1. Oktober 2007

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit

dem das Sicherheitspolizeigesetz,

das Grenzkontrollgesetz und das

Polizeikooperationsgesetz geändert

werden;

Begutachtung;

Stellungnahme

 

zu BMI-LR1340/0019-III/1/2007

 

 

 

An das

Bundesministerium für Inneres

 

 

 

Zu dem mit Schreiben vom 4. September 2007 übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes wird nach Anhörung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien wie folgt Stellung genommen:

 


Zu Art. I Z 1, § 11 Abs. 2 SPG:

 

Angeregt wird, die im § 11 Abs. 2 des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG geplante neue Möglichkeit, Teile der Grundausbildung und der Ausbildung von Lehr- und Führungskräften in externen Einrichtungen durchzuführen, auch dafür zu nutzen, Schulungen im Bereich „Umgang mit Opfern von (Sexual) Gewaltdelikten“ durch spezifische Opferschutzeinrichtungen durchführen zu lassen. Eine Erwähnung dieser Möglichkeit, zumindest in den Erläuterungen, wäre wünschenswert.

 

Zu Art. I Z 3, § 53 Abs. 3a 3. Satz SPG:

 

Weder aus dem Gesetzestext noch aus den Erläuterungen ergibt sich zweifelsfrei, wessen Standortdaten und internationale Mobilteilnehmerkennung verlangt werden kann. So bleibt unklar, ob bloß die Standortdaten der gefährdeten Personen oder auch die eines potentiellen Gefährders verlangt werden können. Anhand des in den Erläuterungen zitierten Beispiels des Tourengehers und des 2. Satzteils, der sich explizit auf die gefährdete Person bezieht, soll diese Bestimmung wohl auf die Daten der hilfsbedürftigen bzw. gefährdeten Personen abzielen. Dies wäre im Sinne der Rechtssicherheit klarzustellen.

 

Zu Art. I Z 5, § 53a Abs. 2 Z 2 SPG:

 

Die Notwendigkeit der Ermächtigung zur Verarbeitung der Datenarten „Namen der Eltern“ und „Beruf und Qualifikation“, welche tatsächliche oder mögliche Opfer von Straftaten betreffen, sollte in den Erläuterungen näher erklärt werden. Weiters sollte aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Vermeidung einer überzogenen Datenerhebung in den Erläuterungen genauer umschrieben werden, was unter den Datenarten „sonstige zur Personenbeschreibung erforderliche Daten“ sowie „Gründe für die Victimisierung“ zu verstehen ist.

 

 

Zu Art. I Z 5, § 53a Abs. 2 Z 3 SPG:

 

Auch der unbestimmte Begriff der „zeugenschutzrelevanten Daten“ sollte in den Erläuterungen näher erklärt und umschrieben werden.

 

Zu Art. I, Z 5, § 53a Abs. 2 Z 4 und 5 SPG:

 

Unklar bleibt, ob unter diese Bestimmung auch MitarbeiterInnen von Beratungseinrichtungen, welche ein Gewaltopfer im Rahmen der psychosozialen Prozessbegleitung betreuen und begleiten, fallen könnten. Um entsprechende Klarstellung wird ersucht.

 

Zu Art. I Z 5, § 53a Abs. 3 SPG:

 

Grundsätzlich wird die Erhebung bestimmter Daten zu Personen, gegen die eine Maßnahme nach dem Bundesgesetz zum Schutz vor Gewalt in der Familie verhängt wurde, sowie zu gefährdeten Personen, begrüßt. Die Evidenthaltung von Wegweisungen, Betretungsverboten und einstweiligen Verfügungen nach dem Gewaltschutzgesetz wurde mehrfach im Sinne eines umfassenderen und nachhaltigeren Schutzes von Opfern häuslicher Gewalt gefordert.

 

Unklar bleiben die Hintergründe für die unterschiedlich langen Fristen zur Löschung der auf Grundlage des § 53a Abs. 3 SPG im Informationsverbundsystem geführten Daten. Diese Gründe sollten in den Erläuterungen dargestellt werden.

 

Zu Art. I Z 13, § 58d Abs. 1 SPG:

 

Es kann davon ausgegangen werden, dass auf Grund der Ermächtigung der Sicherheitsbehörden, bestimmte personenbezogene Daten und Informationen über bestimmte Delikte in einem vom Bundesminister für Inneres betriebenen Informationsverbundsystem zu verarbeiten, sich etliche Opfer von Gewalt- und Sexualdelikten vielfach einer weiteren detaillierten Befragung unterziehen müssen. Dabei erscheint es unumgänglich, diese zusätzlichen Befragungen - im unbedingt nötigen Umfang - ausschließlich unter Wahrung sämtlicher Opferrechte (Recht auf Einvernahme durch Kriminalbeamten/in des gleichen Geschlechts, Recht auf Anwesenheit einer Vertrauensperson während der Einvernahme, behördliche Informationspflicht gemäß § 47a der Strafprozessordnung 1975, etc.) durchzuführen.

 

Zu Art. I Z 13, § 58d Abs. 1 Z 2 und 3 SPG:

 

Die Notwendigkeit der Verarbeitung der Datenarten „Beruf, Qualifikation, Beschäftigung und Lebensverhältnisse“ von Opfern und Vermissten sollte im Sinne der gebotenen Interessenabwägung in den Erläuterungen näher begründet werden.

 

Die Einschränkung der Abfrageberechtigungen auf jenen Personenkreis, der mit der Bearbeitung der zu erfassenden Deliktsbereiche befasst ist, im § 58d Abs. 1 letzter Satz, wird begrüßt, da in der vorgeschlagenen „Zentralen Analysedatei“ auch sensible Daten verspeichert werden. Jedoch ist zweifelhaft, ob die Formulierung „auf jenen Personenkreis zu beschränken, der mit der Bearbeitung der zu erfassenden Deliktsbereiche befasst ist“ dem Bestimmtheitsgebot des Art. 18 des Bundes-Verfassungs­gesetzes gerecht wird bzw. ob dieser Kreis nicht zu weit gefasst ist. Insbesondere sollte überlegt werden, ob die Einräumung der Abfrageberechtigung nicht an konkrete Merkmale (Ausbildung, konkreter Tätigkeitsbereich, o. ä.) geknüpft werden sollte, zumal die Erläuterungen zu § 58d von „geschulten polizeilichen Fallanalytikern“ sprechen, die die vorliegenden Daten bearbeiten sollen.

 

Der Vollständigkeit halber wird auch noch darauf hingewiesen, dass das geplante Informationsverbundsystem gemäß § 18 Abs. 2 Z 4 des Datenschutzgesetzes 2000 der Vorabkontrolle der Datenschutzkommission unterliegt.

 


Zu Art. I Z 13, § 58d Abs. 1 Z 1 lit. j SPG:

 

In der Textgegenüberstellung wird der Begriff „sonstige zur Personenbeschreibung erforderliche Daten“ verwendet. Im Gegensatz dazu wird im Gesetzestext der Begriff „Personenbeschreibung“ verwendet.

 

 

 

                                                                      Für den Landesamtsdirektor:

 

 

                                                                              Mag. Andrea Mader

Mag. Lydia Kovar-Keri                                      Obermagistratsrätin

 

 

Ergeht an:

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3.  Verbindungsstelle der

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4.  MA 62

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